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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 685

Der erste Vertrag, 1538 · S. 685 · Bl. 340r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 685

Bl. 340rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das Dritte Buch reitzenn oder annehmenn lassenn, Es geschehe dann mitt der Pfenner gutenn willenn vnnd wissenn, oder das ein knecht oder gesinde vonn seinem Herrnn mit willenn abgescheidenn, oder sonnst in einem ganntzenn Jare vnnd tage, ohnn diennst gewesenn were, Dergleichen sollen auch vnns die Pfenner herwieder thun, So sollenn auch die Pfenner beÿ Irenn gebottenn vnnd verbottenn, straffen, vnnd bussenn, so sie vber die Södermeister, [übergeschrieben:

Das Dritte Buch. — noch an uns ziehen oder annehmen lassen. Es sei denn, es geschehe mit gutem Willen und Wissen der Pfänner, oder ein Knecht oder Gesinde sei von seinem Herrn im Einvernehmen ausgeschieden oder sonst ein ganzes Jahr und einen Tag ohne Dienst gewesen. Dasselbe sollen umgekehrt auch die Pfänner uns gegenüber tun.

2

Ire] knechte, zu1 [gestrichen: knechtenn], vnnd gesinde Irenn gewertig vnnd gehorsamb zusein, herbracht habenn, getreulich vnnd vnuerhindert bleibenn, Innmassenn solches herkommenn ist, vnnd wir schuldigk sein, mit den Pfennernn gute ordnung zumachen, so offt es vonn nötenn ist, wie vnnser Söderknecht vnnd diener mit den Irenn getreulich vnnd friedtlich beÿeinannder wohnenn mögenn, Damit vnns theils knechte, des anndernn samptlich vnnd sonnderlich nit verurtheilenn, verhindernn, oder beschwerenn mögenn, Innmassen wie dann Itzo ein verbrieffte versiegelte ordenung gemacht, vnnd vnns vonn beidenn theilenn doch furbehaltenn habenn, dieselbige nach gelegennheit der Zeit vnnd der notturfft zuuerbessernn, wann das noth

Auch sollen die Pfänner bei ihren Geboten und Verboten, Strafen und Bußen bleiben, die sie gegenüber den Sodemeistern, ihren Knechten und dem Gesinde hergebracht haben, damit diese ihnen gewärtig und gehorsam seien — treulich und unbehindert, wie es herkommen ist.

Und wir sind verpflichtet, mit den Pfännern eine gute Ordnung zu treffen, sooft es nötig ist, wie unsere Siederknechte und Diener mit den ihren treulich und friedlich beieinander wohnen können, damit die Knechte des einen Teils die des anderen weder insgesamt noch einzeln benachteiligen, behindern oder beschweren. So ist denn jetzt eine verbriefte und versiegelte Ordnung gemacht worden; doch haben wir uns beiderseits vorbehalten, sie nach Lage der Zeit und nach Bedarf zu verbessern, wenn es nötig

Unsichere Lesungen

  1. zu — evtl. mitgestrichen (Z. 9)

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