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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 680

Der erste Vertrag, 1538 · S. 680 · Bl. 337v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 680

Bl. 337vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Neuwenrada, vber das feldt bis ann den Weinbergk, vor dem Weinberge vber das feldt gen Geystet1[?], vom Geystet[?] bis Inn die Werra, solches gezircks vf beiderseittenn der Werra, vnnd was holtzer darann gelegen sein, sie stehenn vnns zu, den vonn Allenndorff, den Pfennernn, oder wem sie wollenn, Sollenn wir vnnd vnser erbenn, vnns zu solchem vnnserm Saltzwergk zu ewigenn zeitenn, nicht gebrauchenn, Vnnd nach dem sich ein Irrung gehaltenn hat, zwischenn vnnsernn amptleutenn zum Ludwigstein, vnnd den vom Rieden am einem, vnnd den vonn Allenndorff am annderntheil, vmb das Bremerthal, vnnd die vom Riedenn gemeint habenn, das sie einenn gebrauch in das Bremer thal habenn, das sie darin wollen hauwenn, Rinden, vnnd gein Allenndorff in die Bodenn furenn möchten, vnnd weitters nicht, vnnd das Ihr viehe, darin die Weide mit gebraucht haben, vnnd vnns der eigenthumb zustunde, Inmassenn dann vnnser Rethe2[?] die vonn Riedenn gehort, vnnd vnns des bericht habenn, So habenn wir denen von Allenndorff in diesem vertrage

Neuenrode, über das Feld bis an den Weinberg, vor dem Weinberg über das Feld nach Geisted, von Geisted bis in die Werra.

Diesen Bezirk auf beiden Seiten der Werra und die Hölzer, die darin liegen — ob sie uns, den von Allendorf, den Pfännern oder wem auch immer zustehen —, sollen wir und unsere Erben für unser Salzwerk zu ewigen Zeiten nicht gebrauchen.

Und nachdem ein Streit bestanden hat zwischen unseren Amtleuten zum Ludwigstein und denen von Rieden einerseits und denen von Allendorf andererseits wegen des Bremertals — die von Rieden meinten, sie hätten ein Nutzungsrecht im Bremertal, sodass sie darin hauen, schälen und nach Allendorf in die Siedehäuser führen dürften, und weiter nicht, und dass ihr Vieh darin die Weide mitbenutzt habe, uns aber das Eigentum zustehe, wie denn unsere Räte die von Rieden gehört und uns davon berichtet haben —, so haben wir denen von Allendorf in diesem Vertrag

Unsichere Lesungen

  1. Geystet — Ortsname, auch Z. 3 (Z. 2)
  2. Rethe — wohl Räte, th/ch (Z. 18)

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