Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 676
Der erste Vertrag, 1538 · S. 676 · Bl. 335v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 676
Bl. 335vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)vnnd busse, was vnns zustehet, vnnd geburenn magk, gnediglich vnnd trewlich abschaffenn, abwenndenn, vnnd nach vnnserm vermugenn furkommenn, vnnd nach dem die vonn Cammerbach ann diesenn bezirck stossenn als nemblich ann die Hoenforst3, das es die vonn Allenndorff Ire gemeine nennenn vnnd sagenn, das sie Je zu zeitenn wollen darzu gehauwenn, vnnd Sude1[?], vnnd in die Bodenn vmb Ir gelt bracht habenn, vnnd Je zu zeittenn einenn Prackenn2[?] darin gehauwenn, auch Ire viehe darin getriebenn haben, Damit sie dann auch dieses vertrags halbenn nit sonnderlichenn schadenn leidenn, so wollenn wir das die vonn Cammerbach Ihr viehetrifft, wie sie die herbracht, gleichwohl behaltenn sollenn, doch das sie in die Sommerladenn In dreyenn Jarenn bis das sie vfkommenn, nicht treybenn, auch die vonn Allenndorff trifftwege in die geholtze gebenn, vnd sonnderlich im Dornnbach zur trenncke, Vnnd wann das geholtze gresig wurdet, das mann es hauwenn soll, So sollenn die vonn Allenndorff den vonn Cammerbach in solchem geholtze, theile gebenn, Inmassenn wir einem Burger, welches auch die vonn Cammerbach niergent dann gein
und Buße, soweit es uns zusteht und gebührt, gnädig und treulich abschaffen, abwenden und nach unserem Vermögen verhüten.
Und nachdem die von Kammerbach an diesen Bezirk stoßen, nämlich an die Hohe Forst, die die von Allendorf ihre Gemeinde nennen, und sagen, dass sie zuweilen darin hauen und in die Siedehäuser um ihr Geld bringen und zuweilen einen Schlag darin gehauen und ihr Vieh darin getrieben hätten — damit sie also durch diesen Vertrag keinen besonderen Schaden leiden, so wollen wir, dass die von Kammerbach ihre Viehtrift wie hergebracht gleichwohl behalten sollen. Doch sollen sie in die Sommerschläge drei Jahre lang, bis diese aufgekommen sind, nicht treiben, und die von Allendorf sollen ihnen Triftwege in die Gehölze geben, besonders im Dornbach zur Tränke.
Und wenn das Gehölz schlagreif wird, sodass man es hauen soll, so sollen die von Allendorf den von Kammerbach an solchem Gehölz Anteil geben, wie einem Bürger. Auch die von Kammerbach sollen es nirgends anders als nach
Unsichere Lesungen
- Sude — S oder B (Z. 7)
- Prackenn — Anfangsbuchstabe P/F unklar (Z. 8)
- Hoenforst — Ortsname, o/e Lesung (Z. 5)