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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 687–696

Der erste Vertrag, 1538 · S. 687–696 · Bl. 341r–345v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 687

Bl. 341rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. keit gefreÿet vnnd verschonet sein, Vnnd hierauff ist vnnser ganntz volkommenn will, vnnd meinung, vnd wollenn das es vnnser Erbenn vnnd nachkommenn nach vnns also stet vnnd vest vnnd ewiglich halttenn, das den Pfennernn vnnd den vierzigk zwo pfannenn, an Irem Saltzmachenn oder verkeuffenn, vnnd alle dem Jenigenn, das darzu gehört, kein Intragk, verhinderung oder nachteil begegenenn soll, Innmassenn wir auch nicht thun, noch begerenn wollenn, Sonndernn geredenn vnnd versprechenn, beÿ vnnserm Furstlichenn warenn worttenn vnnd trewenn, das wir sie beÿ aller vnnd Jeder obgemelter freÿheit gerechtigkeit vnnd herkommenn, vnnd sonnderlich dieser verschreibung gnediglich bleibenn lassenn, Ires schadenns oder nachteils nicht begerenn, Sonnder sie vnnd Ire Saltzwerck gnediglich schutzenn vnnd hanndthabenn wollenn, Desgleichen so sollenn sie auch herwiederumb vnns vnd vnnsere Erbenn beÿ diesem vertrage bleibenn lassenn, vnd darwiedder zu nachteil, vnnser vnnd vnnser Erbenn nicht suchenn, practicirn oder hanndelnn, in keinen wegk, dann wie in diesem vertrage zugelassenn ist, vnd es also

Das dritte Buch. — keit befreit und verschont sein.

Und hierin ist unser ganz vollkommener Wille und unsere Meinung, und wir wollen, dass unsere Erben und Nachkommen es nach uns stet, fest und ewiglich so halten: dass den Pfännern und den zweiundvierzig Pfannen an ihrem Salzmachen und Salzverkaufen und an allem, was dazu gehört, kein Eintrag, keine Behinderung und kein Nachteil widerfahren soll — wie wir es auch nicht tun noch begehren wollen.

Vielmehr geloben und versprechen wir bei unserem fürstlichen wahren Wort und unseren Treuen, dass wir sie bei aller und jeder oben genannten Freiheit, Gerechtsame und Herkommen und besonders bei dieser Verschreibung gnädig belassen, ihren Schaden oder Nachteil nicht begehren, sondern sie und ihr Salzwerk gnädig schützen und handhaben wollen.

Ebenso sollen auch sie umgekehrt uns und unsere Erben bei diesem Vertrag belassen und nichts dagegen zu unserem und unserer Erben Nachteil suchen, betreiben oder handeln, auf keinerlei Weise, als was in diesem Vertrag zugelassen ist — und es also

S. 688

Bl. 341vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. gnediglich vnnd vnnderthenniglich mit einannder haltenn, Das die vierzigk zwo altenn Pfannenn, Inn Irem rechten bauw vnnd wesenn, siedenn vnnd verkeuffenn pleiben, Darann keins wegs verhindert, geirret, oder gedrangt werdenn, vnnd was wir daruber siedenn vnnd verkeuffen mügenn, Das auch vnns Lanndtgraue Philipsenn dasselbige zustehe, vnnd gebuere, Alles ohnn geuerde, vnnd verhinderung, vnnd damit diese gnedige vnnd vnnderthenige vergleichung, also fur vnnd für zu ewigen tagenn bestenndig vnnd vfrichtig bleibenn müge, So sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnser erbenn keinenn Amptmann, Schultheissenn oder beuelchaber vber solch vnnser Saltzwerck setzenn, Er habe dann zuuor diesen vertragk vnnd vergleichung, auch die Ordnungenn, so weit die mit vnnser beidertheil gutem wissenn vnd willenn, gemacht wordenn, also treulich, stet fest zuhaltenn, vnnd daraus nit zuschreitenn, vnns vnnd denn Pfennernn zugleichenn recht gelobt vnnd geschworenn, vnnd wo sich erfunde, das einer oder mehr geuehrlich darwiedder thete, der solle darumb vngnediglich,

Das dritte Buch. — gnädig und untertänig miteinander halten: dass die zweiundvierzig alten Pfannen in ihrem rechten Bau und Bestand, im Sieden und Verkaufen bleiben und daran keineswegs behindert, geirrt oder bedrängt werden, und dass das, was wir darüber hinaus sieden und verkaufen dürfen, uns, Landgraf Philipp, zustehe und gebühre — alles ohne Hinterlist und Behinderung.

Und damit dieser gnädige und untertänige Vergleich für und für zu ewigen Tagen beständig und aufrecht bleiben möge, sollen und wollen wir und unsere Erben keinen Amtmann, Schultheißen oder Befehlshaber über dieses unser Salzwerk setzen, der nicht zuvor uns und den Pfännern gleichermaßen gelobt und geschworen hat, diesen Vertrag und Vergleich sowie die Ordnungen, soweit sie mit unser beider gutem Wissen und Willen gemacht worden sind, treulich, stet und fest zu halten und davon nicht abzuweichen.

Und wo sich fände, dass einer oder mehrere arglistig dagegen handeln, der soll dafür ungnädig

S. 689

Bl. 342rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. zu dem er ehrlos vnnd meineidigk were hertiglich gestrafft werdenn, Imgleichnus so wollenn wir vnnsere söhne, Erbenn vnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, verpflicht vnnd verbundenn habenn, aus Krafft vnnsers vetterlichenn gewalts, den wir vber vnnd in sie habenn, vnnd vonn ehren vnnd vonn rechtswegenn, Nach dem wir wissenn das vnnsernn sohnenn vnnd erbenn, in diesem vertrage zu nutz vnnd gutem gehanndelt ist, vnnd Ine vber die 42 Pfannenn, so die Pfenner vonn alter herbracht habenn, welche Pfannenn auch vnnsere söhne vnnd erbenn in Irer freÿ:

Das dritte Buch. — und hart bestraft werden, dazu ehrlos und meineidig sein.

Ebenso wollen wir unsere Söhne, Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, kraft unserer väterlichen Gewalt, die wir über sie haben, und von Ehren und Rechts wegen verpflichtet und gebunden haben. Denn wir wissen, dass in diesem Vertrag zum Nutzen und Guten unserer Söhne und Erben gehandelt worden ist, und dass ihnen über die zweiundvierzig Pfannen hinaus, welche die Pfänner von alters hergebracht haben und bei deren Frei-

2

vnnd gerechtigkeit pleibenn lassenn sollenn, vnnd kein ziel oder gemacht ist, damit vnns oder Inen verbottenn werde, mehr Pfannenn ohnn schadenn der Pfenner zusetzenn, dardurch vnnsere sohne Erben vnnd nachkommenn möchtenn beschwert werdenn, Sondern das sie ihrenn vnnd des Furstennthumbs gemeinen nutz darin mügen gebrauchenn, souiel sie holtzes gehabenn, vnnd auch saltzes vertreibenn vnnd verkauffenn mügen, Das sie solchenn vertrag zu der Zeit, wann sie Ire erben vnnd nachkommenn Erbhuldung nehmenn, Vonn denen

und Gerechtsame unsere Söhne und Erben sie belassen sollen, keine Schranke gesetzt ist, die uns oder ihnen verböte, mehr Pfannen ohne Schaden der Pfänner zu setzen — wodurch unsere Söhne, Erben und Nachkommen beschwert werden könnten. Vielmehr dürfen sie ihren und des Fürstentums gemeinen Nutzen darin gebrauchen, soweit sie Holz haben und Salz vertreiben und verkaufen können.

Diesen Vertrag sollen sie zu der Zeit, wenn sie, ihre Erben und Nachkommen die Erbhuldigung von denen

S. 690

Bl. 342vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch vonn Allenndorff auch also sollenn verwilligenn, verpflichtenn, verschreibenn, versichernn vnnd halttenn, als frommenn ehrlichenn fürstenn zu Hessenn wohl ansteht, vnnd wir auch gnediglich vnnd treulich zu Ihn gedennckenn, Wir wollenn auch sie vnnsere sohne, Erbenn vnnd nachkommenn beÿ vnnser Vetterlichenn hulde vnnd gerechtigkeit, die wir zu sie habenn, verbundenn habenn, ob sich hernach zwischenn Ihnen theilung der Lannde, oder verträge, dardurch einem oder mehr ein stuck Lanndes vnnd dem anndern das Saltzwerck wurde, das dann ihr keiner dem anndern so das Saltzwerck Inne hat, ann verkeuffenn vnnd Siedenn, ann holtz vnnd was darzu gehört, nicht hindernn wolle vnnd solle sonndernn alwege darann sein, das vnnser vnnd der Pfener Saltz in vnnserm Furstenthumb vnnd Lanndenn, souiel mit Gott vnnd gewissen gescheenn kann, gepraucht vnnd verkaufft werden, vnnd der annder auch der das Saltzwergk hat, daran sein, das vnsernn vnnderthanenn in dem recht geschehe, Solle mas1[?] vnns recht gelt gegebenn, vnnd sie darinne nicht beschwert werdenn,

Das dritte Buch — von Allendorf entgegennehmen, ebenso bewilligen, sich dazu verpflichten, ihn verschreiben, versichern und halten, wie es frommen, ehrlichen Fürsten zu Hessen wohl ansteht und wie wir es auch gnädig und treulich mit ihnen meinen.

Wir wollen auch unsere Söhne, Erben und Nachkommen bei unserer väterlichen Huld und Gerechtsame, die wir ihnen gegenüber haben, dazu verbinden: Sollte es hernach unter ihnen zu einer Teilung der Lande oder zu Verträgen kommen, wodurch einem oder mehreren ein Stück Land und dem anderen das Salzwerk zufiele, so soll keiner von ihnen den anderen, der das Salzwerk innehat, am Verkaufen und Sieden, am Holz und an allem, was dazu gehört, hindern. Vielmehr soll er stets darauf sehen, dass unser und der Pfänner Salz in unserem Fürstentum und unseren Landen gebraucht und verkauft werde, soweit es mit Gott und Gewissen geschehen kann. Und der andere, der das Salzwerk hat, soll darauf sehen, dass unseren Untertanen dabei recht geschehe, dass rechtes Geld gegeben und sie darin nicht beschwert werden.

Unsichere Lesungen

  1. Solle mas — Worttrennung/Lesung unsicher (Z. 21)

S. 691

Bl. 343rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, so setzen vnd ordenenn wir vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des beÿ Furstlichenn gutenn glaubenn, für vnns vnnd vnser Erbenn, Ob sichs begebe, das zwischenn vnns vnd den Pfennernn ein misuerstanndt einfielle |:

Das dritte Buch. — Und zur weiteren Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir an, verschreiben und verpflichten uns dazu bei fürstlichem guten Glauben für uns und unsere Erben:

Sollte es sich begeben, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einträte — was Gott verhüte

2

das will Gott :| vnnser halbenn nicht sein soll, Es were vmb die behöltzung abspannung der knechte, vmb verkauffung des saltzes, vmb einiche verhinderung, oder verfortheilung, die ein theil am anndernn, oder dieselbigenn diener vnnd verwanndtenn zufügenn, oder zuzufügenn fürhettenn, vnnd das wir vnnsere treffliche, redtliche Gotfürchtige vnnd verstenndige Rhethe, alwege in vierzehenn tagenn, so balde wir dessenn erInnert werdenn, oder vnnser erbenn, oder wir des für vnns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder gein Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Götlichenn billichenn dingenn richtenn, vnnd vertragenn lassen, vnnd darann nichts verhindernn lassenn wollenn, in keinenn wege, vnnd im fall so sie das nicht vertragen möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat dreÿ vonn der Ritterschafft, vnnd dreÿ von vnnsernn Stedtenn, als Cassell, Marpurgk, Eschwege, Alsfeldt, Hombergk vnnd Treÿsa, so sie nicht Pfenner sein,

und was an uns nicht liegen soll —, sei es wegen der Holzversorgung, wegen des Abwerbens der Knechte, wegen des Salzverkaufs oder wegen irgendeiner Behinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügt oder zuzufügen vorhat:

so wollen wir stets binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben davon in Kenntnis gesetzt werden oder wir es unsererseits nötig haben, unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte nach Eschwege oder nach Allendorf schicken und die Sache nach göttlicher Billigkeit richten und beilegen lassen und daran nichts hindern lassen, auf keinerlei Weise.

Und falls sie die Sache nicht beilegen können, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei aus der Ritterschaft und drei aus unseren Städten Kassel, Marburg, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa geben, sofern sie nicht Pfänner sind

S. 692

Bl. 343vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. oder zun Sodenn nicht Pfannenntheil habenn darzu geben dieselbigenn vonn stundt ann Ire Pflichte daruber thun, vnd die dinge im nechstenn Monat darnach beÿ Irenn Pflichtenn, diesem vertrage gemes vnnd Innhalt enndtscheidenn, vnnd ob sie sich des spruchs nicht vergleichen köntenn, sollenn sie die zwölffe etliche Obmann ernennen vnnd welcher der Obmann bleibenn soll, das los gebenn, vnnd welcher der Obmann bleibt, was er diesem vertrage gemes vor einenn zufall thut, darbeÿ soll es bleiben, vnnd was erkanndt werdet, treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halben verseumpt werde, das soll als dann nach erkanntnus nachgesottenn, vnnd wieder bracht werdenn, als diesem vertrage gemes, Ohne geuerde, Ob sich auch vber kurtz oder lanng wurde zutragenn, das in dieser vergleichung gebrechenn wurde, dergestalt das sterben einfielle, oder aus anndern verhinderungenn, dardurch das saltz augennscheinlich im Lannde nit abginge, vnd das wir oder vnnser Erbenn das liegendt der Pfenner Söder saltz, wie obgemelt nicht bezahlenn, oder mitt verkeuffenn des vnnsernn Jars Lanndt zu Hessen,

Das dritte Buch. — oder in den Sooden Pfannenanteil haben. Diese sollen sogleich ihre Pflicht darauf leisten und die Sache im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten gemäß diesem Vertrag und seinem Inhalt entscheiden.

Und wenn sie sich über den Spruch nicht einigen können, sollen die Zwölf etliche Obmänner benennen, und das Los soll entscheiden, wer Obmann bleibt. Welchem Spruch der Obmann sich anschließt, dabei soll es bleiben, und was erkannt wird, soll treulich vollstreckt werden.

Wird auch am Sieden wegen des Streits etwas versäumt, so soll das nach dem Spruch nachgesotten und nachgeholt werden, wie es diesem Vertrag gemäß ist, ohne Hinterlist.

Sollte sich auch über kurz oder lang zutragen, dass es an dieser Vereinbarung mangelte — etwa weil Sterben einfiele oder aus anderen Hindernissen das Salz im Land augenscheinlich keinen Absatz fände — und dass wir oder unsere Erben das liegende Salz der Pfännersieder wie gesagt nicht bezahlen oder mit dem Verkauf des unseren ins Land Hessen

S. 693

Bl. 344rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. mitler zeit nicht still stehenn woltenn, also das die Pfenner sagenn woltenn, das vnnsere neue gebaute Bodenn vnnd Pfannenn, oder etliche derselbenn die lennge ohn Irenn sonnderlichenn nachteil nit abstehenn köntten, beÿ Irenn ―― 42 Pfannenn, als denn sollenn vnnser vnnd vnnser Erbenn Stennde des Furstennthumbs, Nemblich zehenn vom Adell, vnnd zehenn vonn Stedtenn nachgenanndt, so wir oder vnnser Erbenn darzu gebenn, vff Ire erfordern schuldig sein sollenn, vnnd zehen vom Adell des Furstennthumbs vnnd zehenn vonn Stedten, so die Pfenner darzu gebenn sollenn, der keiner oder sein Erbenn oder kinder Pfannenntheil, oder in Bodenn gerechtigkeit habenn, in dem nechstenn Monat gein Eschwege oder Allenndorff bescheidenn werden, durch vnns oder vnnser Erbenn, Welche vierzigk personenn aller eide vnnd pflicht, damit sie vnns oder vnnsernn erbenn verwanndt sein, oder werdenn, ledigk gezehlt, vnnd mit newenn eidenn, darinnen recht zusprechenn, beladenn werdenn, vnd die gebrechenn fur denenn anngetragenn werdenn, vnnd wann sie dieselbigenn notturfftiglich gehört habenn,

Das dritte Buch. — währenddessen nicht stillstehen wollten, sodass die Pfänner sagen wollten, unsere neu gebauten Siedehäuser und Pfannen oder etliche davon könnten auf die Dauer neben ihren zweiundvierzig Pfannen nicht ohne besonderen Nachteil bestehen:

alsdann sollen die Stände unseres Fürstentums, nämlich zehn vom Adel und zehn aus den nachgenannten Städten, die wir oder unsere Erben dazu geben und die auf ihr Erfordern verpflichtet sein sollen, und ebenso zehn vom Adel des Fürstentums und zehn aus den Städten, die die Pfänner dazu geben sollen — von denen keiner und keines Erben oder Kinder Pfannenanteil oder Gerechtsame in den Siedehäusern haben —, im nächsten Monat durch uns oder unsere Erben nach Eschwege oder Allendorf beschieden werden.

Diese vierzig Personen sollen aller Eide und Pflichten, mit denen sie uns oder unseren Erben verbunden sind oder werden, ledig gesprochen und mit neuen Eiden beladen werden, darin Recht zu sprechen. Die Mängel sollen ihnen vorgetragen werden, und wenn sie diese hinreichend gehört haben,

S. 694

Bl. 344vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch sollenn sie in nachkunfftigenn dreÿenn Monaten, was sich des gepurenn will, wieuiel vnnser pfannen, nach den Irenn im Furstennthumb zu Hessenn vnd vnnserm Lannde, ohnn Irenn schadenn vnnd nachteil gehenn vnnd verkaufft werdenn mugen, enndtlich darumb erkanndt werdenn, vnnd was also durch sie vnnd den mehrentheil erkanndt wurdet, das sollenn wir vnnd vnnser Erbenn Furstlich halttenn, vnnd volnstreckenn, Ob auch die zusetze beidertheil keins mehrenns machenn köntenn, so sollenn sie etliche Obmanne ernennenn, vnnd durchs los finden, welcher obmann bleibenn, vnnd welchenn spruch derselbigenn einen zufall thut, darbeÿ soll es bleibenn, Ohnne geuerde, ―― Wurde auch in solcher Irrung am siedenn etwas nachgelassenn oder verseumet, das sollenn vnnd mögenn sie darnach wiederumb Innhalt dieses vertrags, nachsiedenn vnnd erholenn, vnnd sollenn wir vnnd vnnser Erbenn solche rechtfertigung so wir deshalbenn anngesucht werdenn, in alweg zufordernn, vnd vnuerschafftenn, Innhalt dieses vertrags schuldigk sein, auch herwiederumb so das

Das dritte Buch — sollen sie in den folgenden drei Monaten endgültig darüber erkennen, was sich gebührt: wie viele unserer Pfannen neben den ihren im Fürstentum Hessen und in unserem Land ohne ihren Schaden und Nachteil gehen und verkauft werden dürfen. Und was so von ihnen und der Mehrheit erkannt wird, das sollen wir und unsere Erben fürstlich halten und vollstrecken.

Können auch die Zugesetzten beider Teile keine Mehrheit zustande bringen, so sollen sie etliche Obmänner benennen und durch das Los finden, wer Obmann bleibt; und welchem Spruch dieser sich anschließt, dabei soll es bleiben, ohne Hinterlist.

Würde auch bei einem solchen Streit am Sieden etwas nachgelassen oder versäumt, so sollen und dürfen sie es danach gemäß diesem Vertrag nachsieden und nachholen. Und wir und unsere Erben sollen verpflichtet sein, ein solches Verfahren, wenn wir deshalb angegangen werden, in jedem Fall zu fördern und nicht zu vereiteln, gemäß diesem Vertrag.

Umgekehrt gilt: Wenn das

S. 695

Bl. 345rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. Saltz im Furstennthumb wieder gultigk wurde, so soll in gleichnus wie obgemelt, auch erkenntnus geschehen, Ob es nit billich beÿ dieser vnnser Ordenung bleibenn solle, Damit also zu ewigenn tagenn der pfenner schaden vnnd nachteil ann Irenn ―― 42 pfannenn, Holtzkauf, vnnd verkauff des Saltzes vnnd Irer gerechtigkeit furkommenn, vnnd der gemein nutz vnnsers Furstenthumbs, vnnser vnnd vnnser erbenn in allewege on Irenn schadenn gefurdert mage werdenn, ―― Wir habenn auch den gemeltenn Pfennernn, die zusage gethann, das dieser vertragk, mit wissenn vnnd bewilligung vnnser Lanndtschafft soll geschehenn, ―― Derwegenn wollenn wir verschaffenn, das Ritter vnnd Stett, der mehrtheil, vnnd souiel hierzu not ist, diesem vertrage, vonn wort zu wortenn verwilligenn, vnnd in Irer verwilligung Inseriren sollenn, Damit also derselbige, als mit trefflichenn zeitlichenn Rathe der Partheÿenn vnnd der Lanndtschafft auffgerichtet, ewiglich beÿ kreftenn, ehrenn vnnd wirdenn bleibenn möge, ohne geferde, vnnd dieweil vnns die Pfenner die zweÿhundert [gestrichen: ...]1[?]

Das dritte Buch. — Salz im Fürstentum wieder Absatz findet, so soll ebenso wie oben gesagt erkannt werden, ob es nicht billigerweise bei dieser unserer Ordnung bleiben soll — damit also zu ewigen Tagen Schaden und Nachteil der Pfänner an ihren zweiundvierzig Pfannen, am Holzkauf, am Salzverkauf und an ihrer Gerechtsame verhütet werde und zugleich der gemeine Nutzen unseres Fürstentums, unser und unserer Erben, in jeder Hinsicht ohne ihren Schaden gefördert werden könne.

Wir haben den genannten Pfännern auch zugesagt, dass dieser Vertrag mit Wissen und Bewilligung unserer Landschaft geschehen soll. Deshalb wollen wir dafür sorgen, dass Ritter und Städte, die Mehrheit und so viele, wie dazu nötig sind, diesem Vertrag von Wort zu Wort zustimmen und ihn in ihre Bewilligung aufnehmen — damit er, als mit trefflichem, zeitigem Rat der Parteien und der Landschaft aufgerichtet, ewiglich bei Kräften, Ehren und Würden bleiben möge, ohne Hinterlist.

Und weil uns die Pfänner die zweihundert

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: ...] — Wortende durchgestrichen, unleserlich (Z. 22)

S. 696

Bl. 345vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch guldenn so [übergeschrieben: sie] bishero gegebenn habenn, hinfuro gebenn wollenn vnnd sollenn, ―― welche zweÿ hundert gulden wir aus Christlichenn gutenn bedennckenn, zu Gottes ehre, vnnd den armenn zu vnnderhaltung verordenet habenn, ―――― So habenn wir aus eigner bewegung gemeltenn Pfennernn gnediglich zugelassen, vnnd gegönt, das sie noch ein Both, zu den ―― 42.

Das dritte Buch — Gulden, die sie bisher gegeben haben, auch künftig geben wollen und sollen — welche zweihundert Gulden wir aus christlichem, gutem Bedenken zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen bestimmt haben —,

2

Bothenn, so sie vor gehapt, bawenn mögenn, welch Bodt auch das recht habenn soll, das die gemelten 42 Bodenn habenn, vnnd soll ein Jeglicher pfenner darann theil habenn vnnd nehmenn, Innmassenn vnnd souiel wie er vonn seines Pfanntheils wegenn, zu den obgemeltenn ―― 200 fl.

so haben wir aus eigenem Antrieb den genannten Pfännern gnädig zugelassen und gegönnt, dass sie zu den zweiundvierzig Siedehäusern, die sie zuvor hatten, noch ein weiteres bauen dürfen. Dieses Siedehaus soll dasselbe Recht haben wie die genannten zweiundvierzig, und jeder Pfänner soll daran Anteil haben und nehmen, und zwar in dem Maß, wie er von seines Pfannenanteils wegen zu den genannten zweihundert Gulden

3

gibt, ――――― Des zu vhrkundt habenn wir Lanndtgraff Philips diesem vertrage mit vnnser eigenn Hanndt vnnderschriebenn, vnd vnnser Innsiegell fur vnns vnnd alle vnnsere Erben vnnd nachkommenn furstenn zu Hessenn darann gehanngenn, ―― Vergebenn ist zu Allenndorff am Freitage nach dem Sonntage Jubilate Anno Domini Millesimo quingentesimo tricesimo octauo

beiträgt.

Zur Urkunde dessen haben wir, Landgraf Philipp, diesen Vertrag mit eigener Hand unterschrieben und unser Siegel für uns und alle unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, daran gehängt.

Gegeben zu Allendorf am Freitag nach dem Sonntag Jubilate im Jahr des Herrn 1538.

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