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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 697–706

Die Verpachtung, 1540 · S. 697–706 · Bl. 346r–350v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 697

Bl. 346rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. Location der Erstenn fünff. Zehenn Jar. Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraue zu Hessenn Graue zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegennhain vnd Nidda thun vnndt hierann offenntlich vor vns vnd vnnsere Erben, nachkommende furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst allermenniglich bekennende, Da vnnd als wir augennscheinlich befundenn, das in vnnserm Furstenthumben vnnd Lanndenn Merckhlicher vnnd grosser gebrech Saltzes manngels halber gewesenn, ―― Derwegenn wir dann vonn vnnserm vnderthanenn allenthalbenn, Innse=1[?] henns zuthun, vielfaltig ersucht, vnnd anngelauffen sein, vnnd aber wir vermerckt, das zu Allenndorff in Soden viel mehr saltzes, dann des mahls in brauch gewesenn, hab gesottenn, vnnd vnnsernn vnderthanen damit könen geholffenn werdenn, auch der Saltzbronn solchenn vbrig gnug, vnnd mehr dann versottenn wirdet, ertragenn mage, vnd wir desmahls mehr Bodenn, vnnser Fürstenthumbenn, Lanndenn vnnd leuten zu gutem dahin zubawenn vnnderstandenn, Derhalben dann zur zeit

Das dritte Buch. — Verpachtung der ersten fünfzehn Jahre.

Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, tun hiermit öffentlich für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann kund und bekennen:

Als wir augenscheinlich befunden haben, dass in unserem Fürstentum und unseren Landen merklicher und großer Mangel an Salz herrschte — weshalb wir von unseren Untertanen allenthalben vielfach ersucht und angegangen worden sind, ein Einsehen zu haben —, und als wir zugleich bemerkt haben, dass zu Allendorf in den Sooden viel mehr Salz gesotten werden könnte, als damals üblich war, und damit unseren Untertanen geholfen werden könnte, und dass der Salzbrunnen dafür übergenug hergibt, mehr als versotten wird, da haben wir uns entschlossen, dort mehr Siedehäuser zum Guten unseres Fürstentums, unserer Lande und Leute zu bauen.

Deshalb haben sich damals

Unsichere Lesungen

  1. Innse= — Anlaut unklar, wie dinse (Z. 12)

S. 698

Bl. 346vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. sich zwischenn vnns vnnd gemeinenn Pfennernn Irrungen des bawenns vnnd Saltzwercks halber zugetragenn, darumb wir vnns doch mit denselbenn Pfennernn gnediglich vnnd gutwilliglich verglichenn, vnnd vereiniget habenn, Laut eines daruber im verschienenn 38.

Das dritte Buch. — zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft Streitigkeiten wegen des Bauens und des Salzwerks zugetragen. Darüber haben wir uns mit denselben Pfännern jedoch gnädig und gutwillig verglichen und geeinigt, laut eines darüber im vergangenen Jahr 38

2

Jar vff Freitage nach dem Sonntage Jubilate vffgerichten vertrags, den wir Itzo wiederumb ernewert habenn, des annfanngs, Wir Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessen, Graue zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda Bekennenn in diesem briefe, vor vnns, vnnser Erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst allermenniglichenn, Nach dem der almechtigk Gott, in vnnserm Furstennthumbenn, beÿ vnnser Stadt Allenndorff in den Sodenn, einenn gutenn Saltzbronn gnediglich gegebenn, vnnd des datum stehet, der gebenn ist zu Allenndorff am Freitage nach Francisci dis scheinenndenn 40.

am Freitag nach dem Sonntag Jubilate aufgerichteten Vertrags, den wir jetzt wiederum erneuert haben. Er beginnt: „Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann, nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben hat …", und sein Datum lautet: gegeben zu Allendorf am Freitag nach Franzisci dieses laufenden 40.

3

Jars, ―――― Dieweil sich aber ein zeit hero vber derselbigenn Itzo anngeregten vertrags, zwischenn vnns vnnd gemeinenn Pfennernn, etwas weitters misuerstanndts, auch zwischenn beiderseits knechtenn in Sodenn, viel vnnd mancherleÿ

Jahres.

Weil sich aber seit einiger Zeit über eben diesen Vertrag zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft weiteres Missverständnis ergeben hat, auch zwischen den Knechten beider Seiten in den Sooden viel und mancherlei

S. 699

Bl. 347rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das Dritte Buch. vnordenung vnnd zwitracht zugetragenn, ―― Dieweil dann beide Regiment also beÿeinannder ohne teglich Infell oder verrichtung nit füglich habenn stehenn mögenn, Sondernn in einer Regirung vertreglicher vnnd besser das Saltzwerck versehenn kann werdenn, So habenn wir vns mit zeitigenn gutenn fürgehaptenn Rathe vnnd bedennckenn, auch gnugsamer erkündigung, vor vnns vnnser erbenn nachkommennde Furstenn zu Hessenn, mit gedachten Pfennernn weitter vnnd Insonnderheit vmb Ire theil Saltzwercks einer Location vmb eine Jerliche Pension vff form vnnd mas, wie hernach folgt, verglichen vnd vereinigt, vnnd thun das Jegennwertigk in vnnd mitt Krafft dieses brieffs, Nemblich vnnd also Erstlich sollenn vnnd wollenn vielgemelte Pfenner samptlich vnnd sonndernn, vff schirstkunfftig Osternn, des nechstkommenndenn 41.

Das Dritte Buch. — Unordnung und Zwietracht zugetragen hat, und weil beide Verwaltungen so nebeneinander nicht ohne tägliche Zwischenfälle bestehen können, sondern das Salzwerk unter einer einzigen Leitung verträglicher und besser versehen werden kann, so haben wir uns nach zeitigem, gutem Rat und Bedenken und nach hinreichender Erkundigung für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, mit den genannten Pfännern weiter und insbesondere wegen ihres Anteils am Salzwerk auf eine Verpachtung gegen einen jährlichen Pachtzins verglichen und geeinigt, in Form und Maß wie hernach folgt. Das tun wir gegenwärtig kraft dieses Briefes, nämlich also:

Erstens sollen und wollen die vielgenannten Pfänner insgesamt und einzeln auf das nächstkommende Ostern des Jahres 41

2

Jars die ―― 44 Bothenn, vnd Pfannenn zun Sodenn, so Ihnenn zustehenn, mit dem zirck des geholtzes, auch Irer der Pfenner eigenn gehöltze, wie die gnanndt, vnnd wo die gelegenn seindt, nichts ausgeschlossen, funffzehenn Jar lanng die nechstenn nach dato volgende, welche vff obgestimpte zeit anngehenn, lociren, vnd Inthun, also das wir, oder vnnsere Erbenn, solche der Pfenner Boden,

die vierundvierzig Siedehäuser und Pfannen zu den Sooden, die ihnen zustehen, samt dem Bezirk des Gehölzes und auch ihren eigenen Gehölzen — wie diese heißen und wo sie gelegen sind, nichts ausgenommen — für die fünfzehn nächsten Jahre nach diesem Datum, die zur genannten Zeit beginnen, verpachten und einräumen, sodass wir oder unsere Erben diese Siedehäuser der Pfänner

S. 700

Bl. 347vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das Dritte Buch. vnnd Saltzwergk in vnnser Regirunge, vnnd ein Regiment, vnnd wies die nutzungenn tragenn wirdet, nehmenn, vnnd dieselbigenn also nach vnnserm willenn vnnd gefallenn zu vnnserm vnnd vnnsers Furstennthumbs bestenn vnuerhindert anngezeigte zeit gebrauch1[?] sollenn vnnd mögenn, ―― doch soll vnns vnnd gemeinenn Pfennernn zu beidenn theilnn freÿ stehenn, ob bestimpter zeit ―― 15 Jarenn, welch theil dieser Location beschwert ist, oder darein zubleibenn, nicht gelibt oder gefellig, dieselbige dann dem anndern theil vfzusagenn, ―― doch das die vffsage ein Jar lanng zuuor, vnnd zu ausganng desselbigenn Jars, als dann die vberliefferung oder Innahm geschehenn, Wurdenn aber wir Lanndtgraff Philips oder vnnser Erbenn, mitler zeit, oder hernach befindenn, das vns die Location beschwerlich sein, vnnd nit dienen wolte, So sollenn vnnd wollenn wir macht vnnd fugk habenn, das wir auch hierin ausdrucklich furbehalten, dieselbige Location in ausganng des nehist kunfftigk funfftenn Jars gedachtenn Pfennernn vffzusagenn, vnnd darnach zu ausganng des sechstenn Jars die vber

Das Dritte Buch. — und ihr Salzwerk in unsere Regierung und eine einheitliche Verwaltung nehmen, wie es die Nutzungen ergeben, und sie also nach unserem Willen und Gefallen zu unserem und unseres Fürstentums Besten die angezeigte Zeit unbehindert gebrauchen sollen und dürfen.

Doch soll es uns und der gemeinen Pfännerschaft beiderseits freistehen, nach Ablauf der bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil diese Verpachtung beschwerlich ist oder wer nicht darin bleiben will — sie dem anderen Teil aufzukündigen; doch so, dass die Kündigung ein Jahr zuvor erfolgt und die Übergabe oder Übernahme am Ende desselben Jahres geschieht.

Würden aber wir, Landgraf Philipp, oder unsere Erben inzwischen oder später befinden, dass uns die Verpachtung beschwerlich ist und nicht dienen will, so sollen und wollen wir Macht und Fug haben — was wir hierin ausdrücklich vorbehalten —, diese Verpachtung am Ende des nächstkünftigen fünften Jahres den genannten Pfännern aufzukündigen und danach am Ende des sechsten Jahres die Über-

Unsichere Lesungen

  1. gebrauch — Endung verschliffen (Z. 6)

S. 701

Bl. 348rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. liefferunge vnnd abtrettung den Pfennernn wiederumb zuthun, In aller massenn wie wir das Itzo Innehmen, vnd enndtpfanngenn, Mit Bodenn Pfannenn, sampt allem dem darin vnnd zugehörig, auch den geholtzenn, zirckenn, wie die Pfenner den gebraucht habenn, vnnd in vorigem auffgerichttenn vertrage, Inenn zugelassenn, vnnd gnediglich vonn vnns bewilligt vnnd zugesagt, ―― Desgleichen der Pfenner eigenn geholtze, so weit sie das vormahls gebreuchlich vnnd beseblich1[?] herbracht, Mitt nahmenn der grosse vnnd kleine Hain, die Halbe Marck, der Loebach, die Volckmersbane2[?], der Hegebergk, der grosse vnnd kleine arnebergk, die Horst vom Grossenhaune, bis ann den wegk nach dem Monchfelde, der knoblauchsbergk, vnnd eintheil am dornbach, sampt Iren nahmenn vnnd zugehörungenn, Dargegenn sollen vnnd wollenn wir vnnser Erbenn vnnd nachkommen Furstenn zu Hessenn, gemeltenn Pfennernn Irenn Erbenn vnnd nachkommenn, oder wer diesenn brieff mit Irem gutenn wissenn vnnd willenn Innehat, Jerlichs vnnd ein Jedes Jar besonndernn, vonn berurtenn 44.

Das dritte Buch. — gabe und Abtretung den Pfännern wieder zu leisten, in aller Weise wie wir es jetzt einnehmen und empfangen: mit Siedehäusern und Pfannen samt allem, was darin und dazugehört, dazu den Gehölzen und Bezirken, wie die Pfänner sie gebraucht haben und wie es ihnen im vorigen aufgerichteten Vertrag zugelassen und von uns gnädig bewilligt und zugesagt worden ist.

Desgleichen die eigenen Gehölze der Pfänner, soweit sie diese vormals gebräuchlich und besitzlich hergebracht haben, mit Namen: der große und der kleine Hain, die Halbe Mark, der Loebach, die Volkmarsbahn, der Hegeberg, der große und der kleine Arneberg, die Horst vom Großenhain bis an den Weg nach dem Mönchsfeld, der Knoblauchsberg und ein Teil am Dornbach, samt ihren Namen und Zugehörungen.

Dagegen sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, den genannten Pfännern, ihren Erben und Nachkommen oder wer diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, jährlich und für jedes Jahr besonders von den genannten vierundvierzig

2

Bodenn vnnd Pfannenn, zu Jerlicher vnnd rechter gedingter Pension zweÿhundert guldenn muntz Landtwehrung

Siedehäusern und Pfannen als jährlichen und rechten vereinbarten Pachtzins zweihundert Gulden Münze Landeswährung —

Unsichere Lesungen

  1. beseblich — Lesung unsicher (Z. 10)
  2. Volckmersbane — Endung -bane/-banc unsicher (Z. 12)

S. 702

Bl. 348vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. Je zwanntzigk sechs alb vor den guldenn gerechnet vff ein Jedes Both durch einenn Jedenn vnnserm Renndtmeister zu Allenndorff, so wir Jederzeit da habenn werden, nach annzahl alwege nach ausganng eines Monats, als nemblich vf den letztenn tagk des Monats Januarij, den letztenn tagk des Monats Februarij, den letztenn tagk Martij, vnnd also hinfurter alle kunftige Monat den letztenn tagk, dieweil solche Location bleibt, Jegenn gepurliche Quitantz vnuerzuglich endtrichtenn, vnnd gutlich bezahlenn, vnnd da gemeine Pfenner vonn vnns vnnsernn erbenn nachkommenndenn furstenn zu Hessenn wie gemelt vf gepurlich Quitanntz enntrichtet vnnd bezahlet sein, vnnd nachuolgenndts in vergleichung der enndtpfanngenen Pension vnder sich Irrung vnnd gebrechenn habenn wurdenn, Deshalbenn sollenn sie ann vnns, vnnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, desgleichen vnser nachbenannte Burgenn kein forderung, oder anspruch habenn, Sonndernn mugenn sich [gestrichen:

Das dritte Buch. — je sechsundzwanzig Albus für den Gulden gerechnet — auf jedes Siedehaus durch unseren jeweiligen Rentmeister zu Allendorf entrichten, und zwar anteilig stets nach Ablauf eines Monats: am letzten Tag des Monats Januar, am letzten Tag des Monats Februar, am letzten Tag des März und so fortan alle künftigen Monate am letzten Tag, solange diese Verpachtung besteht — gegen gebührende Quittung unverzüglich und gütlich bezahlt.

Und wenn die gemeine Pfännerschaft von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wie gesagt gegen gebührende Quittung bezahlt worden ist und danach untereinander bei der Verteilung des empfangenen Pachtzinses Streit und Mängel entstehen, so sollen sie deswegen an uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen und ebenso an unsere nachbenannten Bürgen keine Forderung oder keinen Anspruch haben. Vielmehr mögen sie

2

derselbigenn vnntter] [gestrichen: sich]1[?] derselbigenn vnntter sich selbst freundtlich in der gute oder sonnst mit ordenntlichenn rechtenn vergleichenn vnnd enndtscheidenn lassenn, Es sollenn vnnd wollen

sich darüber unter sich selbst freundlich in Güte oder sonst auf ordentlichem Rechtsweg vergleichen und entscheiden lassen.

Es sollen und wollen

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: sich] — Streichung nicht sicher (Z. 21)

S. 703

Bl. 349rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. auch gemeine Pfenner vnns eines Jedenn Jars ann der gantz Summa der Jerlichenn Pension, Jegenn die zweÿ neue gebawete Bodenn, vnnd nachlassung der Herrnn Gennse zweÿ hundert guldenn obberurter wehrung zu gute kommenn lassenn, die wir Jerlich Innzubehaltenn macht habenn, vnnd auszugebenn nicht schuldigk sein sollenn, vnnd soll vnns vnnsere Erbenn nachkommende fursten zu Hessenn in bezahlung anngeregter vnnd bestimpter Pension, ganntz oder gar zumahl nichts verhindernn in ganntz keine weise, Sonndernn wollenn die eins Jeden Jars, vnnd obgemelte ziele gnediglich vnnd gutlich enndtrichtenn vnnd bezahlenn lassenn, Doch ausgescheidenn vnnd im fall da die Bodenn durch Feres1[?] krafft ganntz oder zum theil verbrenndt, verheret oder verderbet wurdenn, wie das zukeme, da Gott vor seÿ, vonn denselbigenn verderbtenn Bodenn sollenn wir oder vnnsere Erbenn, nachkommende furstenn zu Hessenn, die zeit so lannge die wuste liegenn, Pension zugebenn nicht schuldigk sein Doch sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnsere Erbenn, nachkommende fursten zu Hessenn, die verwustetenn Bodenn

Das dritte Buch. — auch die gemeinen Pfänner uns jedes Jahr an der Gesamtsumme des jährlichen Pachtzinses für die zwei neu gebauten Siedehäuser und für den Erlass der Herrengänse zweihundert Gulden der genannten Währung zugutekommen lassen; diese dürfen wir jährlich einbehalten und sollen sie nicht auszahlen müssen.

Und uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen soll an der Zahlung des genannten Pachtzinses ganz und gar nichts hindern, in keinerlei Weise; vielmehr wollen wir ihn für jedes Jahr und zu den genannten Terminen gnädig und gütlich entrichten und bezahlen lassen.

Ausgenommen ist der Fall, dass die Siedehäuser durch Feuersgewalt ganz oder zum Teil verbrannt, verheert oder verdorben würden, wie immer das käme — was Gott verhüte. Von solchen verdorbenen Siedehäusern sollen wir oder unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, für die Zeit, solange sie wüst liegen, keinen Pachtzins zu geben schuldig sein. Doch sollen und wollen wir und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, die verwüsteten Siedehäuser

Unsichere Lesungen

  1. Feres — wohl Feuers, Schreibung unklar (Z. 14)

S. 704

Bl. 349vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. vff Ire der Pfenner seittenn zum forderlichstenn das geschehenn könte oder möchte, zuuor vnnd ehe vnnser Bothenn, oder auch etlich verderbet werenn, vf Ire der Pfenner kostenn, wie sie vormahls gestanndenn, vnnd gebawet gewesenn sein, zubawenn vnnd wiederumb sampt allem, dem1[?] das darzu vnnd eingehört, vnnd verderbet wordenn vfzurichtenn schuldigk sein, also das vnns die Pfenner, Ire Erbenn vnnd nachkommenn, an der Jerlichenn Pension, vor ein Jedes Bodt, so wir in Ire der Pfenner Saltzwergk bawenn, vnnd vfrichtenn lassen wurdenn, Sechtzigk guldenn muntz, Je zwenntzigk sechs weispfennige vor den guldenn Inne lassenn, vnnd wir die Inne zubehaltenn macht habenn sollenn, Es soll auch den Pfennernn samptlich vnnd sonnderlich vorbehaltenn sein, so sie der verderbtenn Bodenn etliche selbst vnnd zum forderlichstenn vfrichtenn vnnd bawenn köntenn oder woltenn, das Ihnenn solchs also gestattet, vnd zugelassenn sein soll, ohne alle vnnser vnnd der vnsern verhinderung vnnd eintragk Vnnd sollenn vnnd wollenn wir Lanndtgraff Philips, vnsere Erbenn, nachkommennde furstenn zu Hessenn, als balde nach vfrichtung der Bothenn, so vf der Pfenner seitten,

Das dritte Buch. — auf der Seite der Pfänner aufs Schnellste, wie es nur geschehen kann, und zwar vor unseren eigenen Siedehäusern, falls auch etliche von diesen verdorben wären, auf Kosten der Pfänner so wieder aufbauen, wie sie vormals gestanden und gebaut gewesen sind, samt allem, was dazu gehört und verdorben ist.

Dafür sollen uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen am jährlichen Pachtzins für jedes Siedehaus, das wir in ihrem Salzwerk bauen und aufrichten lassen, sechzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weißpfennige für den Gulden — einbehalten lassen, und wir sollen die Macht haben, sie einzubehalten.

Auch soll den Pfännern insgesamt und einzeln vorbehalten sein, etliche der verdorbenen Siedehäuser selbst und aufs Schnellste aufzurichten und zu bauen, wenn sie es können oder wollen; das soll ihnen gestattet und zugelassen sein, ohne alle Behinderung und Einrede von uns und den Unsrigen.

Und wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen, sollen und wollen sogleich nach Aufrichtung der Siedehäuser auf der Seite der Pfänner

Unsichere Lesungen

  1. dem — möglicherweise gestrichen (Z. 7)

S. 705

Bl. 350rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. vnnd Salzwergk, so vonn vnns oder den Pfennern vffgericht sein wordenn vff dieselbigenn Bodenn derenn viel oder wenig sein wurdenn, Jerliche vnnd Monatliche, wie bedingt, vnnd die Location ausweist, Pension zugeben, vnnd zubezahlenn, schuldig vnnd pflichtigk sein, die auch Innhalt der Location guͤtlich enndtrichtenn lassen, Wir sollenn vnnd wollenn auch den gemeinenn Pfennern Ire Bodenn, Pfannenn, vnnd Salzwerck, das wir also wie obgemelt Location weise vonn Inenn Inne habenn, in vberliefferung, wann wir oder sie des bedacht, wiederumb Innthun, vnnd wieder zustellenn, also vnd dermassenn, das die Pfenner Innsampt vnnd sonnderenn, ein Jeglicher seiner Jerlichenn Pension, vonn vnns oder vnnserm Renndtmeister enndtricht vnnd bezahlt seÿ, Welche Jerliche Pension die Pfenner auch samptlich empfahenn, vnnd vfhebenn sollenn, doch das darin vnter gemeinenn Pfennernn armenn vnnd reichenn, kein vortheil gepraucht werde, auch wollenn vnnd sollenn wir fur vnns vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn nicht macht habenn, einichenn oder viel vnter den Pfennernn Innsonnderheit vnnd entzlich seines oder Ires theils, so der oder sie in vnnd ann dem Salzwerck haben,

Das dritte Buch. — und ihres Salzwerks, gleichviel ob sie von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind, für diese Siedehäuser — seien es viele oder wenige — jährlichen und monatlichen Pachtzins geben und bezahlen, wie es vereinbart ist und die Verpachtung ausweist, und ihn gemäß der Verpachtung gütlich entrichten lassen.

Wir sollen und wollen auch der gemeinen Pfännerschaft ihre Siedehäuser, Pfannen und ihr Salzwerk, die wir wie gesagt pachtweise von ihnen innehaben, bei der Übergabe, wenn wir oder sie es beschließen, wieder einräumen und zurückstellen — und zwar so, dass die Pfänner insgesamt und einzeln, ein jeder seinen jährlichen Pachtzins von uns oder unserem Rentmeister entrichtet und bezahlt erhalten hat.

Diesen jährlichen Pachtzins sollen die Pfänner auch gemeinsam empfangen und einnehmen, jedoch so, dass dabei zwischen armen und reichen Pfännern kein Vorteil gebraucht wird.

Auch sollen und wollen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, nicht die Macht haben, einen oder viele unter den Pfännern einzeln und gänzlich um seinen oder ihren Anteil am Salzwerk

S. 706

Bl. 350vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. abzulegenn, oder abzukauffenn, noch in anndere wege an vnns zubringenn, Wo aber solchs annders geschehenn wurde, So soll es nichtigk, vnnd Krafftlos sein, so aber durch vnuersehenlich feuerschedenn etliche Bodenn, doch nit vber zehenn verderbet wurdenn, dieselbigenn sollen wir oder vnnser Erbenn Jn zweÿenn Monaten, ein Jedes vff der Pfenner kostenn, mit Sechzigk guldenn, wie nechstgemelt, wiederbauwenn, auffrichtenn, vnnd gannghafftig machenn lassenn, Doch das wir oder vnnser Erbenn nach annzahl der manngelhafftigenn Bodenn, die zwene Monat Pension dauonn zugebenn nit schuldigk sein, da auch der Salzbrun durch Gottes versehung, das sein Göttliche fursichtigkeit gnediglich verhuͤtenn wolle, also schadenn nehme, das mann in etzlichenn Boden, nit siedenn [gestrichen:

Das dritte Buch. — abzufinden oder ihn abzukaufen noch auf anderem Weg an uns zu bringen. Wo aber solches dennoch geschähe, soll es nichtig und kraftlos sein.

Würden durch unvorhergesehene Feuerschäden etliche Siedehäuser verdorben — doch nicht mehr als zehn —, so sollen wir oder unsere Erben sie binnen zwei Monaten, ein jedes auf Kosten der Pfänner mit sechzig Gulden wie eben gesagt, wieder aufbauen, aufrichten und gangbar machen lassen. Doch sollen wir oder unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser für diese zwei Monate keinen Pachtzins dafür zu geben schuldig sein.

Sollte auch der Salzbrunnen durch Gottes Fügung — was seine göttliche Vorsehung gnädig verhüten wolle — so Schaden nehmen, dass man in etlichen Siedehäusern nicht sieden

2

köntte] oder möchte, doch das solchs nit durch verehrsachung vnnser oder vnnser Erbenn, nachkommen Furstenn zu Hessenn gefehrlichenn gebrau[?]1 geschehe, als dan sollenn auch wir vnnd vnnsere Erbenn, nach annzahl der manngelhafftigenn Bodenn, so nicht Sohlenn, salz zu siedenn habenn [gestrichen:

könnte, sofern dies nicht durch unser oder unserer Erben und Nachkommen, der Fürsten zu Hessen, schädlichen Gebrauch verursacht ist,

3

könttenn], dins[?]2 zugebenn nicht schuldigk sein, bißsolanng der Salzbrenn[?]3 wesenntlich wiederumb aufgerichtet vnd erbauwet werde, alles ohnn geuerde,

so sollen auch wir und unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser, die keine Sole zum Salzsieden haben, dafür nichts zu geben schuldig sein, bis der Salzbrunnen wieder wesentlich hergerichtet und ausgebaut ist — alles ohne Hinterlist.

Unsichere Lesungen

  1. gebrau[?] — Wortende unklar (Z. 18)
  2. dins[?] — wohl zins (Z. 21)
  3. Salzbrenn[?] — oder Salzbronn (Z. 22)

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