Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 692
Der erste Vertrag, 1538 · S. 692 · Bl. 343v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 692
Bl. 343vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. oder zun Sodenn nicht Pfannenntheil habenn darzu geben dieselbigenn vonn stundt ann Ire Pflichte daruber thun, vnd die dinge im nechstenn Monat darnach beÿ Irenn Pflichtenn, diesem vertrage gemes vnnd Innhalt enndtscheidenn, vnnd ob sie sich des spruchs nicht vergleichen köntenn, sollenn sie die zwölffe etliche Obmann ernennen vnnd welcher der Obmann bleibenn soll, das los gebenn, vnnd welcher der Obmann bleibt, was er diesem vertrage gemes vor einenn zufall thut, darbeÿ soll es bleiben, vnnd was erkanndt werdet, treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halben verseumpt werde, das soll als dann nach erkanntnus nachgesottenn, vnnd wieder bracht werdenn, als diesem vertrage gemes, Ohne geuerde, Ob sich auch vber kurtz oder lanng wurde zutragenn, das in dieser vergleichung gebrechenn wurde, dergestalt das sterben einfielle, oder aus anndern verhinderungenn, dardurch das saltz augennscheinlich im Lannde nit abginge, vnd das wir oder vnnser Erbenn das liegendt der Pfenner Söder saltz, wie obgemelt nicht bezahlenn, oder mitt verkeuffenn des vnnsernn Jars Lanndt zu Hessen,
Das dritte Buch. — oder in den Sooden Pfannenanteil haben. Diese sollen sogleich ihre Pflicht darauf leisten und die Sache im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten gemäß diesem Vertrag und seinem Inhalt entscheiden.
Und wenn sie sich über den Spruch nicht einigen können, sollen die Zwölf etliche Obmänner benennen, und das Los soll entscheiden, wer Obmann bleibt. Welchem Spruch der Obmann sich anschließt, dabei soll es bleiben, und was erkannt wird, soll treulich vollstreckt werden.
Wird auch am Sieden wegen des Streits etwas versäumt, so soll das nach dem Spruch nachgesotten und nachgeholt werden, wie es diesem Vertrag gemäß ist, ohne Hinterlist.
Sollte sich auch über kurz oder lang zutragen, dass es an dieser Vereinbarung mangelte — etwa weil Sterben einfiele oder aus anderen Hindernissen das Salz im Land augenscheinlich keinen Absatz fände — und dass wir oder unsere Erben das liegende Salz der Pfännersieder wie gesagt nicht bezahlen oder mit dem Verkauf des unseren ins Land Hessen