Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 699–708
Die Verpachtung, 1540 · S. 699–708 · Bl. 347r–351v · Band 1
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Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 699
Bl. 347rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das Dritte Buch. vnordenung vnnd zwitracht zugetragenn, ―― Dieweil dann beide Regiment also beÿeinannder ohne teglich Infell oder verrichtung nit füglich habenn stehenn mögenn, Sondernn in einer Regirung vertreglicher vnnd besser das Saltzwerck versehenn kann werdenn, So habenn wir vns mit zeitigenn gutenn fürgehaptenn Rathe vnnd bedennckenn, auch gnugsamer erkündigung, vor vnns vnnser erbenn nachkommennde Furstenn zu Hessenn, mit gedachten Pfennernn weitter vnnd Insonnderheit vmb Ire theil Saltzwercks einer Location vmb eine Jerliche Pension vff form vnnd mas, wie hernach folgt, verglichen vnd vereinigt, vnnd thun das Jegennwertigk in vnnd mitt Krafft dieses brieffs, Nemblich vnnd also Erstlich sollenn vnnd wollenn vielgemelte Pfenner samptlich vnnd sonndernn, vff schirstkunfftig Osternn, des nechstkommenndenn 41.
Das Dritte Buch. — Unordnung und Zwietracht zugetragen hat, und weil beide Verwaltungen so nebeneinander nicht ohne tägliche Zwischenfälle bestehen können, sondern das Salzwerk unter einer einzigen Leitung verträglicher und besser versehen werden kann, so haben wir uns nach zeitigem, gutem Rat und Bedenken und nach hinreichender Erkundigung für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, mit den genannten Pfännern weiter und insbesondere wegen ihres Anteils am Salzwerk auf eine Verpachtung gegen einen jährlichen Pachtzins verglichen und geeinigt, in Form und Maß wie hernach folgt. Das tun wir gegenwärtig kraft dieses Briefes, nämlich also:
Erstens sollen und wollen die vielgenannten Pfänner insgesamt und einzeln auf das nächstkommende Ostern des Jahres 41
Jars die ―― 44 Bothenn, vnd Pfannenn zun Sodenn, so Ihnenn zustehenn, mit dem zirck des geholtzes, auch Irer der Pfenner eigenn gehöltze, wie die gnanndt, vnnd wo die gelegenn seindt, nichts ausgeschlossen, funffzehenn Jar lanng die nechstenn nach dato volgende, welche vff obgestimpte zeit anngehenn, lociren, vnd Inthun, also das wir, oder vnnsere Erbenn, solche der Pfenner Boden,
die vierundvierzig Siedehäuser und Pfannen zu den Sooden, die ihnen zustehen, samt dem Bezirk des Gehölzes und auch ihren eigenen Gehölzen — wie diese heißen und wo sie gelegen sind, nichts ausgenommen — für die fünfzehn nächsten Jahre nach diesem Datum, die zur genannten Zeit beginnen, verpachten und einräumen, sodass wir oder unsere Erben diese Siedehäuser der Pfänner
S. 700
Bl. 347vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das Dritte Buch. vnnd Saltzwergk in vnnser Regirunge, vnnd ein Regiment, vnnd wies die nutzungenn tragenn wirdet, nehmenn, vnnd dieselbigenn also nach vnnserm willenn vnnd gefallenn zu vnnserm vnnd vnnsers Furstennthumbs bestenn vnuerhindert anngezeigte zeit gebrauch1[?] sollenn vnnd mögenn, ―― doch soll vnns vnnd gemeinenn Pfennernn zu beidenn theilnn freÿ stehenn, ob bestimpter zeit ―― 15 Jarenn, welch theil dieser Location beschwert ist, oder darein zubleibenn, nicht gelibt oder gefellig, dieselbige dann dem anndern theil vfzusagenn, ―― doch das die vffsage ein Jar lanng zuuor, vnnd zu ausganng desselbigenn Jars, als dann die vberliefferung oder Innahm geschehenn, Wurdenn aber wir Lanndtgraff Philips oder vnnser Erbenn, mitler zeit, oder hernach befindenn, das vns die Location beschwerlich sein, vnnd nit dienen wolte, So sollenn vnnd wollenn wir macht vnnd fugk habenn, das wir auch hierin ausdrucklich furbehalten, dieselbige Location in ausganng des nehist kunfftigk funfftenn Jars gedachtenn Pfennernn vffzusagenn, vnnd darnach zu ausganng des sechstenn Jars die vber
Das Dritte Buch. — und ihr Salzwerk in unsere Regierung und eine einheitliche Verwaltung nehmen, wie es die Nutzungen ergeben, und sie also nach unserem Willen und Gefallen zu unserem und unseres Fürstentums Besten die angezeigte Zeit unbehindert gebrauchen sollen und dürfen.
Doch soll es uns und der gemeinen Pfännerschaft beiderseits freistehen, nach Ablauf der bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil diese Verpachtung beschwerlich ist oder wer nicht darin bleiben will — sie dem anderen Teil aufzukündigen; doch so, dass die Kündigung ein Jahr zuvor erfolgt und die Übergabe oder Übernahme am Ende desselben Jahres geschieht.
Würden aber wir, Landgraf Philipp, oder unsere Erben inzwischen oder später befinden, dass uns die Verpachtung beschwerlich ist und nicht dienen will, so sollen und wollen wir Macht und Fug haben — was wir hierin ausdrücklich vorbehalten —, diese Verpachtung am Ende des nächstkünftigen fünften Jahres den genannten Pfännern aufzukündigen und danach am Ende des sechsten Jahres die Über-
Unsichere Lesungen
- gebrauch — Endung verschliffen (Z. 6)
S. 701
Bl. 348rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. liefferunge vnnd abtrettung den Pfennernn wiederumb zuthun, In aller massenn wie wir das Itzo Innehmen, vnd enndtpfanngenn, Mit Bodenn Pfannenn, sampt allem dem darin vnnd zugehörig, auch den geholtzenn, zirckenn, wie die Pfenner den gebraucht habenn, vnnd in vorigem auffgerichttenn vertrage, Inenn zugelassenn, vnnd gnediglich vonn vnns bewilligt vnnd zugesagt, ―― Desgleichen der Pfenner eigenn geholtze, so weit sie das vormahls gebreuchlich vnnd beseblich1[?] herbracht, Mitt nahmenn der grosse vnnd kleine Hain, die Halbe Marck, der Loebach, die Volckmersbane2[?], der Hegebergk, der grosse vnnd kleine arnebergk, die Horst vom Grossenhaune, bis ann den wegk nach dem Monchfelde, der knoblauchsbergk, vnnd eintheil am dornbach, sampt Iren nahmenn vnnd zugehörungenn, Dargegenn sollen vnnd wollenn wir vnnser Erbenn vnnd nachkommen Furstenn zu Hessenn, gemeltenn Pfennernn Irenn Erbenn vnnd nachkommenn, oder wer diesenn brieff mit Irem gutenn wissenn vnnd willenn Innehat, Jerlichs vnnd ein Jedes Jar besonndernn, vonn berurtenn 44.
Das dritte Buch. — gabe und Abtretung den Pfännern wieder zu leisten, in aller Weise wie wir es jetzt einnehmen und empfangen: mit Siedehäusern und Pfannen samt allem, was darin und dazugehört, dazu den Gehölzen und Bezirken, wie die Pfänner sie gebraucht haben und wie es ihnen im vorigen aufgerichteten Vertrag zugelassen und von uns gnädig bewilligt und zugesagt worden ist.
Desgleichen die eigenen Gehölze der Pfänner, soweit sie diese vormals gebräuchlich und besitzlich hergebracht haben, mit Namen: der große und der kleine Hain, die Halbe Mark, der Loebach, die Volkmarsbahn, der Hegeberg, der große und der kleine Arneberg, die Horst vom Großenhain bis an den Weg nach dem Mönchsfeld, der Knoblauchsberg und ein Teil am Dornbach, samt ihren Namen und Zugehörungen.
Dagegen sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, den genannten Pfännern, ihren Erben und Nachkommen oder wer diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, jährlich und für jedes Jahr besonders von den genannten vierundvierzig
Bodenn vnnd Pfannenn, zu Jerlicher vnnd rechter gedingter Pension zweÿhundert guldenn muntz Landtwehrung
Siedehäusern und Pfannen als jährlichen und rechten vereinbarten Pachtzins zweihundert Gulden Münze Landeswährung —
Unsichere Lesungen
- beseblich — Lesung unsicher (Z. 10)
- Volckmersbane — Endung -bane/-banc unsicher (Z. 12)
S. 702
Bl. 348vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. Je zwanntzigk sechs alb vor den guldenn gerechnet vff ein Jedes Both durch einenn Jedenn vnnserm Renndtmeister zu Allenndorff, so wir Jederzeit da habenn werden, nach annzahl alwege nach ausganng eines Monats, als nemblich vf den letztenn tagk des Monats Januarij, den letztenn tagk des Monats Februarij, den letztenn tagk Martij, vnnd also hinfurter alle kunftige Monat den letztenn tagk, dieweil solche Location bleibt, Jegenn gepurliche Quitantz vnuerzuglich endtrichtenn, vnnd gutlich bezahlenn, vnnd da gemeine Pfenner vonn vnns vnnsernn erbenn nachkommenndenn furstenn zu Hessenn wie gemelt vf gepurlich Quitanntz enntrichtet vnnd bezahlet sein, vnnd nachuolgenndts in vergleichung der enndtpfanngenen Pension vnder sich Irrung vnnd gebrechenn habenn wurdenn, Deshalbenn sollenn sie ann vnns, vnnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, desgleichen vnser nachbenannte Burgenn kein forderung, oder anspruch habenn, Sonndernn mugenn sich [gestrichen:
Das dritte Buch. — je sechsundzwanzig Albus für den Gulden gerechnet — auf jedes Siedehaus durch unseren jeweiligen Rentmeister zu Allendorf entrichten, und zwar anteilig stets nach Ablauf eines Monats: am letzten Tag des Monats Januar, am letzten Tag des Monats Februar, am letzten Tag des März und so fortan alle künftigen Monate am letzten Tag, solange diese Verpachtung besteht — gegen gebührende Quittung unverzüglich und gütlich bezahlt.
Und wenn die gemeine Pfännerschaft von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wie gesagt gegen gebührende Quittung bezahlt worden ist und danach untereinander bei der Verteilung des empfangenen Pachtzinses Streit und Mängel entstehen, so sollen sie deswegen an uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen und ebenso an unsere nachbenannten Bürgen keine Forderung oder keinen Anspruch haben. Vielmehr mögen sie
derselbigenn vnntter] [gestrichen: sich]1[?] derselbigenn vnntter sich selbst freundtlich in der gute oder sonnst mit ordenntlichenn rechtenn vergleichenn vnnd enndtscheidenn lassenn, Es sollenn vnnd wollen
sich darüber unter sich selbst freundlich in Güte oder sonst auf ordentlichem Rechtsweg vergleichen und entscheiden lassen.
Es sollen und wollen
Unsichere Lesungen
- [gestrichen: sich] — Streichung nicht sicher (Z. 21)
S. 703
Bl. 349rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. auch gemeine Pfenner vnns eines Jedenn Jars ann der gantz Summa der Jerlichenn Pension, Jegenn die zweÿ neue gebawete Bodenn, vnnd nachlassung der Herrnn Gennse zweÿ hundert guldenn obberurter wehrung zu gute kommenn lassenn, die wir Jerlich Innzubehaltenn macht habenn, vnnd auszugebenn nicht schuldigk sein sollenn, vnnd soll vnns vnnsere Erbenn nachkommende fursten zu Hessenn in bezahlung anngeregter vnnd bestimpter Pension, ganntz oder gar zumahl nichts verhindernn in ganntz keine weise, Sonndernn wollenn die eins Jeden Jars, vnnd obgemelte ziele gnediglich vnnd gutlich enndtrichtenn vnnd bezahlenn lassenn, Doch ausgescheidenn vnnd im fall da die Bodenn durch Feres1[?] krafft ganntz oder zum theil verbrenndt, verheret oder verderbet wurdenn, wie das zukeme, da Gott vor seÿ, vonn denselbigenn verderbtenn Bodenn sollenn wir oder vnnsere Erbenn, nachkommende furstenn zu Hessenn, die zeit so lannge die wuste liegenn, Pension zugebenn nicht schuldigk sein Doch sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnsere Erbenn, nachkommende fursten zu Hessenn, die verwustetenn Bodenn
Das dritte Buch. — auch die gemeinen Pfänner uns jedes Jahr an der Gesamtsumme des jährlichen Pachtzinses für die zwei neu gebauten Siedehäuser und für den Erlass der Herrengänse zweihundert Gulden der genannten Währung zugutekommen lassen; diese dürfen wir jährlich einbehalten und sollen sie nicht auszahlen müssen.
Und uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen soll an der Zahlung des genannten Pachtzinses ganz und gar nichts hindern, in keinerlei Weise; vielmehr wollen wir ihn für jedes Jahr und zu den genannten Terminen gnädig und gütlich entrichten und bezahlen lassen.
Ausgenommen ist der Fall, dass die Siedehäuser durch Feuersgewalt ganz oder zum Teil verbrannt, verheert oder verdorben würden, wie immer das käme — was Gott verhüte. Von solchen verdorbenen Siedehäusern sollen wir oder unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, für die Zeit, solange sie wüst liegen, keinen Pachtzins zu geben schuldig sein. Doch sollen und wollen wir und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, die verwüsteten Siedehäuser
Unsichere Lesungen
- Feres — wohl Feuers, Schreibung unklar (Z. 14)
S. 704
Bl. 349vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. vff Ire der Pfenner seittenn zum forderlichstenn das geschehenn könte oder möchte, zuuor vnnd ehe vnnser Bothenn, oder auch etlich verderbet werenn, vf Ire der Pfenner kostenn, wie sie vormahls gestanndenn, vnnd gebawet gewesenn sein, zubawenn vnnd wiederumb sampt allem, dem1[?] das darzu vnnd eingehört, vnnd verderbet wordenn vfzurichtenn schuldigk sein, also das vnns die Pfenner, Ire Erbenn vnnd nachkommenn, an der Jerlichenn Pension, vor ein Jedes Bodt, so wir in Ire der Pfenner Saltzwergk bawenn, vnnd vfrichtenn lassen wurdenn, Sechtzigk guldenn muntz, Je zwenntzigk sechs weispfennige vor den guldenn Inne lassenn, vnnd wir die Inne zubehaltenn macht habenn sollenn, Es soll auch den Pfennernn samptlich vnnd sonnderlich vorbehaltenn sein, so sie der verderbtenn Bodenn etliche selbst vnnd zum forderlichstenn vfrichtenn vnnd bawenn köntenn oder woltenn, das Ihnenn solchs also gestattet, vnd zugelassenn sein soll, ohne alle vnnser vnnd der vnsern verhinderung vnnd eintragk Vnnd sollenn vnnd wollenn wir Lanndtgraff Philips, vnsere Erbenn, nachkommennde furstenn zu Hessenn, als balde nach vfrichtung der Bothenn, so vf der Pfenner seitten,
Das dritte Buch. — auf der Seite der Pfänner aufs Schnellste, wie es nur geschehen kann, und zwar vor unseren eigenen Siedehäusern, falls auch etliche von diesen verdorben wären, auf Kosten der Pfänner so wieder aufbauen, wie sie vormals gestanden und gebaut gewesen sind, samt allem, was dazu gehört und verdorben ist.
Dafür sollen uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen am jährlichen Pachtzins für jedes Siedehaus, das wir in ihrem Salzwerk bauen und aufrichten lassen, sechzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weißpfennige für den Gulden — einbehalten lassen, und wir sollen die Macht haben, sie einzubehalten.
Auch soll den Pfännern insgesamt und einzeln vorbehalten sein, etliche der verdorbenen Siedehäuser selbst und aufs Schnellste aufzurichten und zu bauen, wenn sie es können oder wollen; das soll ihnen gestattet und zugelassen sein, ohne alle Behinderung und Einrede von uns und den Unsrigen.
Und wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen, sollen und wollen sogleich nach Aufrichtung der Siedehäuser auf der Seite der Pfänner
Unsichere Lesungen
- dem — möglicherweise gestrichen (Z. 7)
S. 705
Bl. 350rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. vnnd Salzwergk, so vonn vnns oder den Pfennern vffgericht sein wordenn vff dieselbigenn Bodenn derenn viel oder wenig sein wurdenn, Jerliche vnnd Monatliche, wie bedingt, vnnd die Location ausweist, Pension zugeben, vnnd zubezahlenn, schuldig vnnd pflichtigk sein, die auch Innhalt der Location guͤtlich enndtrichtenn lassen, Wir sollenn vnnd wollenn auch den gemeinenn Pfennern Ire Bodenn, Pfannenn, vnnd Salzwerck, das wir also wie obgemelt Location weise vonn Inenn Inne habenn, in vberliefferung, wann wir oder sie des bedacht, wiederumb Innthun, vnnd wieder zustellenn, also vnd dermassenn, das die Pfenner Innsampt vnnd sonnderenn, ein Jeglicher seiner Jerlichenn Pension, vonn vnns oder vnnserm Renndtmeister enndtricht vnnd bezahlt seÿ, Welche Jerliche Pension die Pfenner auch samptlich empfahenn, vnnd vfhebenn sollenn, doch das darin vnter gemeinenn Pfennernn armenn vnnd reichenn, kein vortheil gepraucht werde, auch wollenn vnnd sollenn wir fur vnns vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn nicht macht habenn, einichenn oder viel vnter den Pfennernn Innsonnderheit vnnd entzlich seines oder Ires theils, so der oder sie in vnnd ann dem Salzwerck haben,
Das dritte Buch. — und ihres Salzwerks, gleichviel ob sie von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind, für diese Siedehäuser — seien es viele oder wenige — jährlichen und monatlichen Pachtzins geben und bezahlen, wie es vereinbart ist und die Verpachtung ausweist, und ihn gemäß der Verpachtung gütlich entrichten lassen.
Wir sollen und wollen auch der gemeinen Pfännerschaft ihre Siedehäuser, Pfannen und ihr Salzwerk, die wir wie gesagt pachtweise von ihnen innehaben, bei der Übergabe, wenn wir oder sie es beschließen, wieder einräumen und zurückstellen — und zwar so, dass die Pfänner insgesamt und einzeln, ein jeder seinen jährlichen Pachtzins von uns oder unserem Rentmeister entrichtet und bezahlt erhalten hat.
Diesen jährlichen Pachtzins sollen die Pfänner auch gemeinsam empfangen und einnehmen, jedoch so, dass dabei zwischen armen und reichen Pfännern kein Vorteil gebraucht wird.
Auch sollen und wollen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, nicht die Macht haben, einen oder viele unter den Pfännern einzeln und gänzlich um seinen oder ihren Anteil am Salzwerk
S. 706
Bl. 350vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. abzulegenn, oder abzukauffenn, noch in anndere wege an vnns zubringenn, Wo aber solchs annders geschehenn wurde, So soll es nichtigk, vnnd Krafftlos sein, so aber durch vnuersehenlich feuerschedenn etliche Bodenn, doch nit vber zehenn verderbet wurdenn, dieselbigenn sollen wir oder vnnser Erbenn Jn zweÿenn Monaten, ein Jedes vff der Pfenner kostenn, mit Sechzigk guldenn, wie nechstgemelt, wiederbauwenn, auffrichtenn, vnnd gannghafftig machenn lassenn, Doch das wir oder vnnser Erbenn nach annzahl der manngelhafftigenn Bodenn, die zwene Monat Pension dauonn zugebenn nit schuldigk sein, da auch der Salzbrun durch Gottes versehung, das sein Göttliche fursichtigkeit gnediglich verhuͤtenn wolle, also schadenn nehme, das mann in etzlichenn Boden, nit siedenn [gestrichen:
Das dritte Buch. — abzufinden oder ihn abzukaufen noch auf anderem Weg an uns zu bringen. Wo aber solches dennoch geschähe, soll es nichtig und kraftlos sein.
Würden durch unvorhergesehene Feuerschäden etliche Siedehäuser verdorben — doch nicht mehr als zehn —, so sollen wir oder unsere Erben sie binnen zwei Monaten, ein jedes auf Kosten der Pfänner mit sechzig Gulden wie eben gesagt, wieder aufbauen, aufrichten und gangbar machen lassen. Doch sollen wir oder unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser für diese zwei Monate keinen Pachtzins dafür zu geben schuldig sein.
Sollte auch der Salzbrunnen durch Gottes Fügung — was seine göttliche Vorsehung gnädig verhüten wolle — so Schaden nehmen, dass man in etlichen Siedehäusern nicht sieden
köntte] oder möchte, doch das solchs nit durch verehrsachung vnnser oder vnnser Erbenn, nachkommen Furstenn zu Hessenn gefehrlichenn gebrau[?]1 geschehe, als dan sollenn auch wir vnnd vnnsere Erbenn, nach annzahl der manngelhafftigenn Bodenn, so nicht Sohlenn, salz zu siedenn habenn [gestrichen:
könnte, sofern dies nicht durch unser oder unserer Erben und Nachkommen, der Fürsten zu Hessen, schädlichen Gebrauch verursacht ist,
könttenn], dins[?]2 zugebenn nicht schuldigk sein, bißsolanng der Salzbrenn[?]3 wesenntlich wiederumb aufgerichtet vnd erbauwet werde, alles ohnn geuerde,
so sollen auch wir und unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser, die keine Sole zum Salzsieden haben, dafür nichts zu geben schuldig sein, bis der Salzbrunnen wieder wesentlich hergerichtet und ausgebaut ist — alles ohne Hinterlist.
Unsichere Lesungen
- gebrau[?] — Wortende unklar (Z. 18)
- dins[?] — wohl zins (Z. 21)
- Salzbrenn[?] — oder Salzbronn (Z. 22)
S. 707
Bl. 351rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. vnnd wo sich vber das anndere vnuersehennliche schedenn vnnd zufelle, es were durch sterbenndleufftenn, oder andere vnfelle, die im rechtenn Casus fortuiti genenndt möchtenn werdenn, Welche in diesem vertrage vnnd pacto locationis austrucklich vnnd vnderschiedtlich nicht gedacht, noch abgeredt, die sollenn vnnd wollenn wir vnnser Erben vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, tragen vnd gewertig sein, vnnd den Pfennernn derhalbenn ann Ihrer Jerlichenn gedingtenn Pension nichts abziehenn, oder abbrechenn lassenn, vnnd soll durch diese vergleichung vnnd Location vorigenn obanngeregtenn vertrage vnd anndernn der Pfenner hieuor ererbtenn vnnd erlangten freÿheitenn priuilegien vnnd gnadenn nichts abgebrochen, noch enndtnehmenn, Sonndernn die krefftiglich pleibenn vnnd gehaltenn werdenn, die wir auch fur vnns vnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn hiemit in krafft vnnd macht dis brieffs wissenntlichen bekrefftigenn vnnd bestettiget habenn wöllenn, Desgleichenn soll den pfennernn durch diese Location an Ihrer Baurschafft, ganntz nichts enndtzogenn sein, sondern sie sollenn sich derselbigenn, wie vonn alters hero haltenn vnnd geprauchenn, zu dem habenn wir vielgemelten
Das dritte Buch. — Und wo sich darüber hinaus andere unvorhergesehene Schäden und Zufälle ereignen — sei es durch Sterbensläufte oder andere Unfälle, die im Recht Zufallsfälle genannt werden und die in diesem Vertrag und Pachtvertrag nicht ausdrücklich und im Einzelnen bedacht oder verabredet sind —, so sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sie tragen und dafür einstehen und den Pfännern deswegen an ihrem jährlich vereinbarten Pachtzins nichts abziehen oder kürzen lassen.
Und durch diese Vereinbarung und Verpachtung soll dem vorigen oben angeführten Vertrag und den anderen Freiheiten, Privilegien und Gnaden, die die Pfänner zuvor ererbt und erlangt haben, nichts abgebrochen oder entzogen werden; vielmehr sollen diese kräftig bleiben und gehalten werden. Auch die wollen wir für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen hiermit kraft dieses Briefes wissentlich bekräftigt und bestätigt haben.
Desgleichen soll den Pfännern durch diese Verpachtung an ihrer Gebauerschaft gar nichts entzogen sein; vielmehr sollen sie sich daran halten und sie gebrauchen wie von alters her. Dazu haben wir den vielgenannten
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Bl. 351vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch nachgelassenn vnnd vergönnet, welches sie auch hierinnenn Ihnenn furbehaltenn, das ein Jeder vnnter Ihnenn vonn seinenn Pfanntheil vnnd gut, nach anzahl derselbigenn seine Herrenn Gennse in Ihrem Salzwergk der altenn seittenn, wie vonn alters herkommenn, von Jedem wercke zwo Herrengennse vfhebenn sollenn vnd mögenn, ohnne vnnser, vnnser Erbenn vnnd menniglichs verhinderung vnnd Inntragk, ohne geuerde, Es sollen auch die Pfenner Ire Erbenn vnnd nachkommenn, alle das Jenige was Ire elttern vnnd vorfahrenn aus bemeltem Irem Salzwerck hieuor ann Pension, zinsenn vnnd andern verschriebenn habenn, oder aber sie Ire erbenn vnnd nachkommenn daraus vber kurz oder lanng hinfurter viel oder wenig verschreibenn wurdenn, Sonnder alle vnnser, vnnser erbenn vnnd mitbeschriebenn zuthun, guͤtlich ausrichttenn vnnd bezahlenn, auch ohnne geuerde, Wir geredenn vnnd versprechenn auch fur vnns vnnser Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, Beÿ vnnsern Furstlichenn warenn worttenn, gutenn treuwenn vnd glaubenn im werte der warheit, solches Ir der Pfenner Salzwerck, desselbenn nutzung vnnd besserung, desgleich=
Das dritte Buch — zugestanden und gegönnt — was sie sich hierin auch vorbehalten haben —, dass ein jeder unter ihnen von seinem Pfannenanteil und Gut nach dessen Größe seine Herrengänse in ihrem Salzwerk der alten Seite, wie von alters herkommen, von jedem Werk zwei Herrengänse erheben soll und darf, ohne Behinderung und Einrede von uns, unseren Erben und jedermann, ohne Hinterlist.
Auch sollen die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen alles, was ihre Eltern und Vorfahren aus diesem ihrem Salzwerk zuvor an Pachtzins, Zinsen und anderem verschrieben haben, oder was sie, ihre Erben und Nachkommen daraus über kurz oder lang künftig, viel oder wenig, verschreiben werden, ohne unser, unserer Erben und der Mitverschriebenen Zutun gütlich ausrichten und bezahlen, auch ohne Hinterlist.
Wir geloben und versprechen auch für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bei unseren fürstlichen wahren Worten, guten Treuen und gutem Glauben im Wort der Wahrheit, dieses ihr Salzwerk der Pfänner, dessen Nutzung und Verbesserung, desgleichen