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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 682

Der erste Vertrag, 1538 · S. 682 · Bl. 338v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 682

Bl. 338vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. vnnd die vonn Riedenn auch theils begerenn, So sollenn die vonn Allenndorff Ir Jeglichenn, Innmassenn wie den Burgernn theil gebenn vnnd so die Burger forst gebenn, So sollenn die vonn Riedenn Ine auch gebenn |:

Das dritte Buch. — und die von Rieden ebenfalls Anteil begehren, so sollen die von Allendorf jedem von ihnen Anteil geben, wie den Bürgern. Und wenn die Bürger Forstgeld geben, so sollen die von Rieden es ihnen auch geben

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doch hiemit das Bremerthal nit gemeint :| Werdenn sie auch die Burger des erlassenn, So sollenn die vonn Riedenn das auch erlassenn sein, doch das sie holtz holtz auch niergennts annders, dann gein Allenndorff Inn Soden, den Pfennernn verkauffenn, vnnd zuführenn, Vnd sollen die vonn Riedenn, die gerodtenn Ecker1[?] [übergeschrieben:

(doch ist damit das Bremertal nicht gemeint). Werden auch die Bürger davon befreit, so sollen die von Rieden ebenfalls befreit sein — jedoch so, dass sie das Holz auch nirgends anders als nach Allendorf in die Sooden den Pfännern verkaufen und zuführen.

Und die von Rieden sollen die gerodeten Äcker,

3

so] bis vff diesenn tag gerodt, behaltenn, vnnd ann den Ludwigstein verzinsen, aber in alweg sollenn sie mit weitterm Rodenn gantz still stehenn, vnnd solchs nit vberschreitenn, Wurde auch holtz vonn auswenndig hero zu feilem kauffe ausserhalb solches bezircks Inn die Sodenn gefurt vnnd gebracht, So soll vnns vnd den Pfennernn vnnd Södern zukeuffenn beiderseits freÿ stehenn, ausgescheidenn, was wir für vnns vnnd vnnser Söder Innsonnderheit hettenn keuffenn vnd hinfürenn lassenn, Wurde aber aus dem gehöltze vnnd weldenn, so Innerhalb

die bis auf diesen Tag gerodet sind, behalten und an den Ludwigstein verzinsen; im Übrigen aber sollen sie mit weiterem Roden gänzlich stillstehen und dies nicht überschreiten.

Würde auch Holz von auswärts zum Verkauf außerhalb dieses Bezirks in die Sooden geführt und gebracht, so soll es beiden Seiten freistehen zu kaufen — ausgenommen, was wir für uns und unsere Sieder besonders gekauft und hingeführt hätten.

Würde aber aus den Gehölzen und Wäldern, die innerhalb

Unsichere Lesungen

  1. Ecker — Lesung Ecker/Erber unsicher (Z. 11)

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