Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 689
Der erste Vertrag, 1538 · S. 689 · Bl. 342r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 689
Bl. 342rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. zu dem er ehrlos vnnd meineidigk were hertiglich gestrafft werdenn, Imgleichnus so wollenn wir vnnsere söhne, Erbenn vnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, verpflicht vnnd verbundenn habenn, aus Krafft vnnsers vetterlichenn gewalts, den wir vber vnnd in sie habenn, vnnd vonn ehren vnnd vonn rechtswegenn, Nach dem wir wissenn das vnnsernn sohnenn vnnd erbenn, in diesem vertrage zu nutz vnnd gutem gehanndelt ist, vnnd Ine vber die 42 Pfannenn, so die Pfenner vonn alter herbracht habenn, welche Pfannenn auch vnnsere söhne vnnd erbenn in Irer freÿ:
Das dritte Buch. — und hart bestraft werden, dazu ehrlos und meineidig sein.
Ebenso wollen wir unsere Söhne, Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, kraft unserer väterlichen Gewalt, die wir über sie haben, und von Ehren und Rechts wegen verpflichtet und gebunden haben. Denn wir wissen, dass in diesem Vertrag zum Nutzen und Guten unserer Söhne und Erben gehandelt worden ist, und dass ihnen über die zweiundvierzig Pfannen hinaus, welche die Pfänner von alters hergebracht haben und bei deren Frei-
vnnd gerechtigkeit pleibenn lassenn sollenn, vnnd kein ziel oder gemacht ist, damit vnns oder Inen verbottenn werde, mehr Pfannenn ohnn schadenn der Pfenner zusetzenn, dardurch vnnsere sohne Erben vnnd nachkommenn möchtenn beschwert werdenn, Sondern das sie ihrenn vnnd des Furstennthumbs gemeinen nutz darin mügen gebrauchenn, souiel sie holtzes gehabenn, vnnd auch saltzes vertreibenn vnnd verkauffenn mügen, Das sie solchenn vertrag zu der Zeit, wann sie Ire erben vnnd nachkommenn Erbhuldung nehmenn, Vonn denen
und Gerechtsame unsere Söhne und Erben sie belassen sollen, keine Schranke gesetzt ist, die uns oder ihnen verböte, mehr Pfannen ohne Schaden der Pfänner zu setzen — wodurch unsere Söhne, Erben und Nachkommen beschwert werden könnten. Vielmehr dürfen sie ihren und des Fürstentums gemeinen Nutzen darin gebrauchen, soweit sie Holz haben und Salz vertreiben und verkaufen können.
Diesen Vertrag sollen sie zu der Zeit, wenn sie, ihre Erben und Nachkommen die Erbhuldigung von denen