Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 679–688
Der erste Vertrag, 1538 · S. 679–688 · Bl. 337r–341v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 679
Bl. 337rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)vmb Ihr forstrecht zugebrauchenn bleibenn, In diesem bezircke liegenn auch etliche orter Holtzes zwischen dem Dornnbach vnnd dem Monchfelde, welche vnns zustehen, vnnd genanndt sein an der Lanndtwehr der Knobelsbergk, vnnd ein theil am Dornbach, Dieselbenn Hölzer habenn wir ihnenn eigennthumblich nachgelassenn, also das sie darann alles forst vnnd Holtzrecht, das wir bishero darann gehabt habenn, sollenn zubeforstenn, zunutzenn, vnnd zugeniessenn, nach Irem gefallenn, Furter geth gemelter Pfenner zirck vber die Werra ann, vonn Weroldtshausenn gein Hannstein, vom Hannstein vff Steina, vom Steina vff Birckennfelda, vom Birckennfeldt vf Schonnheim, vom Schonheim das Loch hinauf bis vf den weg, auff dem Berge hin bis Bobenn den Schnurenbach, den Schnurnbach abe, bis vf Lunteroda1, vnnttern Knappenberge hin bis ann den Grießbach, den Grießbach vff, bis ann den Langenbergk, fur dem Lanngennberge vber gein Diederoda, vom Diedenrodt gein Wissenntfeldt, vom WissentPfaffennschwengell, vom Pfaffennschwenge, nach
ihr Forstrecht daran unverwehrt bleiben.
In diesem Bezirk liegen auch etliche Waldstücke zwischen dem Dornbach und dem Mönchsfeld, die uns zustehen und an der Landwehr der Knobelsberg und ein Teil am Dornbach heißen. Diese Hölzer haben wir ihnen zu Eigentum überlassen, sodass sie daran alles Forst- und Holzrecht, das wir bisher daran hatten, zum Beforsten, Nutzen und Genießen nach ihrem Gefallen haben sollen.
Weiter geht der Bezirk der Pfänner über die Werra: von Weroldshausen nach Hanstein, vom Hanstein auf Steina, von Steina auf Birkenfelde, von Birkenfelde auf Schönhagen, von Schönhagen das Loch hinauf bis auf den Weg, auf dem Berg hin bis oberhalb des Schnurenbachs, den Schnurenbach hinab bis auf Lenterode, unterm Knappenberg hin bis an den Grießbach, den Grießbach hinauf bis an den Langenberg, vor dem Langenberg hinüber nach Diederode, von Diederode nach Wiesenfeld, von Wiesenfeld nach dem Pfaffenschwengel, vom Pfaffenschwengel nach
Unsichere Lesungen
- Lunteroda — Ortsname, u mit Haken (Z. 16)
- Wissent= — Zeilenende gekürzt, Fortsetzung fehlt (Z. 19) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 680
Bl. 337vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Neuwenrada, vber das feldt bis ann den Weinbergk, vor dem Weinberge vber das feldt gen Geystet1[?], vom Geystet[?] bis Inn die Werra, solches gezircks vf beiderseittenn der Werra, vnnd was holtzer darann gelegen sein, sie stehenn vnns zu, den vonn Allenndorff, den Pfennernn, oder wem sie wollenn, Sollenn wir vnnd vnser erbenn, vnns zu solchem vnnserm Saltzwergk zu ewigenn zeitenn, nicht gebrauchenn, Vnnd nach dem sich ein Irrung gehaltenn hat, zwischenn vnnsernn amptleutenn zum Ludwigstein, vnnd den vom Rieden am einem, vnnd den vonn Allenndorff am annderntheil, vmb das Bremerthal, vnnd die vom Riedenn gemeint habenn, das sie einenn gebrauch in das Bremer thal habenn, das sie darin wollen hauwenn, Rinden, vnnd gein Allenndorff in die Bodenn furenn möchten, vnnd weitters nicht, vnnd das Ihr viehe, darin die Weide mit gebraucht haben, vnnd vnns der eigenthumb zustunde, Inmassenn dann vnnser Rethe2[?] die vonn Riedenn gehort, vnnd vnns des bericht habenn, So habenn wir denen von Allenndorff in diesem vertrage
Neuenrode, über das Feld bis an den Weinberg, vor dem Weinberg über das Feld nach Geisted, von Geisted bis in die Werra.
Diesen Bezirk auf beiden Seiten der Werra und die Hölzer, die darin liegen — ob sie uns, den von Allendorf, den Pfännern oder wem auch immer zustehen —, sollen wir und unsere Erben für unser Salzwerk zu ewigen Zeiten nicht gebrauchen.
Und nachdem ein Streit bestanden hat zwischen unseren Amtleuten zum Ludwigstein und denen von Rieden einerseits und denen von Allendorf andererseits wegen des Bremertals — die von Rieden meinten, sie hätten ein Nutzungsrecht im Bremertal, sodass sie darin hauen, schälen und nach Allendorf in die Siedehäuser führen dürften, und weiter nicht, und dass ihr Vieh darin die Weide mitbenutzt habe, uns aber das Eigentum zustehe, wie denn unsere Räte die von Rieden gehört und uns davon berichtet haben —, so haben wir denen von Allendorf in diesem Vertrag
Unsichere Lesungen
- Geystet — Ortsname, auch Z. 3 (Z. 2)
- Rethe — wohl Räte, th/ch (Z. 18)
S. 681
Bl. 338rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das Dritte Buch. alle vnnser Forst vnnd holtzgerechtigkeit, die wir darann gehabt, oder habenn sollenn, zugestelt vnd vbergebenn, Also das die vonn Allenndorff solch holtz hegenn, hüeten, beforstenn, vnnd nach Irer notturfft gebrauchenn mögen, vnuerhindert vnnser vnnd Jedermanns, doch vnschedlich denenn vonn Riedenn, ann der Hudt weide, Doch sollen die vonn Riedenn, die Sommerladenn1[?] dreÿ Jar lanng hegenn, vnnd mit dem viehe darin nit treibenn, vnnd die vonn Allenndorff den vonn Riedenn, Inn die annder Holtzer, damit In geheüre trifftwege lassenn, das sie mit dem viehe darin kommenn mögenn, vnnd so es gresigk werdet, So sollenn die vonn Allenndorff den vonn Riedenn am Bremerthal, so weit sich das erstreckt, einen drittenntheil am forste gebenn, vnnd volgenn lassenn, welches die vonn Riedenn in einer namhafftigen Zeit, hawenn vnnd bindenn, vnnd nirgennds annders dann gein Allenndorff Inn Sodenn den Pfennernn vmb Ihr geldt bringenn sollenn, vnnd wo die vonn Allenndorff In den Bergenn die nechst ann das Bremer thal stossen, so sie gresigk wordenn, Iren Burgernn austheilung thun,
Das Dritte Buch. — alle unsere Forst- und Holzgerechtsame, die wir daran hatten oder haben sollten, zugestellt und übergeben. So dürfen die von Allendorf dieses Holz hegen, hüten, beforsten und nach ihrem Bedarf gebrauchen, unbehindert von uns und jedermann, doch unschädlich denen von Rieden an der Hutweide.
Doch sollen die von Rieden die Sommerschläge drei Jahre lang hegen und mit dem Vieh nicht hineintreiben; und die von Allendorf sollen denen von Rieden in die anderen Hölzer geeignete Triftwege lassen, damit sie mit dem Vieh hineinkommen können.
Und wenn es schlagreif wird, so sollen die von Allendorf denen von Rieden am Bremertal, soweit es sich erstreckt, ein Drittel am Forst geben und folgen lassen. Das sollen die von Rieden in einer bestimmten Zeit hauen und binden und nirgends anders als nach Allendorf in die Sooden den Pfännern um ihr Geld bringen.
Und wo die von Allendorf in den Bergen, die zunächst ans Bremertal stoßen, wenn sie schlagreif geworden sind, ihren Bürgern Zuteilung machen
Unsichere Lesungen
- Sommerladenn — Flurname, Anfangsbuchstabe unsicher (Z. 8)
S. 682
Bl. 338vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. vnnd die vonn Riedenn auch theils begerenn, So sollenn die vonn Allenndorff Ir Jeglichenn, Innmassenn wie den Burgernn theil gebenn vnnd so die Burger forst gebenn, So sollenn die vonn Riedenn Ine auch gebenn |:
Das dritte Buch. — und die von Rieden ebenfalls Anteil begehren, so sollen die von Allendorf jedem von ihnen Anteil geben, wie den Bürgern. Und wenn die Bürger Forstgeld geben, so sollen die von Rieden es ihnen auch geben
doch hiemit das Bremerthal nit gemeint :| Werdenn sie auch die Burger des erlassenn, So sollenn die vonn Riedenn das auch erlassenn sein, doch das sie holtz holtz auch niergennts annders, dann gein Allenndorff Inn Soden, den Pfennernn verkauffenn, vnnd zuführenn, Vnd sollen die vonn Riedenn, die gerodtenn Ecker1[?] [übergeschrieben:
(doch ist damit das Bremertal nicht gemeint). Werden auch die Bürger davon befreit, so sollen die von Rieden ebenfalls befreit sein — jedoch so, dass sie das Holz auch nirgends anders als nach Allendorf in die Sooden den Pfännern verkaufen und zuführen.
Und die von Rieden sollen die gerodeten Äcker,
so] bis vff diesenn tag gerodt, behaltenn, vnnd ann den Ludwigstein verzinsen, aber in alweg sollenn sie mit weitterm Rodenn gantz still stehenn, vnnd solchs nit vberschreitenn, Wurde auch holtz vonn auswenndig hero zu feilem kauffe ausserhalb solches bezircks Inn die Sodenn gefurt vnnd gebracht, So soll vnns vnd den Pfennernn vnnd Södern zukeuffenn beiderseits freÿ stehenn, ausgescheidenn, was wir für vnns vnnd vnnser Söder Innsonnderheit hettenn keuffenn vnd hinfürenn lassenn, Wurde aber aus dem gehöltze vnnd weldenn, so Innerhalb
die bis auf diesen Tag gerodet sind, behalten und an den Ludwigstein verzinsen; im Übrigen aber sollen sie mit weiterem Roden gänzlich stillstehen und dies nicht überschreiten.
Würde auch Holz von auswärts zum Verkauf außerhalb dieses Bezirks in die Sooden geführt und gebracht, so soll es beiden Seiten freistehen zu kaufen — ausgenommen, was wir für uns und unsere Sieder besonders gekauft und hingeführt hätten.
Würde aber aus den Gehölzen und Wäldern, die innerhalb
Unsichere Lesungen
- Ecker — Lesung Ecker/Erber unsicher (Z. 11)
S. 683
Bl. 339rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. dem zirck gelegenn, allein gein Allenndorff in die Stadt, vnnd die Sodenn bracht, gefurt, vnnd abgelegt, So soll der kauff darann, den Pfennernn vnnd Irenn Sodernn allein zustehenn, vnnd zukeuffenn zugelassenn sein, vnnd wir darann die Pfenner vnnd Ire Söder in nichte verhindern, oder verhindernn lassenn, auch wir niemandt verbietenn, feÿlenn kauff holtzes gein Allenndorff in die Sodenn zubringenn, ohnne geuerde, Darzu sollen vnnd wollenn wir Lanndtgraue Philips obgemelt allen vnnsern derfschafftenn1[?] Inn vnd ann gemeltem gezirck gelegenn, vergönnenn vnnd zulassenn, auch sie darann nicht hindernn, den Pfennernn aus obgemeltem gezirck vmb Ihr geldt wollenn vnnd holtz zuhauenn, zubindenn vnnd zuführenn, treibenn vnnd tragenn, was vnnd wie es die notturfft erfordert, vnnd es bishero gebraucht vnnd gehaltenn ist, Darzu sollen vnnd wollenn auch wir oder vnnser erbenn der Stadt Allenndorff, den Pfennern der Baurschafft Inn Soden, Irenn Erbenn vnnd nachkommenn kein beschwerung mit Zollenn oder sonnst vf die geholtze, Wagenn oder
Das dritte Buch. — des Bezirks liegen, allein nach Allendorf in die Stadt und die Sooden gebracht, geführt und abgelegt, so soll der Kauf daran den Pfännern und ihren Siedern allein zustehen und zu kaufen zugelassen sein. Wir wollen die Pfänner und ihre Sieder daran in nichts hindern oder hindern lassen und auch niemandem verbieten, Holz zum Verkauf nach Allendorf in die Sooden zu bringen, ohne Hinterlist.
Dazu sollen und wollen wir, Landgraf Philipp, allen unseren Dorfschaften, die in und an dem genannten Bezirk liegen, gestatten und zulassen und sie daran nicht hindern, den Pfännern aus dem genannten Bezirk um ihr Geld Wellen und Holz zu hauen, zu binden, zu führen, zu treiben und zu tragen — was und wie es die Notdurft erfordert und wie es bisher gebraucht und gehalten worden ist.
Dazu sollen und wollen wir oder unsere Erben der Stadt Allendorf, den Pfännern der Gebauerschaft in den Sooden, ihren Erben und Nachkommen keine Beschwerung mit Zöllen oder sonst auf die Gehölze, Wagen oder
Unsichere Lesungen
- derfschafftenn — Vokal e/o unsicher (Z. 11)
S. 684
Bl. 339vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das Dritte Buch. fuhrleute wenndenn, oder pflegenn lassenn, Sonndernn sie beÿ dem gebrauche, solcher gehöltze in obgemeltem bezirck gelegenn, vnnd an feÿlenn kauffe, Innmassen wie obgemelt, zu ewigenn tagenn, freÿ ohnn einiche beschwerung getreulich vnnd gnediglich bleibenn lassenn, Ohne geuerde, Doch so sollenn die vierzigk zwo alte pfannenn Inn dem geschos der Stadt Allenndorff schatzung, steur vnnd gabe, des Lanndts wie bishero geschehenn, auch fur vnnd fur ewiglich bleibenn, vnnd darann vnns, vnsernn erbenn vnnd der Stadt nichts abgehenn, Jederzeit nach gewonheit vnnd gelegenheit der Stadt Allenndorff, Vnnd nach dem vnns die Pfenner Jezt ein anntheil der Söder Saltzknechte vnnd gesinde in Sodenn verwilligt, in vnnsern diennst zunehmenn, vnnd zubestellenn, zu vnnsern newenn Bothenn, So sollenn vnnd wollenn wir hinfuro den Pfennern Ire Söder, Saltzknechte vnnd gesinde, so das Saltzwerck Jezt vnnd kunfftiglich mitt bawenn, vnnd in der Pfenner diennst vnnd Eide pflicht stehenn, wie die nahmenn habenn, nicht enndtziehenn, abmiedenn,
Das Dritte Buch. — Fuhrleute legen oder legen lassen, sondern sie beim Gebrauch dieser im genannten Bezirk gelegenen Gehölze und beim freien Kauf, wie oben gesagt, zu ewigen Tagen frei und ohne jede Beschwerung treulich und gnädig belassen, ohne Hinterlist.
Doch sollen die zweiundvierzig alten Pfannen in der Schoßpflicht der Stadt Allendorf — Schatzung, Steuer und Abgabe des Landes — wie bisher geschehen auch für und für ewiglich bleiben, und daran soll uns, unseren Erben und der Stadt nichts abgehen, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf.
Und nachdem uns die Pfänner jetzt einen Anteil der Sieder, Salzknechte und des Gesindes in den Sooden zugestanden haben, um sie für unsere neuen Siedehäuser in unseren Dienst zu nehmen und zu bestellen, so sollen und wollen wir fortan den Pfännern ihre Sieder, Salzknechte und ihr Gesinde, die das Salzwerk jetzt und künftig mitbetreiben und in der Pfänner Dienst und Eidespflicht stehen, wie sie auch heißen mögen, nicht entziehen, abwerben
S. 685
Bl. 340rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das Dritte Buch reitzenn oder annehmenn lassenn, Es geschehe dann mitt der Pfenner gutenn willenn vnnd wissenn, oder das ein knecht oder gesinde vonn seinem Herrnn mit willenn abgescheidenn, oder sonnst in einem ganntzenn Jare vnnd tage, ohnn diennst gewesenn were, Dergleichen sollen auch vnns die Pfenner herwieder thun, So sollenn auch die Pfenner beÿ Irenn gebottenn vnnd verbottenn, straffen, vnnd bussenn, so sie vber die Södermeister, [übergeschrieben:
Das Dritte Buch. — noch an uns ziehen oder annehmen lassen. Es sei denn, es geschehe mit gutem Willen und Wissen der Pfänner, oder ein Knecht oder Gesinde sei von seinem Herrn im Einvernehmen ausgeschieden oder sonst ein ganzes Jahr und einen Tag ohne Dienst gewesen. Dasselbe sollen umgekehrt auch die Pfänner uns gegenüber tun.
Ire] knechte, zu1 [gestrichen: knechtenn], vnnd gesinde Irenn gewertig vnnd gehorsamb zusein, herbracht habenn, getreulich vnnd vnuerhindert bleibenn, Innmassenn solches herkommenn ist, vnnd wir schuldigk sein, mit den Pfennernn gute ordnung zumachen, so offt es vonn nötenn ist, wie vnnser Söderknecht vnnd diener mit den Irenn getreulich vnnd friedtlich beÿeinannder wohnenn mögenn, Damit vnns theils knechte, des anndernn samptlich vnnd sonnderlich nit verurtheilenn, verhindernn, oder beschwerenn mögenn, Innmassen wie dann Itzo ein verbrieffte versiegelte ordenung gemacht, vnnd vnns vonn beidenn theilenn doch furbehaltenn habenn, dieselbige nach gelegennheit der Zeit vnnd der notturfft zuuerbessernn, wann das noth
Auch sollen die Pfänner bei ihren Geboten und Verboten, Strafen und Bußen bleiben, die sie gegenüber den Sodemeistern, ihren Knechten und dem Gesinde hergebracht haben, damit diese ihnen gewärtig und gehorsam seien — treulich und unbehindert, wie es herkommen ist.
Und wir sind verpflichtet, mit den Pfännern eine gute Ordnung zu treffen, sooft es nötig ist, wie unsere Siederknechte und Diener mit den ihren treulich und friedlich beieinander wohnen können, damit die Knechte des einen Teils die des anderen weder insgesamt noch einzeln benachteiligen, behindern oder beschweren. So ist denn jetzt eine verbriefte und versiegelte Ordnung gemacht worden; doch haben wir uns beiderseits vorbehalten, sie nach Lage der Zeit und nach Bedarf zu verbessern, wenn es nötig
Unsichere Lesungen
- zu — evtl. mitgestrichen (Z. 9)
S. 686
Bl. 340vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. sein solte, doch mit beider theil vnnser wissenn, vnd gutenn willenn, Es sollenn auch vnnsere knechte vnd diener die behausung im altenn Saltzwerck gelegenn, darin der Pfenner meister vnnd Affterknechte bishero gewohnet habenn, vnnd noch wohnenn, nicht keuffenn, noch [übergeschrieben:
Das dritte Buch. — sein sollte, doch mit unser beider Wissen und gutem Willen.
Auch sollen unsere Knechte und Diener die Häuser im alten Salzwerk, in denen die Meister und Afterknechte der Pfänner bisher gewohnt haben und noch wohnen, nicht kaufen noch
durch] einichenn wegk ann sich bringenn oder besitzenn, den Pfennernn zu nachteil, Sonnder die allein der Pfenner knechte vnnd gesinde, vorbehaltenn sein, vnnd zu der Baurschafft der vierzigk zwo Pfannenn gehörenn, ausgescheidenn was heuser solchenn knechtenn, so vnns Itzo dienenn zugelassenn werdenn, zustundt, die mögen sie zweÿ Jar lanng bewohnenn, bis sie anndere bawen vnnd vberkommenn, Es sollenn auch die Söder vnd knechte den Pfennernn zustenndigk, mit keiner weitter diennstbarkeit, heer, oder Lanndts beschwerung beschwert werdenn, dann bishero herkommenn ist, Ob wir gleich mit den vnnsernn ein annder meinung wurdenn fürnehmenn, Ob auch wir vf vnnser Pfannen zu vnnderhaltung des Saltzwercks dinstbarkeit legen, vnnd vfschlagenn wurdenn, So sollenn doch die Pfenner vnnd Ire Soderknechte, auch Ihr gesinde der dinstbar=
auf irgendeinem Weg an sich bringen oder besitzen, den Pfännern zum Nachteil. Vielmehr sollen sie allein den Knechten und dem Gesinde der Pfänner vorbehalten sein und zur Gebauerschaft der zweiundvierzig Pfannen gehören — ausgenommen die Häuser, die denjenigen Knechten zustanden, die jetzt uns dienen; diese dürfen sie zwei Jahre lang bewohnen, bis sie andere bauen oder bekommen.
Auch sollen die Sieder und Knechte, die den Pfännern zugehören, mit keiner weiteren Dienstbarkeit, Heeres- oder Landesbeschwerung belegt werden, als bisher herkommen ist — selbst wenn wir mit den Unsrigen anders verfahren sollten. Und wenn wir auf unsere Pfannen zur Unterhaltung des Salzwerks Dienstbarkeiten legen und aufschlagen würden, so sollen doch die Pfänner und ihre Siederknechte und ihr Gesinde von dieser Dienstbar-
S. 687
Bl. 341rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. keit gefreÿet vnnd verschonet sein, Vnnd hierauff ist vnnser ganntz volkommenn will, vnnd meinung, vnd wollenn das es vnnser Erbenn vnnd nachkommenn nach vnns also stet vnnd vest vnnd ewiglich halttenn, das den Pfennernn vnnd den vierzigk zwo pfannenn, an Irem Saltzmachenn oder verkeuffenn, vnnd alle dem Jenigenn, das darzu gehört, kein Intragk, verhinderung oder nachteil begegenenn soll, Innmassenn wir auch nicht thun, noch begerenn wollenn, Sonndernn geredenn vnnd versprechenn, beÿ vnnserm Furstlichenn warenn worttenn vnnd trewenn, das wir sie beÿ aller vnnd Jeder obgemelter freÿheit gerechtigkeit vnnd herkommenn, vnnd sonnderlich dieser verschreibung gnediglich bleibenn lassenn, Ires schadenns oder nachteils nicht begerenn, Sonnder sie vnnd Ire Saltzwerck gnediglich schutzenn vnnd hanndthabenn wollenn, Desgleichen so sollenn sie auch herwiederumb vnns vnd vnnsere Erbenn beÿ diesem vertrage bleibenn lassenn, vnd darwiedder zu nachteil, vnnser vnnd vnnser Erbenn nicht suchenn, practicirn oder hanndelnn, in keinen wegk, dann wie in diesem vertrage zugelassenn ist, vnd es also
Das dritte Buch. — keit befreit und verschont sein.
Und hierin ist unser ganz vollkommener Wille und unsere Meinung, und wir wollen, dass unsere Erben und Nachkommen es nach uns stet, fest und ewiglich so halten: dass den Pfännern und den zweiundvierzig Pfannen an ihrem Salzmachen und Salzverkaufen und an allem, was dazu gehört, kein Eintrag, keine Behinderung und kein Nachteil widerfahren soll — wie wir es auch nicht tun noch begehren wollen.
Vielmehr geloben und versprechen wir bei unserem fürstlichen wahren Wort und unseren Treuen, dass wir sie bei aller und jeder oben genannten Freiheit, Gerechtsame und Herkommen und besonders bei dieser Verschreibung gnädig belassen, ihren Schaden oder Nachteil nicht begehren, sondern sie und ihr Salzwerk gnädig schützen und handhaben wollen.
Ebenso sollen auch sie umgekehrt uns und unsere Erben bei diesem Vertrag belassen und nichts dagegen zu unserem und unserer Erben Nachteil suchen, betreiben oder handeln, auf keinerlei Weise, als was in diesem Vertrag zugelassen ist — und es also
S. 688
Bl. 341vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. gnediglich vnnd vnnderthenniglich mit einannder haltenn, Das die vierzigk zwo altenn Pfannenn, Inn Irem rechten bauw vnnd wesenn, siedenn vnnd verkeuffenn pleiben, Darann keins wegs verhindert, geirret, oder gedrangt werdenn, vnnd was wir daruber siedenn vnnd verkeuffen mügenn, Das auch vnns Lanndtgraue Philipsenn dasselbige zustehe, vnnd gebuere, Alles ohnn geuerde, vnnd verhinderung, vnnd damit diese gnedige vnnd vnnderthenige vergleichung, also fur vnnd für zu ewigen tagenn bestenndig vnnd vfrichtig bleibenn müge, So sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnser erbenn keinenn Amptmann, Schultheissenn oder beuelchaber vber solch vnnser Saltzwerck setzenn, Er habe dann zuuor diesen vertragk vnnd vergleichung, auch die Ordnungenn, so weit die mit vnnser beidertheil gutem wissenn vnd willenn, gemacht wordenn, also treulich, stet fest zuhaltenn, vnnd daraus nit zuschreitenn, vnns vnnd denn Pfennernn zugleichenn recht gelobt vnnd geschworenn, vnnd wo sich erfunde, das einer oder mehr geuehrlich darwiedder thete, der solle darumb vngnediglich,
Das dritte Buch. — gnädig und untertänig miteinander halten: dass die zweiundvierzig alten Pfannen in ihrem rechten Bau und Bestand, im Sieden und Verkaufen bleiben und daran keineswegs behindert, geirrt oder bedrängt werden, und dass das, was wir darüber hinaus sieden und verkaufen dürfen, uns, Landgraf Philipp, zustehe und gebühre — alles ohne Hinterlist und Behinderung.
Und damit dieser gnädige und untertänige Vergleich für und für zu ewigen Tagen beständig und aufrecht bleiben möge, sollen und wollen wir und unsere Erben keinen Amtmann, Schultheißen oder Befehlshaber über dieses unser Salzwerk setzen, der nicht zuvor uns und den Pfännern gleichermaßen gelobt und geschworen hat, diesen Vertrag und Vergleich sowie die Ordnungen, soweit sie mit unser beider gutem Wissen und Willen gemacht worden sind, treulich, stet und fest zu halten und davon nicht abzuweichen.
Und wo sich fände, dass einer oder mehrere arglistig dagegen handeln, der soll dafür ungnädig