Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 682–691

Der erste Vertrag, 1538 · S. 682–691 · Bl. 338v–343r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 682

Bl. 338vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. vnnd die vonn Riedenn auch theils begerenn, So sollenn die vonn Allenndorff Ir Jeglichenn, Innmassenn wie den Burgernn theil gebenn vnnd so die Burger forst gebenn, So sollenn die vonn Riedenn Ine auch gebenn |:

Das dritte Buch. — und die von Rieden ebenfalls Anteil begehren, so sollen die von Allendorf jedem von ihnen Anteil geben, wie den Bürgern. Und wenn die Bürger Forstgeld geben, so sollen die von Rieden es ihnen auch geben

2

doch hiemit das Bremerthal nit gemeint :| Werdenn sie auch die Burger des erlassenn, So sollenn die vonn Riedenn das auch erlassenn sein, doch das sie holtz holtz auch niergennts annders, dann gein Allenndorff Inn Soden, den Pfennernn verkauffenn, vnnd zuführenn, Vnd sollen die vonn Riedenn, die gerodtenn Ecker1[?] [übergeschrieben:

(doch ist damit das Bremertal nicht gemeint). Werden auch die Bürger davon befreit, so sollen die von Rieden ebenfalls befreit sein — jedoch so, dass sie das Holz auch nirgends anders als nach Allendorf in die Sooden den Pfännern verkaufen und zuführen.

Und die von Rieden sollen die gerodeten Äcker,

3

so] bis vff diesenn tag gerodt, behaltenn, vnnd ann den Ludwigstein verzinsen, aber in alweg sollenn sie mit weitterm Rodenn gantz still stehenn, vnnd solchs nit vberschreitenn, Wurde auch holtz vonn auswenndig hero zu feilem kauffe ausserhalb solches bezircks Inn die Sodenn gefurt vnnd gebracht, So soll vnns vnd den Pfennernn vnnd Södern zukeuffenn beiderseits freÿ stehenn, ausgescheidenn, was wir für vnns vnnd vnnser Söder Innsonnderheit hettenn keuffenn vnd hinfürenn lassenn, Wurde aber aus dem gehöltze vnnd weldenn, so Innerhalb

die bis auf diesen Tag gerodet sind, behalten und an den Ludwigstein verzinsen; im Übrigen aber sollen sie mit weiterem Roden gänzlich stillstehen und dies nicht überschreiten.

Würde auch Holz von auswärts zum Verkauf außerhalb dieses Bezirks in die Sooden geführt und gebracht, so soll es beiden Seiten freistehen zu kaufen — ausgenommen, was wir für uns und unsere Sieder besonders gekauft und hingeführt hätten.

Würde aber aus den Gehölzen und Wäldern, die innerhalb

Unsichere Lesungen

  1. Ecker — Lesung Ecker/Erber unsicher (Z. 11)

S. 683

Bl. 339rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. dem zirck gelegenn, allein gein Allenndorff in die Stadt, vnnd die Sodenn bracht, gefurt, vnnd abgelegt, So soll der kauff darann, den Pfennernn vnnd Irenn Sodernn allein zustehenn, vnnd zukeuffenn zugelassenn sein, vnnd wir darann die Pfenner vnnd Ire Söder in nichte verhindern, oder verhindernn lassenn, auch wir niemandt verbietenn, feÿlenn kauff holtzes gein Allenndorff in die Sodenn zubringenn, ohnne geuerde, Darzu sollen vnnd wollenn wir Lanndtgraue Philips obgemelt allen vnnsern derfschafftenn1[?] Inn vnd ann gemeltem gezirck gelegenn, vergönnenn vnnd zulassenn, auch sie darann nicht hindernn, den Pfennernn aus obgemeltem gezirck vmb Ihr geldt wollenn vnnd holtz zuhauenn, zubindenn vnnd zuführenn, treibenn vnnd tragenn, was vnnd wie es die notturfft erfordert, vnnd es bishero gebraucht vnnd gehaltenn ist, Darzu sollen vnnd wollenn auch wir oder vnnser erbenn der Stadt Allenndorff, den Pfennern der Baurschafft Inn Soden, Irenn Erbenn vnnd nachkommenn kein beschwerung mit Zollenn oder sonnst vf die geholtze, Wagenn oder

Das dritte Buch. — des Bezirks liegen, allein nach Allendorf in die Stadt und die Sooden gebracht, geführt und abgelegt, so soll der Kauf daran den Pfännern und ihren Siedern allein zustehen und zu kaufen zugelassen sein. Wir wollen die Pfänner und ihre Sieder daran in nichts hindern oder hindern lassen und auch niemandem verbieten, Holz zum Verkauf nach Allendorf in die Sooden zu bringen, ohne Hinterlist.

Dazu sollen und wollen wir, Landgraf Philipp, allen unseren Dorfschaften, die in und an dem genannten Bezirk liegen, gestatten und zulassen und sie daran nicht hindern, den Pfännern aus dem genannten Bezirk um ihr Geld Wellen und Holz zu hauen, zu binden, zu führen, zu treiben und zu tragen — was und wie es die Notdurft erfordert und wie es bisher gebraucht und gehalten worden ist.

Dazu sollen und wollen wir oder unsere Erben der Stadt Allendorf, den Pfännern der Gebauerschaft in den Sooden, ihren Erben und Nachkommen keine Beschwerung mit Zöllen oder sonst auf die Gehölze, Wagen oder

Unsichere Lesungen

  1. derfschafftenn — Vokal e/o unsicher (Z. 11)

S. 684

Bl. 339vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das Dritte Buch. fuhrleute wenndenn, oder pflegenn lassenn, Sonndernn sie beÿ dem gebrauche, solcher gehöltze in obgemeltem bezirck gelegenn, vnnd an feÿlenn kauffe, Innmassen wie obgemelt, zu ewigenn tagenn, freÿ ohnn einiche beschwerung getreulich vnnd gnediglich bleibenn lassenn, Ohne geuerde, Doch so sollenn die vierzigk zwo alte pfannenn Inn dem geschos der Stadt Allenndorff schatzung, steur vnnd gabe, des Lanndts wie bishero geschehenn, auch fur vnnd fur ewiglich bleibenn, vnnd darann vnns, vnsernn erbenn vnnd der Stadt nichts abgehenn, Jederzeit nach gewonheit vnnd gelegenheit der Stadt Allenndorff, Vnnd nach dem vnns die Pfenner Jezt ein anntheil der Söder Saltzknechte vnnd gesinde in Sodenn verwilligt, in vnnsern diennst zunehmenn, vnnd zubestellenn, zu vnnsern newenn Bothenn, So sollenn vnnd wollenn wir hinfuro den Pfennern Ire Söder, Saltzknechte vnnd gesinde, so das Saltzwerck Jezt vnnd kunfftiglich mitt bawenn, vnnd in der Pfenner diennst vnnd Eide pflicht stehenn, wie die nahmenn habenn, nicht enndtziehenn, abmiedenn,

Das Dritte Buch. — Fuhrleute legen oder legen lassen, sondern sie beim Gebrauch dieser im genannten Bezirk gelegenen Gehölze und beim freien Kauf, wie oben gesagt, zu ewigen Tagen frei und ohne jede Beschwerung treulich und gnädig belassen, ohne Hinterlist.

Doch sollen die zweiundvierzig alten Pfannen in der Schoßpflicht der Stadt Allendorf — Schatzung, Steuer und Abgabe des Landes — wie bisher geschehen auch für und für ewiglich bleiben, und daran soll uns, unseren Erben und der Stadt nichts abgehen, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf.

Und nachdem uns die Pfänner jetzt einen Anteil der Sieder, Salzknechte und des Gesindes in den Sooden zugestanden haben, um sie für unsere neuen Siedehäuser in unseren Dienst zu nehmen und zu bestellen, so sollen und wollen wir fortan den Pfännern ihre Sieder, Salzknechte und ihr Gesinde, die das Salzwerk jetzt und künftig mitbetreiben und in der Pfänner Dienst und Eidespflicht stehen, wie sie auch heißen mögen, nicht entziehen, abwerben

S. 685

Bl. 340rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das Dritte Buch reitzenn oder annehmenn lassenn, Es geschehe dann mitt der Pfenner gutenn willenn vnnd wissenn, oder das ein knecht oder gesinde vonn seinem Herrnn mit willenn abgescheidenn, oder sonnst in einem ganntzenn Jare vnnd tage, ohnn diennst gewesenn were, Dergleichen sollen auch vnns die Pfenner herwieder thun, So sollenn auch die Pfenner beÿ Irenn gebottenn vnnd verbottenn, straffen, vnnd bussenn, so sie vber die Södermeister, [übergeschrieben:

Das Dritte Buch. — noch an uns ziehen oder annehmen lassen. Es sei denn, es geschehe mit gutem Willen und Wissen der Pfänner, oder ein Knecht oder Gesinde sei von seinem Herrn im Einvernehmen ausgeschieden oder sonst ein ganzes Jahr und einen Tag ohne Dienst gewesen. Dasselbe sollen umgekehrt auch die Pfänner uns gegenüber tun.

2

Ire] knechte, zu1 [gestrichen: knechtenn], vnnd gesinde Irenn gewertig vnnd gehorsamb zusein, herbracht habenn, getreulich vnnd vnuerhindert bleibenn, Innmassenn solches herkommenn ist, vnnd wir schuldigk sein, mit den Pfennernn gute ordnung zumachen, so offt es vonn nötenn ist, wie vnnser Söderknecht vnnd diener mit den Irenn getreulich vnnd friedtlich beÿeinannder wohnenn mögenn, Damit vnns theils knechte, des anndernn samptlich vnnd sonnderlich nit verurtheilenn, verhindernn, oder beschwerenn mögenn, Innmassen wie dann Itzo ein verbrieffte versiegelte ordenung gemacht, vnnd vnns vonn beidenn theilenn doch furbehaltenn habenn, dieselbige nach gelegennheit der Zeit vnnd der notturfft zuuerbessernn, wann das noth

Auch sollen die Pfänner bei ihren Geboten und Verboten, Strafen und Bußen bleiben, die sie gegenüber den Sodemeistern, ihren Knechten und dem Gesinde hergebracht haben, damit diese ihnen gewärtig und gehorsam seien — treulich und unbehindert, wie es herkommen ist.

Und wir sind verpflichtet, mit den Pfännern eine gute Ordnung zu treffen, sooft es nötig ist, wie unsere Siederknechte und Diener mit den ihren treulich und friedlich beieinander wohnen können, damit die Knechte des einen Teils die des anderen weder insgesamt noch einzeln benachteiligen, behindern oder beschweren. So ist denn jetzt eine verbriefte und versiegelte Ordnung gemacht worden; doch haben wir uns beiderseits vorbehalten, sie nach Lage der Zeit und nach Bedarf zu verbessern, wenn es nötig

Unsichere Lesungen

  1. zu — evtl. mitgestrichen (Z. 9)

S. 686

Bl. 340vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. sein solte, doch mit beider theil vnnser wissenn, vnd gutenn willenn, Es sollenn auch vnnsere knechte vnd diener die behausung im altenn Saltzwerck gelegenn, darin der Pfenner meister vnnd Affterknechte bishero gewohnet habenn, vnnd noch wohnenn, nicht keuffenn, noch [übergeschrieben:

Das dritte Buch. — sein sollte, doch mit unser beider Wissen und gutem Willen.

Auch sollen unsere Knechte und Diener die Häuser im alten Salzwerk, in denen die Meister und Afterknechte der Pfänner bisher gewohnt haben und noch wohnen, nicht kaufen noch

2

durch] einichenn wegk ann sich bringenn oder besitzenn, den Pfennernn zu nachteil, Sonnder die allein der Pfenner knechte vnnd gesinde, vorbehaltenn sein, vnnd zu der Baurschafft der vierzigk zwo Pfannenn gehörenn, ausgescheidenn was heuser solchenn knechtenn, so vnns Itzo dienenn zugelassenn werdenn, zustundt, die mögen sie zweÿ Jar lanng bewohnenn, bis sie anndere bawen vnnd vberkommenn, Es sollenn auch die Söder vnd knechte den Pfennernn zustenndigk, mit keiner weitter diennstbarkeit, heer, oder Lanndts beschwerung beschwert werdenn, dann bishero herkommenn ist, Ob wir gleich mit den vnnsernn ein annder meinung wurdenn fürnehmenn, Ob auch wir vf vnnser Pfannen zu vnnderhaltung des Saltzwercks dinstbarkeit legen, vnnd vfschlagenn wurdenn, So sollenn doch die Pfenner vnnd Ire Soderknechte, auch Ihr gesinde der dinstbar=

auf irgendeinem Weg an sich bringen oder besitzen, den Pfännern zum Nachteil. Vielmehr sollen sie allein den Knechten und dem Gesinde der Pfänner vorbehalten sein und zur Gebauerschaft der zweiundvierzig Pfannen gehören — ausgenommen die Häuser, die denjenigen Knechten zustanden, die jetzt uns dienen; diese dürfen sie zwei Jahre lang bewohnen, bis sie andere bauen oder bekommen.

Auch sollen die Sieder und Knechte, die den Pfännern zugehören, mit keiner weiteren Dienstbarkeit, Heeres- oder Landesbeschwerung belegt werden, als bisher herkommen ist — selbst wenn wir mit den Unsrigen anders verfahren sollten. Und wenn wir auf unsere Pfannen zur Unterhaltung des Salzwerks Dienstbarkeiten legen und aufschlagen würden, so sollen doch die Pfänner und ihre Siederknechte und ihr Gesinde von dieser Dienstbar-

S. 687

Bl. 341rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. keit gefreÿet vnnd verschonet sein, Vnnd hierauff ist vnnser ganntz volkommenn will, vnnd meinung, vnd wollenn das es vnnser Erbenn vnnd nachkommenn nach vnns also stet vnnd vest vnnd ewiglich halttenn, das den Pfennernn vnnd den vierzigk zwo pfannenn, an Irem Saltzmachenn oder verkeuffenn, vnnd alle dem Jenigenn, das darzu gehört, kein Intragk, verhinderung oder nachteil begegenenn soll, Innmassenn wir auch nicht thun, noch begerenn wollenn, Sonndernn geredenn vnnd versprechenn, beÿ vnnserm Furstlichenn warenn worttenn vnnd trewenn, das wir sie beÿ aller vnnd Jeder obgemelter freÿheit gerechtigkeit vnnd herkommenn, vnnd sonnderlich dieser verschreibung gnediglich bleibenn lassenn, Ires schadenns oder nachteils nicht begerenn, Sonnder sie vnnd Ire Saltzwerck gnediglich schutzenn vnnd hanndthabenn wollenn, Desgleichen so sollenn sie auch herwiederumb vnns vnd vnnsere Erbenn beÿ diesem vertrage bleibenn lassenn, vnd darwiedder zu nachteil, vnnser vnnd vnnser Erbenn nicht suchenn, practicirn oder hanndelnn, in keinen wegk, dann wie in diesem vertrage zugelassenn ist, vnd es also

Das dritte Buch. — keit befreit und verschont sein.

Und hierin ist unser ganz vollkommener Wille und unsere Meinung, und wir wollen, dass unsere Erben und Nachkommen es nach uns stet, fest und ewiglich so halten: dass den Pfännern und den zweiundvierzig Pfannen an ihrem Salzmachen und Salzverkaufen und an allem, was dazu gehört, kein Eintrag, keine Behinderung und kein Nachteil widerfahren soll — wie wir es auch nicht tun noch begehren wollen.

Vielmehr geloben und versprechen wir bei unserem fürstlichen wahren Wort und unseren Treuen, dass wir sie bei aller und jeder oben genannten Freiheit, Gerechtsame und Herkommen und besonders bei dieser Verschreibung gnädig belassen, ihren Schaden oder Nachteil nicht begehren, sondern sie und ihr Salzwerk gnädig schützen und handhaben wollen.

Ebenso sollen auch sie umgekehrt uns und unsere Erben bei diesem Vertrag belassen und nichts dagegen zu unserem und unserer Erben Nachteil suchen, betreiben oder handeln, auf keinerlei Weise, als was in diesem Vertrag zugelassen ist — und es also

S. 688

Bl. 341vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. gnediglich vnnd vnnderthenniglich mit einannder haltenn, Das die vierzigk zwo altenn Pfannenn, Inn Irem rechten bauw vnnd wesenn, siedenn vnnd verkeuffenn pleiben, Darann keins wegs verhindert, geirret, oder gedrangt werdenn, vnnd was wir daruber siedenn vnnd verkeuffen mügenn, Das auch vnns Lanndtgraue Philipsenn dasselbige zustehe, vnnd gebuere, Alles ohnn geuerde, vnnd verhinderung, vnnd damit diese gnedige vnnd vnnderthenige vergleichung, also fur vnnd für zu ewigen tagenn bestenndig vnnd vfrichtig bleibenn müge, So sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnser erbenn keinenn Amptmann, Schultheissenn oder beuelchaber vber solch vnnser Saltzwerck setzenn, Er habe dann zuuor diesen vertragk vnnd vergleichung, auch die Ordnungenn, so weit die mit vnnser beidertheil gutem wissenn vnd willenn, gemacht wordenn, also treulich, stet fest zuhaltenn, vnnd daraus nit zuschreitenn, vnns vnnd denn Pfennernn zugleichenn recht gelobt vnnd geschworenn, vnnd wo sich erfunde, das einer oder mehr geuehrlich darwiedder thete, der solle darumb vngnediglich,

Das dritte Buch. — gnädig und untertänig miteinander halten: dass die zweiundvierzig alten Pfannen in ihrem rechten Bau und Bestand, im Sieden und Verkaufen bleiben und daran keineswegs behindert, geirrt oder bedrängt werden, und dass das, was wir darüber hinaus sieden und verkaufen dürfen, uns, Landgraf Philipp, zustehe und gebühre — alles ohne Hinterlist und Behinderung.

Und damit dieser gnädige und untertänige Vergleich für und für zu ewigen Tagen beständig und aufrecht bleiben möge, sollen und wollen wir und unsere Erben keinen Amtmann, Schultheißen oder Befehlshaber über dieses unser Salzwerk setzen, der nicht zuvor uns und den Pfännern gleichermaßen gelobt und geschworen hat, diesen Vertrag und Vergleich sowie die Ordnungen, soweit sie mit unser beider gutem Wissen und Willen gemacht worden sind, treulich, stet und fest zu halten und davon nicht abzuweichen.

Und wo sich fände, dass einer oder mehrere arglistig dagegen handeln, der soll dafür ungnädig

S. 689

Bl. 342rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. zu dem er ehrlos vnnd meineidigk were hertiglich gestrafft werdenn, Imgleichnus so wollenn wir vnnsere söhne, Erbenn vnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, verpflicht vnnd verbundenn habenn, aus Krafft vnnsers vetterlichenn gewalts, den wir vber vnnd in sie habenn, vnnd vonn ehren vnnd vonn rechtswegenn, Nach dem wir wissenn das vnnsernn sohnenn vnnd erbenn, in diesem vertrage zu nutz vnnd gutem gehanndelt ist, vnnd Ine vber die 42 Pfannenn, so die Pfenner vonn alter herbracht habenn, welche Pfannenn auch vnnsere söhne vnnd erbenn in Irer freÿ:

Das dritte Buch. — und hart bestraft werden, dazu ehrlos und meineidig sein.

Ebenso wollen wir unsere Söhne, Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, kraft unserer väterlichen Gewalt, die wir über sie haben, und von Ehren und Rechts wegen verpflichtet und gebunden haben. Denn wir wissen, dass in diesem Vertrag zum Nutzen und Guten unserer Söhne und Erben gehandelt worden ist, und dass ihnen über die zweiundvierzig Pfannen hinaus, welche die Pfänner von alters hergebracht haben und bei deren Frei-

2

vnnd gerechtigkeit pleibenn lassenn sollenn, vnnd kein ziel oder gemacht ist, damit vnns oder Inen verbottenn werde, mehr Pfannenn ohnn schadenn der Pfenner zusetzenn, dardurch vnnsere sohne Erben vnnd nachkommenn möchtenn beschwert werdenn, Sondern das sie ihrenn vnnd des Furstennthumbs gemeinen nutz darin mügen gebrauchenn, souiel sie holtzes gehabenn, vnnd auch saltzes vertreibenn vnnd verkauffenn mügen, Das sie solchenn vertrag zu der Zeit, wann sie Ire erben vnnd nachkommenn Erbhuldung nehmenn, Vonn denen

und Gerechtsame unsere Söhne und Erben sie belassen sollen, keine Schranke gesetzt ist, die uns oder ihnen verböte, mehr Pfannen ohne Schaden der Pfänner zu setzen — wodurch unsere Söhne, Erben und Nachkommen beschwert werden könnten. Vielmehr dürfen sie ihren und des Fürstentums gemeinen Nutzen darin gebrauchen, soweit sie Holz haben und Salz vertreiben und verkaufen können.

Diesen Vertrag sollen sie zu der Zeit, wenn sie, ihre Erben und Nachkommen die Erbhuldigung von denen

S. 690

Bl. 342vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch vonn Allenndorff auch also sollenn verwilligenn, verpflichtenn, verschreibenn, versichernn vnnd halttenn, als frommenn ehrlichenn fürstenn zu Hessenn wohl ansteht, vnnd wir auch gnediglich vnnd treulich zu Ihn gedennckenn, Wir wollenn auch sie vnnsere sohne, Erbenn vnnd nachkommenn beÿ vnnser Vetterlichenn hulde vnnd gerechtigkeit, die wir zu sie habenn, verbundenn habenn, ob sich hernach zwischenn Ihnen theilung der Lannde, oder verträge, dardurch einem oder mehr ein stuck Lanndes vnnd dem anndern das Saltzwerck wurde, das dann ihr keiner dem anndern so das Saltzwerck Inne hat, ann verkeuffenn vnnd Siedenn, ann holtz vnnd was darzu gehört, nicht hindernn wolle vnnd solle sonndernn alwege darann sein, das vnnser vnnd der Pfener Saltz in vnnserm Furstenthumb vnnd Lanndenn, souiel mit Gott vnnd gewissen gescheenn kann, gepraucht vnnd verkaufft werden, vnnd der annder auch der das Saltzwergk hat, daran sein, das vnsernn vnnderthanenn in dem recht geschehe, Solle mas1[?] vnns recht gelt gegebenn, vnnd sie darinne nicht beschwert werdenn,

Das dritte Buch — von Allendorf entgegennehmen, ebenso bewilligen, sich dazu verpflichten, ihn verschreiben, versichern und halten, wie es frommen, ehrlichen Fürsten zu Hessen wohl ansteht und wie wir es auch gnädig und treulich mit ihnen meinen.

Wir wollen auch unsere Söhne, Erben und Nachkommen bei unserer väterlichen Huld und Gerechtsame, die wir ihnen gegenüber haben, dazu verbinden: Sollte es hernach unter ihnen zu einer Teilung der Lande oder zu Verträgen kommen, wodurch einem oder mehreren ein Stück Land und dem anderen das Salzwerk zufiele, so soll keiner von ihnen den anderen, der das Salzwerk innehat, am Verkaufen und Sieden, am Holz und an allem, was dazu gehört, hindern. Vielmehr soll er stets darauf sehen, dass unser und der Pfänner Salz in unserem Fürstentum und unseren Landen gebraucht und verkauft werde, soweit es mit Gott und Gewissen geschehen kann. Und der andere, der das Salzwerk hat, soll darauf sehen, dass unseren Untertanen dabei recht geschehe, dass rechtes Geld gegeben und sie darin nicht beschwert werden.

Unsichere Lesungen

  1. Solle mas — Worttrennung/Lesung unsicher (Z. 21)

S. 691

Bl. 343rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, so setzen vnd ordenenn wir vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des beÿ Furstlichenn gutenn glaubenn, für vnns vnnd vnser Erbenn, Ob sichs begebe, das zwischenn vnns vnd den Pfennernn ein misuerstanndt einfielle |:

Das dritte Buch. — Und zur weiteren Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir an, verschreiben und verpflichten uns dazu bei fürstlichem guten Glauben für uns und unsere Erben:

Sollte es sich begeben, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einträte — was Gott verhüte

2

das will Gott :| vnnser halbenn nicht sein soll, Es were vmb die behöltzung abspannung der knechte, vmb verkauffung des saltzes, vmb einiche verhinderung, oder verfortheilung, die ein theil am anndernn, oder dieselbigenn diener vnnd verwanndtenn zufügenn, oder zuzufügenn fürhettenn, vnnd das wir vnnsere treffliche, redtliche Gotfürchtige vnnd verstenndige Rhethe, alwege in vierzehenn tagenn, so balde wir dessenn erInnert werdenn, oder vnnser erbenn, oder wir des für vnns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder gein Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Götlichenn billichenn dingenn richtenn, vnnd vertragenn lassen, vnnd darann nichts verhindernn lassenn wollenn, in keinenn wege, vnnd im fall so sie das nicht vertragen möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat dreÿ vonn der Ritterschafft, vnnd dreÿ von vnnsernn Stedtenn, als Cassell, Marpurgk, Eschwege, Alsfeldt, Hombergk vnnd Treÿsa, so sie nicht Pfenner sein,

und was an uns nicht liegen soll —, sei es wegen der Holzversorgung, wegen des Abwerbens der Knechte, wegen des Salzverkaufs oder wegen irgendeiner Behinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügt oder zuzufügen vorhat:

so wollen wir stets binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben davon in Kenntnis gesetzt werden oder wir es unsererseits nötig haben, unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte nach Eschwege oder nach Allendorf schicken und die Sache nach göttlicher Billigkeit richten und beilegen lassen und daran nichts hindern lassen, auf keinerlei Weise.

Und falls sie die Sache nicht beilegen können, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei aus der Ritterschaft und drei aus unseren Städten Kassel, Marburg, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa geben, sofern sie nicht Pfänner sind

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.