Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 684
Der erste Vertrag, 1538 · S. 684 · Bl. 339v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 684
Bl. 339vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das Dritte Buch. fuhrleute wenndenn, oder pflegenn lassenn, Sonndernn sie beÿ dem gebrauche, solcher gehöltze in obgemeltem bezirck gelegenn, vnnd an feÿlenn kauffe, Innmassen wie obgemelt, zu ewigenn tagenn, freÿ ohnn einiche beschwerung getreulich vnnd gnediglich bleibenn lassenn, Ohne geuerde, Doch so sollenn die vierzigk zwo alte pfannenn Inn dem geschos der Stadt Allenndorff schatzung, steur vnnd gabe, des Lanndts wie bishero geschehenn, auch fur vnnd fur ewiglich bleibenn, vnnd darann vnns, vnsernn erbenn vnnd der Stadt nichts abgehenn, Jederzeit nach gewonheit vnnd gelegenheit der Stadt Allenndorff, Vnnd nach dem vnns die Pfenner Jezt ein anntheil der Söder Saltzknechte vnnd gesinde in Sodenn verwilligt, in vnnsern diennst zunehmenn, vnnd zubestellenn, zu vnnsern newenn Bothenn, So sollenn vnnd wollenn wir hinfuro den Pfennern Ire Söder, Saltzknechte vnnd gesinde, so das Saltzwerck Jezt vnnd kunfftiglich mitt bawenn, vnnd in der Pfenner diennst vnnd Eide pflicht stehenn, wie die nahmenn habenn, nicht enndtziehenn, abmiedenn,
Das Dritte Buch. — Fuhrleute legen oder legen lassen, sondern sie beim Gebrauch dieser im genannten Bezirk gelegenen Gehölze und beim freien Kauf, wie oben gesagt, zu ewigen Tagen frei und ohne jede Beschwerung treulich und gnädig belassen, ohne Hinterlist.
Doch sollen die zweiundvierzig alten Pfannen in der Schoßpflicht der Stadt Allendorf — Schatzung, Steuer und Abgabe des Landes — wie bisher geschehen auch für und für ewiglich bleiben, und daran soll uns, unseren Erben und der Stadt nichts abgehen, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf.
Und nachdem uns die Pfänner jetzt einen Anteil der Sieder, Salzknechte und des Gesindes in den Sooden zugestanden haben, um sie für unsere neuen Siedehäuser in unseren Dienst zu nehmen und zu bestellen, so sollen und wollen wir fortan den Pfännern ihre Sieder, Salzknechte und ihr Gesinde, die das Salzwerk jetzt und künftig mitbetreiben und in der Pfänner Dienst und Eidespflicht stehen, wie sie auch heißen mögen, nicht entziehen, abwerben