Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 690
Der erste Vertrag, 1538 · S. 690 · Bl. 342v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 690
Bl. 342vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch vonn Allenndorff auch also sollenn verwilligenn, verpflichtenn, verschreibenn, versichernn vnnd halttenn, als frommenn ehrlichenn fürstenn zu Hessenn wohl ansteht, vnnd wir auch gnediglich vnnd treulich zu Ihn gedennckenn, Wir wollenn auch sie vnnsere sohne, Erbenn vnnd nachkommenn beÿ vnnser Vetterlichenn hulde vnnd gerechtigkeit, die wir zu sie habenn, verbundenn habenn, ob sich hernach zwischenn Ihnen theilung der Lannde, oder verträge, dardurch einem oder mehr ein stuck Lanndes vnnd dem anndern das Saltzwerck wurde, das dann ihr keiner dem anndern so das Saltzwerck Inne hat, ann verkeuffenn vnnd Siedenn, ann holtz vnnd was darzu gehört, nicht hindernn wolle vnnd solle sonndernn alwege darann sein, das vnnser vnnd der Pfener Saltz in vnnserm Furstenthumb vnnd Lanndenn, souiel mit Gott vnnd gewissen gescheenn kann, gepraucht vnnd verkaufft werden, vnnd der annder auch der das Saltzwergk hat, daran sein, das vnsernn vnnderthanenn in dem recht geschehe, Solle mas1[?] vnns recht gelt gegebenn, vnnd sie darinne nicht beschwert werdenn,
Das dritte Buch — von Allendorf entgegennehmen, ebenso bewilligen, sich dazu verpflichten, ihn verschreiben, versichern und halten, wie es frommen, ehrlichen Fürsten zu Hessen wohl ansteht und wie wir es auch gnädig und treulich mit ihnen meinen.
Wir wollen auch unsere Söhne, Erben und Nachkommen bei unserer väterlichen Huld und Gerechtsame, die wir ihnen gegenüber haben, dazu verbinden: Sollte es hernach unter ihnen zu einer Teilung der Lande oder zu Verträgen kommen, wodurch einem oder mehreren ein Stück Land und dem anderen das Salzwerk zufiele, so soll keiner von ihnen den anderen, der das Salzwerk innehat, am Verkaufen und Sieden, am Holz und an allem, was dazu gehört, hindern. Vielmehr soll er stets darauf sehen, dass unser und der Pfänner Salz in unserem Fürstentum und unseren Landen gebraucht und verkauft werde, soweit es mit Gott und Gewissen geschehen kann. Und der andere, der das Salzwerk hat, soll darauf sehen, dass unseren Untertanen dabei recht geschehe, dass rechtes Geld gegeben und sie darin nicht beschwert werden.
Unsichere Lesungen
- Solle mas — Worttrennung/Lesung unsicher (Z. 21)