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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 677

Der erste Vertrag, 1538 · S. 677 · Bl. 336r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 677

Bl. 336rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Allenndorff zun Sodenn den Pfennernn zufuhrenn, vnnd verkeuffenn sollenn, Doch ob die Burger etzlich forstgeldt gebenn, so sollenn die vonn Cammerbach keinenn forst gebenn, nicht vmb deshalbenn, das sie mehr gerechtigkeitt habenn Inn das Gehöltze dann die vonn Allenndorff, Sondernn darumb, das sie vonn dem teglichenn gebrauch abstehenn mussenn, vnnd darauff sollenn vnnd mügenn die vonn Allenndorff solch geholtze zum bestenn hegenn, vnnd es die vonn Cammerbach in Hege also haltenn, vnnd die von Allenndorff in Ihrenn geholtzenn vnnbetrubt lassenn, vnnd sonnderlich so habenn wir zu furderung dieses Saltzwercks gnediglich nachgelassenn, das mann In Allendorff der Stadt Schefferey nach laut der Ordenung derhalbenn gemacht, messigenn, vnnd daselbst auch [gestrichen:

Allendorf in die Sooden den Pfännern zuführen und verkaufen. Doch wenn die Bürger etliches Forstgeld geben, so sollen die von Kammerbach kein Forstgeld geben — nicht deshalb, weil sie mehr Gerechtsame an dem Gehölz hätten als die von Allendorf, sondern weil sie vom täglichen Gebrauch zurücktreten müssen. Daraufhin sollen und dürfen die von Allendorf solches Gehölz aufs Beste hegen, die von Kammerbach sollen die Hegezeit einhalten und die von Allendorf in ihren Gehölzen unbehelligt lassen.

Und besonders haben wir zur Förderung dieses Salzwerks gnädig zugestanden, dass man in Allendorf die Schäferei der Stadt nach der dafür gemachten Ordnung beschränken und dort auch

2

keine] Hämell vber Jare, oder etzlich zeit aufft die weide gehenn lassenn sollte, Es werenn dann Hämell die mann zu Allenndorff zur Scherne hauwenn solte, nach bedennckenn vnnser, vnnser amptleuthe, vnnd des Raths zu Allenndorff, vnnd weitter nicht, Doch also das die Schaffe vnnd Hämell in die gehege Inn

keine Hammel über das Jahr oder eine gewisse Zeit auf die Weide gehen lassen soll — es sei denn Hammel, die man in Allendorf in der Fleischbank schlachten will, nach Ermessen von uns, unseren Amtleuten und dem Rat zu Allendorf, und weiter nicht. Jedoch so, dass man die Schafe und Hammel in die Hegeflächen inner-

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: keine] — Streichung nicht sicher (Z. 15) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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