Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 692–701
Der erste Vertrag, 1538 · S. 692–701 · Bl. 343v–348r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 692
Bl. 343vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. oder zun Sodenn nicht Pfannenntheil habenn darzu geben dieselbigenn vonn stundt ann Ire Pflichte daruber thun, vnd die dinge im nechstenn Monat darnach beÿ Irenn Pflichtenn, diesem vertrage gemes vnnd Innhalt enndtscheidenn, vnnd ob sie sich des spruchs nicht vergleichen köntenn, sollenn sie die zwölffe etliche Obmann ernennen vnnd welcher der Obmann bleibenn soll, das los gebenn, vnnd welcher der Obmann bleibt, was er diesem vertrage gemes vor einenn zufall thut, darbeÿ soll es bleiben, vnnd was erkanndt werdet, treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halben verseumpt werde, das soll als dann nach erkanntnus nachgesottenn, vnnd wieder bracht werdenn, als diesem vertrage gemes, Ohne geuerde, Ob sich auch vber kurtz oder lanng wurde zutragenn, das in dieser vergleichung gebrechenn wurde, dergestalt das sterben einfielle, oder aus anndern verhinderungenn, dardurch das saltz augennscheinlich im Lannde nit abginge, vnd das wir oder vnnser Erbenn das liegendt der Pfenner Söder saltz, wie obgemelt nicht bezahlenn, oder mitt verkeuffenn des vnnsernn Jars Lanndt zu Hessen,
Das dritte Buch. — oder in den Sooden Pfannenanteil haben. Diese sollen sogleich ihre Pflicht darauf leisten und die Sache im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten gemäß diesem Vertrag und seinem Inhalt entscheiden.
Und wenn sie sich über den Spruch nicht einigen können, sollen die Zwölf etliche Obmänner benennen, und das Los soll entscheiden, wer Obmann bleibt. Welchem Spruch der Obmann sich anschließt, dabei soll es bleiben, und was erkannt wird, soll treulich vollstreckt werden.
Wird auch am Sieden wegen des Streits etwas versäumt, so soll das nach dem Spruch nachgesotten und nachgeholt werden, wie es diesem Vertrag gemäß ist, ohne Hinterlist.
Sollte sich auch über kurz oder lang zutragen, dass es an dieser Vereinbarung mangelte — etwa weil Sterben einfiele oder aus anderen Hindernissen das Salz im Land augenscheinlich keinen Absatz fände — und dass wir oder unsere Erben das liegende Salz der Pfännersieder wie gesagt nicht bezahlen oder mit dem Verkauf des unseren ins Land Hessen
S. 693
Bl. 344rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. mitler zeit nicht still stehenn woltenn, also das die Pfenner sagenn woltenn, das vnnsere neue gebaute Bodenn vnnd Pfannenn, oder etliche derselbenn die lennge ohn Irenn sonnderlichenn nachteil nit abstehenn köntten, beÿ Irenn ―― 42 Pfannenn, als denn sollenn vnnser vnnd vnnser Erbenn Stennde des Furstennthumbs, Nemblich zehenn vom Adell, vnnd zehenn vonn Stedtenn nachgenanndt, so wir oder vnnser Erbenn darzu gebenn, vff Ire erfordern schuldig sein sollenn, vnnd zehen vom Adell des Furstennthumbs vnnd zehenn vonn Stedten, so die Pfenner darzu gebenn sollenn, der keiner oder sein Erbenn oder kinder Pfannenntheil, oder in Bodenn gerechtigkeit habenn, in dem nechstenn Monat gein Eschwege oder Allenndorff bescheidenn werden, durch vnns oder vnnser Erbenn, Welche vierzigk personenn aller eide vnnd pflicht, damit sie vnns oder vnnsernn erbenn verwanndt sein, oder werdenn, ledigk gezehlt, vnnd mit newenn eidenn, darinnen recht zusprechenn, beladenn werdenn, vnd die gebrechenn fur denenn anngetragenn werdenn, vnnd wann sie dieselbigenn notturfftiglich gehört habenn,
Das dritte Buch. — währenddessen nicht stillstehen wollten, sodass die Pfänner sagen wollten, unsere neu gebauten Siedehäuser und Pfannen oder etliche davon könnten auf die Dauer neben ihren zweiundvierzig Pfannen nicht ohne besonderen Nachteil bestehen:
alsdann sollen die Stände unseres Fürstentums, nämlich zehn vom Adel und zehn aus den nachgenannten Städten, die wir oder unsere Erben dazu geben und die auf ihr Erfordern verpflichtet sein sollen, und ebenso zehn vom Adel des Fürstentums und zehn aus den Städten, die die Pfänner dazu geben sollen — von denen keiner und keines Erben oder Kinder Pfannenanteil oder Gerechtsame in den Siedehäusern haben —, im nächsten Monat durch uns oder unsere Erben nach Eschwege oder Allendorf beschieden werden.
Diese vierzig Personen sollen aller Eide und Pflichten, mit denen sie uns oder unseren Erben verbunden sind oder werden, ledig gesprochen und mit neuen Eiden beladen werden, darin Recht zu sprechen. Die Mängel sollen ihnen vorgetragen werden, und wenn sie diese hinreichend gehört haben,
S. 694
Bl. 344vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch sollenn sie in nachkunfftigenn dreÿenn Monaten, was sich des gepurenn will, wieuiel vnnser pfannen, nach den Irenn im Furstennthumb zu Hessenn vnd vnnserm Lannde, ohnn Irenn schadenn vnnd nachteil gehenn vnnd verkaufft werdenn mugen, enndtlich darumb erkanndt werdenn, vnnd was also durch sie vnnd den mehrentheil erkanndt wurdet, das sollenn wir vnnd vnnser Erbenn Furstlich halttenn, vnnd volnstreckenn, Ob auch die zusetze beidertheil keins mehrenns machenn köntenn, so sollenn sie etliche Obmanne ernennenn, vnnd durchs los finden, welcher obmann bleibenn, vnnd welchenn spruch derselbigenn einen zufall thut, darbeÿ soll es bleibenn, Ohnne geuerde, ―― Wurde auch in solcher Irrung am siedenn etwas nachgelassenn oder verseumet, das sollenn vnnd mögenn sie darnach wiederumb Innhalt dieses vertrags, nachsiedenn vnnd erholenn, vnnd sollenn wir vnnd vnnser Erbenn solche rechtfertigung so wir deshalbenn anngesucht werdenn, in alweg zufordernn, vnd vnuerschafftenn, Innhalt dieses vertrags schuldigk sein, auch herwiederumb so das
Das dritte Buch — sollen sie in den folgenden drei Monaten endgültig darüber erkennen, was sich gebührt: wie viele unserer Pfannen neben den ihren im Fürstentum Hessen und in unserem Land ohne ihren Schaden und Nachteil gehen und verkauft werden dürfen. Und was so von ihnen und der Mehrheit erkannt wird, das sollen wir und unsere Erben fürstlich halten und vollstrecken.
Können auch die Zugesetzten beider Teile keine Mehrheit zustande bringen, so sollen sie etliche Obmänner benennen und durch das Los finden, wer Obmann bleibt; und welchem Spruch dieser sich anschließt, dabei soll es bleiben, ohne Hinterlist.
Würde auch bei einem solchen Streit am Sieden etwas nachgelassen oder versäumt, so sollen und dürfen sie es danach gemäß diesem Vertrag nachsieden und nachholen. Und wir und unsere Erben sollen verpflichtet sein, ein solches Verfahren, wenn wir deshalb angegangen werden, in jedem Fall zu fördern und nicht zu vereiteln, gemäß diesem Vertrag.
Umgekehrt gilt: Wenn das
S. 695
Bl. 345rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. Saltz im Furstennthumb wieder gultigk wurde, so soll in gleichnus wie obgemelt, auch erkenntnus geschehen, Ob es nit billich beÿ dieser vnnser Ordenung bleibenn solle, Damit also zu ewigenn tagenn der pfenner schaden vnnd nachteil ann Irenn ―― 42 pfannenn, Holtzkauf, vnnd verkauff des Saltzes vnnd Irer gerechtigkeit furkommenn, vnnd der gemein nutz vnnsers Furstenthumbs, vnnser vnnd vnnser erbenn in allewege on Irenn schadenn gefurdert mage werdenn, ―― Wir habenn auch den gemeltenn Pfennernn, die zusage gethann, das dieser vertragk, mit wissenn vnnd bewilligung vnnser Lanndtschafft soll geschehenn, ―― Derwegenn wollenn wir verschaffenn, das Ritter vnnd Stett, der mehrtheil, vnnd souiel hierzu not ist, diesem vertrage, vonn wort zu wortenn verwilligenn, vnnd in Irer verwilligung Inseriren sollenn, Damit also derselbige, als mit trefflichenn zeitlichenn Rathe der Partheÿenn vnnd der Lanndtschafft auffgerichtet, ewiglich beÿ kreftenn, ehrenn vnnd wirdenn bleibenn möge, ohne geferde, vnnd dieweil vnns die Pfenner die zweÿhundert [gestrichen: ...]1[?]
Das dritte Buch. — Salz im Fürstentum wieder Absatz findet, so soll ebenso wie oben gesagt erkannt werden, ob es nicht billigerweise bei dieser unserer Ordnung bleiben soll — damit also zu ewigen Tagen Schaden und Nachteil der Pfänner an ihren zweiundvierzig Pfannen, am Holzkauf, am Salzverkauf und an ihrer Gerechtsame verhütet werde und zugleich der gemeine Nutzen unseres Fürstentums, unser und unserer Erben, in jeder Hinsicht ohne ihren Schaden gefördert werden könne.
Wir haben den genannten Pfännern auch zugesagt, dass dieser Vertrag mit Wissen und Bewilligung unserer Landschaft geschehen soll. Deshalb wollen wir dafür sorgen, dass Ritter und Städte, die Mehrheit und so viele, wie dazu nötig sind, diesem Vertrag von Wort zu Wort zustimmen und ihn in ihre Bewilligung aufnehmen — damit er, als mit trefflichem, zeitigem Rat der Parteien und der Landschaft aufgerichtet, ewiglich bei Kräften, Ehren und Würden bleiben möge, ohne Hinterlist.
Und weil uns die Pfänner die zweihundert
Unsichere Lesungen
- [gestrichen: ...] — Wortende durchgestrichen, unleserlich (Z. 22)
S. 696
Bl. 345vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch guldenn so [übergeschrieben: sie] bishero gegebenn habenn, hinfuro gebenn wollenn vnnd sollenn, ―― welche zweÿ hundert gulden wir aus Christlichenn gutenn bedennckenn, zu Gottes ehre, vnnd den armenn zu vnnderhaltung verordenet habenn, ―――― So habenn wir aus eigner bewegung gemeltenn Pfennernn gnediglich zugelassen, vnnd gegönt, das sie noch ein Both, zu den ―― 42.
Das dritte Buch — Gulden, die sie bisher gegeben haben, auch künftig geben wollen und sollen — welche zweihundert Gulden wir aus christlichem, gutem Bedenken zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen bestimmt haben —,
Bothenn, so sie vor gehapt, bawenn mögenn, welch Bodt auch das recht habenn soll, das die gemelten 42 Bodenn habenn, vnnd soll ein Jeglicher pfenner darann theil habenn vnnd nehmenn, Innmassenn vnnd souiel wie er vonn seines Pfanntheils wegenn, zu den obgemeltenn ―― 200 fl.
so haben wir aus eigenem Antrieb den genannten Pfännern gnädig zugelassen und gegönnt, dass sie zu den zweiundvierzig Siedehäusern, die sie zuvor hatten, noch ein weiteres bauen dürfen. Dieses Siedehaus soll dasselbe Recht haben wie die genannten zweiundvierzig, und jeder Pfänner soll daran Anteil haben und nehmen, und zwar in dem Maß, wie er von seines Pfannenanteils wegen zu den genannten zweihundert Gulden
gibt, ――――― Des zu vhrkundt habenn wir Lanndtgraff Philips diesem vertrage mit vnnser eigenn Hanndt vnnderschriebenn, vnd vnnser Innsiegell fur vnns vnnd alle vnnsere Erben vnnd nachkommenn furstenn zu Hessenn darann gehanngenn, ―― Vergebenn ist zu Allenndorff am Freitage nach dem Sonntage Jubilate Anno Domini Millesimo quingentesimo tricesimo octauo
beiträgt.
Zur Urkunde dessen haben wir, Landgraf Philipp, diesen Vertrag mit eigener Hand unterschrieben und unser Siegel für uns und alle unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, daran gehängt.
Gegeben zu Allendorf am Freitag nach dem Sonntag Jubilate im Jahr des Herrn 1538.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 697
Bl. 346rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. Location der Erstenn fünff. Zehenn Jar. Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraue zu Hessenn Graue zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegennhain vnd Nidda thun vnndt hierann offenntlich vor vns vnd vnnsere Erben, nachkommende furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst allermenniglich bekennende, Da vnnd als wir augennscheinlich befundenn, das in vnnserm Furstenthumben vnnd Lanndenn Merckhlicher vnnd grosser gebrech Saltzes manngels halber gewesenn, ―― Derwegenn wir dann vonn vnnserm vnderthanenn allenthalbenn, Innse=1[?] henns zuthun, vielfaltig ersucht, vnnd anngelauffen sein, vnnd aber wir vermerckt, das zu Allenndorff in Soden viel mehr saltzes, dann des mahls in brauch gewesenn, hab gesottenn, vnnd vnnsernn vnderthanen damit könen geholffenn werdenn, auch der Saltzbronn solchenn vbrig gnug, vnnd mehr dann versottenn wirdet, ertragenn mage, vnd wir desmahls mehr Bodenn, vnnser Fürstenthumbenn, Lanndenn vnnd leuten zu gutem dahin zubawenn vnnderstandenn, Derhalben dann zur zeit
Das dritte Buch. — Verpachtung der ersten fünfzehn Jahre.
Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, tun hiermit öffentlich für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann kund und bekennen:
Als wir augenscheinlich befunden haben, dass in unserem Fürstentum und unseren Landen merklicher und großer Mangel an Salz herrschte — weshalb wir von unseren Untertanen allenthalben vielfach ersucht und angegangen worden sind, ein Einsehen zu haben —, und als wir zugleich bemerkt haben, dass zu Allendorf in den Sooden viel mehr Salz gesotten werden könnte, als damals üblich war, und damit unseren Untertanen geholfen werden könnte, und dass der Salzbrunnen dafür übergenug hergibt, mehr als versotten wird, da haben wir uns entschlossen, dort mehr Siedehäuser zum Guten unseres Fürstentums, unserer Lande und Leute zu bauen.
Deshalb haben sich damals
Unsichere Lesungen
- Innse= — Anlaut unklar, wie dinse (Z. 12)
S. 698
Bl. 346vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. sich zwischenn vnns vnnd gemeinenn Pfennernn Irrungen des bawenns vnnd Saltzwercks halber zugetragenn, darumb wir vnns doch mit denselbenn Pfennernn gnediglich vnnd gutwilliglich verglichenn, vnnd vereiniget habenn, Laut eines daruber im verschienenn 38.
Das dritte Buch. — zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft Streitigkeiten wegen des Bauens und des Salzwerks zugetragen. Darüber haben wir uns mit denselben Pfännern jedoch gnädig und gutwillig verglichen und geeinigt, laut eines darüber im vergangenen Jahr 38
Jar vff Freitage nach dem Sonntage Jubilate vffgerichten vertrags, den wir Itzo wiederumb ernewert habenn, des annfanngs, Wir Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessen, Graue zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda Bekennenn in diesem briefe, vor vnns, vnnser Erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst allermenniglichenn, Nach dem der almechtigk Gott, in vnnserm Furstennthumbenn, beÿ vnnser Stadt Allenndorff in den Sodenn, einenn gutenn Saltzbronn gnediglich gegebenn, vnnd des datum stehet, der gebenn ist zu Allenndorff am Freitage nach Francisci dis scheinenndenn 40.
am Freitag nach dem Sonntag Jubilate aufgerichteten Vertrags, den wir jetzt wiederum erneuert haben. Er beginnt: „Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann, nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben hat …", und sein Datum lautet: gegeben zu Allendorf am Freitag nach Franzisci dieses laufenden 40.
Jars, ―――― Dieweil sich aber ein zeit hero vber derselbigenn Itzo anngeregten vertrags, zwischenn vnns vnnd gemeinenn Pfennernn, etwas weitters misuerstanndts, auch zwischenn beiderseits knechtenn in Sodenn, viel vnnd mancherleÿ
Jahres.
Weil sich aber seit einiger Zeit über eben diesen Vertrag zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft weiteres Missverständnis ergeben hat, auch zwischen den Knechten beider Seiten in den Sooden viel und mancherlei
S. 699
Bl. 347rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das Dritte Buch. vnordenung vnnd zwitracht zugetragenn, ―― Dieweil dann beide Regiment also beÿeinannder ohne teglich Infell oder verrichtung nit füglich habenn stehenn mögenn, Sondernn in einer Regirung vertreglicher vnnd besser das Saltzwerck versehenn kann werdenn, So habenn wir vns mit zeitigenn gutenn fürgehaptenn Rathe vnnd bedennckenn, auch gnugsamer erkündigung, vor vnns vnnser erbenn nachkommennde Furstenn zu Hessenn, mit gedachten Pfennernn weitter vnnd Insonnderheit vmb Ire theil Saltzwercks einer Location vmb eine Jerliche Pension vff form vnnd mas, wie hernach folgt, verglichen vnd vereinigt, vnnd thun das Jegennwertigk in vnnd mitt Krafft dieses brieffs, Nemblich vnnd also Erstlich sollenn vnnd wollenn vielgemelte Pfenner samptlich vnnd sonndernn, vff schirstkunfftig Osternn, des nechstkommenndenn 41.
Das Dritte Buch. — Unordnung und Zwietracht zugetragen hat, und weil beide Verwaltungen so nebeneinander nicht ohne tägliche Zwischenfälle bestehen können, sondern das Salzwerk unter einer einzigen Leitung verträglicher und besser versehen werden kann, so haben wir uns nach zeitigem, gutem Rat und Bedenken und nach hinreichender Erkundigung für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, mit den genannten Pfännern weiter und insbesondere wegen ihres Anteils am Salzwerk auf eine Verpachtung gegen einen jährlichen Pachtzins verglichen und geeinigt, in Form und Maß wie hernach folgt. Das tun wir gegenwärtig kraft dieses Briefes, nämlich also:
Erstens sollen und wollen die vielgenannten Pfänner insgesamt und einzeln auf das nächstkommende Ostern des Jahres 41
Jars die ―― 44 Bothenn, vnd Pfannenn zun Sodenn, so Ihnenn zustehenn, mit dem zirck des geholtzes, auch Irer der Pfenner eigenn gehöltze, wie die gnanndt, vnnd wo die gelegenn seindt, nichts ausgeschlossen, funffzehenn Jar lanng die nechstenn nach dato volgende, welche vff obgestimpte zeit anngehenn, lociren, vnd Inthun, also das wir, oder vnnsere Erbenn, solche der Pfenner Boden,
die vierundvierzig Siedehäuser und Pfannen zu den Sooden, die ihnen zustehen, samt dem Bezirk des Gehölzes und auch ihren eigenen Gehölzen — wie diese heißen und wo sie gelegen sind, nichts ausgenommen — für die fünfzehn nächsten Jahre nach diesem Datum, die zur genannten Zeit beginnen, verpachten und einräumen, sodass wir oder unsere Erben diese Siedehäuser der Pfänner
S. 700
Bl. 347vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das Dritte Buch. vnnd Saltzwergk in vnnser Regirunge, vnnd ein Regiment, vnnd wies die nutzungenn tragenn wirdet, nehmenn, vnnd dieselbigenn also nach vnnserm willenn vnnd gefallenn zu vnnserm vnnd vnnsers Furstennthumbs bestenn vnuerhindert anngezeigte zeit gebrauch1[?] sollenn vnnd mögenn, ―― doch soll vnns vnnd gemeinenn Pfennernn zu beidenn theilnn freÿ stehenn, ob bestimpter zeit ―― 15 Jarenn, welch theil dieser Location beschwert ist, oder darein zubleibenn, nicht gelibt oder gefellig, dieselbige dann dem anndern theil vfzusagenn, ―― doch das die vffsage ein Jar lanng zuuor, vnnd zu ausganng desselbigenn Jars, als dann die vberliefferung oder Innahm geschehenn, Wurdenn aber wir Lanndtgraff Philips oder vnnser Erbenn, mitler zeit, oder hernach befindenn, das vns die Location beschwerlich sein, vnnd nit dienen wolte, So sollenn vnnd wollenn wir macht vnnd fugk habenn, das wir auch hierin ausdrucklich furbehalten, dieselbige Location in ausganng des nehist kunfftigk funfftenn Jars gedachtenn Pfennernn vffzusagenn, vnnd darnach zu ausganng des sechstenn Jars die vber
Das Dritte Buch. — und ihr Salzwerk in unsere Regierung und eine einheitliche Verwaltung nehmen, wie es die Nutzungen ergeben, und sie also nach unserem Willen und Gefallen zu unserem und unseres Fürstentums Besten die angezeigte Zeit unbehindert gebrauchen sollen und dürfen.
Doch soll es uns und der gemeinen Pfännerschaft beiderseits freistehen, nach Ablauf der bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil diese Verpachtung beschwerlich ist oder wer nicht darin bleiben will — sie dem anderen Teil aufzukündigen; doch so, dass die Kündigung ein Jahr zuvor erfolgt und die Übergabe oder Übernahme am Ende desselben Jahres geschieht.
Würden aber wir, Landgraf Philipp, oder unsere Erben inzwischen oder später befinden, dass uns die Verpachtung beschwerlich ist und nicht dienen will, so sollen und wollen wir Macht und Fug haben — was wir hierin ausdrücklich vorbehalten —, diese Verpachtung am Ende des nächstkünftigen fünften Jahres den genannten Pfännern aufzukündigen und danach am Ende des sechsten Jahres die Über-
Unsichere Lesungen
- gebrauch — Endung verschliffen (Z. 6)
S. 701
Bl. 348rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. liefferunge vnnd abtrettung den Pfennernn wiederumb zuthun, In aller massenn wie wir das Itzo Innehmen, vnd enndtpfanngenn, Mit Bodenn Pfannenn, sampt allem dem darin vnnd zugehörig, auch den geholtzenn, zirckenn, wie die Pfenner den gebraucht habenn, vnnd in vorigem auffgerichttenn vertrage, Inenn zugelassenn, vnnd gnediglich vonn vnns bewilligt vnnd zugesagt, ―― Desgleichen der Pfenner eigenn geholtze, so weit sie das vormahls gebreuchlich vnnd beseblich1[?] herbracht, Mitt nahmenn der grosse vnnd kleine Hain, die Halbe Marck, der Loebach, die Volckmersbane2[?], der Hegebergk, der grosse vnnd kleine arnebergk, die Horst vom Grossenhaune, bis ann den wegk nach dem Monchfelde, der knoblauchsbergk, vnnd eintheil am dornbach, sampt Iren nahmenn vnnd zugehörungenn, Dargegenn sollen vnnd wollenn wir vnnser Erbenn vnnd nachkommen Furstenn zu Hessenn, gemeltenn Pfennernn Irenn Erbenn vnnd nachkommenn, oder wer diesenn brieff mit Irem gutenn wissenn vnnd willenn Innehat, Jerlichs vnnd ein Jedes Jar besonndernn, vonn berurtenn 44.
Das dritte Buch. — gabe und Abtretung den Pfännern wieder zu leisten, in aller Weise wie wir es jetzt einnehmen und empfangen: mit Siedehäusern und Pfannen samt allem, was darin und dazugehört, dazu den Gehölzen und Bezirken, wie die Pfänner sie gebraucht haben und wie es ihnen im vorigen aufgerichteten Vertrag zugelassen und von uns gnädig bewilligt und zugesagt worden ist.
Desgleichen die eigenen Gehölze der Pfänner, soweit sie diese vormals gebräuchlich und besitzlich hergebracht haben, mit Namen: der große und der kleine Hain, die Halbe Mark, der Loebach, die Volkmarsbahn, der Hegeberg, der große und der kleine Arneberg, die Horst vom Großenhain bis an den Weg nach dem Mönchsfeld, der Knoblauchsberg und ein Teil am Dornbach, samt ihren Namen und Zugehörungen.
Dagegen sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, den genannten Pfännern, ihren Erben und Nachkommen oder wer diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, jährlich und für jedes Jahr besonders von den genannten vierundvierzig
Bodenn vnnd Pfannenn, zu Jerlicher vnnd rechter gedingter Pension zweÿhundert guldenn muntz Landtwehrung
Siedehäusern und Pfannen als jährlichen und rechten vereinbarten Pachtzins zweihundert Gulden Münze Landeswährung —
Unsichere Lesungen
- beseblich — Lesung unsicher (Z. 10)
- Volckmersbane — Endung -bane/-banc unsicher (Z. 12)