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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 702

Die Verpachtung, 1540 · S. 702 · Bl. 348v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 702

Bl. 348vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. Je zwanntzigk sechs alb vor den guldenn gerechnet vff ein Jedes Both durch einenn Jedenn vnnserm Renndtmeister zu Allenndorff, so wir Jederzeit da habenn werden, nach annzahl alwege nach ausganng eines Monats, als nemblich vf den letztenn tagk des Monats Januarij, den letztenn tagk des Monats Februarij, den letztenn tagk Martij, vnnd also hinfurter alle kunftige Monat den letztenn tagk, dieweil solche Location bleibt, Jegenn gepurliche Quitantz vnuerzuglich endtrichtenn, vnnd gutlich bezahlenn, vnnd da gemeine Pfenner vonn vnns vnnsernn erbenn nachkommenndenn furstenn zu Hessenn wie gemelt vf gepurlich Quitanntz enntrichtet vnnd bezahlet sein, vnnd nachuolgenndts in vergleichung der enndtpfanngenen Pension vnder sich Irrung vnnd gebrechenn habenn wurdenn, Deshalbenn sollenn sie ann vnns, vnnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, desgleichen vnser nachbenannte Burgenn kein forderung, oder anspruch habenn, Sonndernn mugenn sich [gestrichen:

Das dritte Buch. — je sechsundzwanzig Albus für den Gulden gerechnet — auf jedes Siedehaus durch unseren jeweiligen Rentmeister zu Allendorf entrichten, und zwar anteilig stets nach Ablauf eines Monats: am letzten Tag des Monats Januar, am letzten Tag des Monats Februar, am letzten Tag des März und so fortan alle künftigen Monate am letzten Tag, solange diese Verpachtung besteht — gegen gebührende Quittung unverzüglich und gütlich bezahlt.

Und wenn die gemeine Pfännerschaft von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wie gesagt gegen gebührende Quittung bezahlt worden ist und danach untereinander bei der Verteilung des empfangenen Pachtzinses Streit und Mängel entstehen, so sollen sie deswegen an uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen und ebenso an unsere nachbenannten Bürgen keine Forderung oder keinen Anspruch haben. Vielmehr mögen sie

2

derselbigenn vnntter] [gestrichen: sich]1[?] derselbigenn vnntter sich selbst freundtlich in der gute oder sonnst mit ordenntlichenn rechtenn vergleichenn vnnd enndtscheidenn lassenn, Es sollenn vnnd wollen

sich darüber unter sich selbst freundlich in Güte oder sonst auf ordentlichem Rechtsweg vergleichen und entscheiden lassen.

Es sollen und wollen

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: sich] — Streichung nicht sicher (Z. 21)

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