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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 702–711

Die Verpachtung, 1540 · S. 702–711 · Bl. 348v–353r · Band 1

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Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 702

Bl. 348vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. Je zwanntzigk sechs alb vor den guldenn gerechnet vff ein Jedes Both durch einenn Jedenn vnnserm Renndtmeister zu Allenndorff, so wir Jederzeit da habenn werden, nach annzahl alwege nach ausganng eines Monats, als nemblich vf den letztenn tagk des Monats Januarij, den letztenn tagk des Monats Februarij, den letztenn tagk Martij, vnnd also hinfurter alle kunftige Monat den letztenn tagk, dieweil solche Location bleibt, Jegenn gepurliche Quitantz vnuerzuglich endtrichtenn, vnnd gutlich bezahlenn, vnnd da gemeine Pfenner vonn vnns vnnsernn erbenn nachkommenndenn furstenn zu Hessenn wie gemelt vf gepurlich Quitanntz enntrichtet vnnd bezahlet sein, vnnd nachuolgenndts in vergleichung der enndtpfanngenen Pension vnder sich Irrung vnnd gebrechenn habenn wurdenn, Deshalbenn sollenn sie ann vnns, vnnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, desgleichen vnser nachbenannte Burgenn kein forderung, oder anspruch habenn, Sonndernn mugenn sich [gestrichen:

Das dritte Buch. — je sechsundzwanzig Albus für den Gulden gerechnet — auf jedes Siedehaus durch unseren jeweiligen Rentmeister zu Allendorf entrichten, und zwar anteilig stets nach Ablauf eines Monats: am letzten Tag des Monats Januar, am letzten Tag des Monats Februar, am letzten Tag des März und so fortan alle künftigen Monate am letzten Tag, solange diese Verpachtung besteht — gegen gebührende Quittung unverzüglich und gütlich bezahlt.

Und wenn die gemeine Pfännerschaft von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wie gesagt gegen gebührende Quittung bezahlt worden ist und danach untereinander bei der Verteilung des empfangenen Pachtzinses Streit und Mängel entstehen, so sollen sie deswegen an uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen und ebenso an unsere nachbenannten Bürgen keine Forderung oder keinen Anspruch haben. Vielmehr mögen sie

2

derselbigenn vnntter] [gestrichen: sich]1[?] derselbigenn vnntter sich selbst freundtlich in der gute oder sonnst mit ordenntlichenn rechtenn vergleichenn vnnd enndtscheidenn lassenn, Es sollenn vnnd wollen

sich darüber unter sich selbst freundlich in Güte oder sonst auf ordentlichem Rechtsweg vergleichen und entscheiden lassen.

Es sollen und wollen

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: sich] — Streichung nicht sicher (Z. 21)

S. 703

Bl. 349rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. auch gemeine Pfenner vnns eines Jedenn Jars ann der gantz Summa der Jerlichenn Pension, Jegenn die zweÿ neue gebawete Bodenn, vnnd nachlassung der Herrnn Gennse zweÿ hundert guldenn obberurter wehrung zu gute kommenn lassenn, die wir Jerlich Innzubehaltenn macht habenn, vnnd auszugebenn nicht schuldigk sein sollenn, vnnd soll vnns vnnsere Erbenn nachkommende fursten zu Hessenn in bezahlung anngeregter vnnd bestimpter Pension, ganntz oder gar zumahl nichts verhindernn in ganntz keine weise, Sonndernn wollenn die eins Jeden Jars, vnnd obgemelte ziele gnediglich vnnd gutlich enndtrichtenn vnnd bezahlenn lassenn, Doch ausgescheidenn vnnd im fall da die Bodenn durch Feres1[?] krafft ganntz oder zum theil verbrenndt, verheret oder verderbet wurdenn, wie das zukeme, da Gott vor seÿ, vonn denselbigenn verderbtenn Bodenn sollenn wir oder vnnsere Erbenn, nachkommende furstenn zu Hessenn, die zeit so lannge die wuste liegenn, Pension zugebenn nicht schuldigk sein Doch sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnsere Erbenn, nachkommende fursten zu Hessenn, die verwustetenn Bodenn

Das dritte Buch. — auch die gemeinen Pfänner uns jedes Jahr an der Gesamtsumme des jährlichen Pachtzinses für die zwei neu gebauten Siedehäuser und für den Erlass der Herrengänse zweihundert Gulden der genannten Währung zugutekommen lassen; diese dürfen wir jährlich einbehalten und sollen sie nicht auszahlen müssen.

Und uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen soll an der Zahlung des genannten Pachtzinses ganz und gar nichts hindern, in keinerlei Weise; vielmehr wollen wir ihn für jedes Jahr und zu den genannten Terminen gnädig und gütlich entrichten und bezahlen lassen.

Ausgenommen ist der Fall, dass die Siedehäuser durch Feuersgewalt ganz oder zum Teil verbrannt, verheert oder verdorben würden, wie immer das käme — was Gott verhüte. Von solchen verdorbenen Siedehäusern sollen wir oder unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, für die Zeit, solange sie wüst liegen, keinen Pachtzins zu geben schuldig sein. Doch sollen und wollen wir und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, die verwüsteten Siedehäuser

Unsichere Lesungen

  1. Feres — wohl Feuers, Schreibung unklar (Z. 14)

S. 704

Bl. 349vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. vff Ire der Pfenner seittenn zum forderlichstenn das geschehenn könte oder möchte, zuuor vnnd ehe vnnser Bothenn, oder auch etlich verderbet werenn, vf Ire der Pfenner kostenn, wie sie vormahls gestanndenn, vnnd gebawet gewesenn sein, zubawenn vnnd wiederumb sampt allem, dem1[?] das darzu vnnd eingehört, vnnd verderbet wordenn vfzurichtenn schuldigk sein, also das vnns die Pfenner, Ire Erbenn vnnd nachkommenn, an der Jerlichenn Pension, vor ein Jedes Bodt, so wir in Ire der Pfenner Saltzwergk bawenn, vnnd vfrichtenn lassen wurdenn, Sechtzigk guldenn muntz, Je zwenntzigk sechs weispfennige vor den guldenn Inne lassenn, vnnd wir die Inne zubehaltenn macht habenn sollenn, Es soll auch den Pfennernn samptlich vnnd sonnderlich vorbehaltenn sein, so sie der verderbtenn Bodenn etliche selbst vnnd zum forderlichstenn vfrichtenn vnnd bawenn köntenn oder woltenn, das Ihnenn solchs also gestattet, vnd zugelassenn sein soll, ohne alle vnnser vnnd der vnsern verhinderung vnnd eintragk Vnnd sollenn vnnd wollenn wir Lanndtgraff Philips, vnsere Erbenn, nachkommennde furstenn zu Hessenn, als balde nach vfrichtung der Bothenn, so vf der Pfenner seitten,

Das dritte Buch. — auf der Seite der Pfänner aufs Schnellste, wie es nur geschehen kann, und zwar vor unseren eigenen Siedehäusern, falls auch etliche von diesen verdorben wären, auf Kosten der Pfänner so wieder aufbauen, wie sie vormals gestanden und gebaut gewesen sind, samt allem, was dazu gehört und verdorben ist.

Dafür sollen uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen am jährlichen Pachtzins für jedes Siedehaus, das wir in ihrem Salzwerk bauen und aufrichten lassen, sechzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weißpfennige für den Gulden — einbehalten lassen, und wir sollen die Macht haben, sie einzubehalten.

Auch soll den Pfännern insgesamt und einzeln vorbehalten sein, etliche der verdorbenen Siedehäuser selbst und aufs Schnellste aufzurichten und zu bauen, wenn sie es können oder wollen; das soll ihnen gestattet und zugelassen sein, ohne alle Behinderung und Einrede von uns und den Unsrigen.

Und wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen, sollen und wollen sogleich nach Aufrichtung der Siedehäuser auf der Seite der Pfänner

Unsichere Lesungen

  1. dem — möglicherweise gestrichen (Z. 7)

S. 705

Bl. 350rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. vnnd Salzwergk, so vonn vnns oder den Pfennern vffgericht sein wordenn vff dieselbigenn Bodenn derenn viel oder wenig sein wurdenn, Jerliche vnnd Monatliche, wie bedingt, vnnd die Location ausweist, Pension zugeben, vnnd zubezahlenn, schuldig vnnd pflichtigk sein, die auch Innhalt der Location guͤtlich enndtrichtenn lassen, Wir sollenn vnnd wollenn auch den gemeinenn Pfennern Ire Bodenn, Pfannenn, vnnd Salzwerck, das wir also wie obgemelt Location weise vonn Inenn Inne habenn, in vberliefferung, wann wir oder sie des bedacht, wiederumb Innthun, vnnd wieder zustellenn, also vnd dermassenn, das die Pfenner Innsampt vnnd sonnderenn, ein Jeglicher seiner Jerlichenn Pension, vonn vnns oder vnnserm Renndtmeister enndtricht vnnd bezahlt seÿ, Welche Jerliche Pension die Pfenner auch samptlich empfahenn, vnnd vfhebenn sollenn, doch das darin vnter gemeinenn Pfennernn armenn vnnd reichenn, kein vortheil gepraucht werde, auch wollenn vnnd sollenn wir fur vnns vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn nicht macht habenn, einichenn oder viel vnter den Pfennernn Innsonnderheit vnnd entzlich seines oder Ires theils, so der oder sie in vnnd ann dem Salzwerck haben,

Das dritte Buch. — und ihres Salzwerks, gleichviel ob sie von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind, für diese Siedehäuser — seien es viele oder wenige — jährlichen und monatlichen Pachtzins geben und bezahlen, wie es vereinbart ist und die Verpachtung ausweist, und ihn gemäß der Verpachtung gütlich entrichten lassen.

Wir sollen und wollen auch der gemeinen Pfännerschaft ihre Siedehäuser, Pfannen und ihr Salzwerk, die wir wie gesagt pachtweise von ihnen innehaben, bei der Übergabe, wenn wir oder sie es beschließen, wieder einräumen und zurückstellen — und zwar so, dass die Pfänner insgesamt und einzeln, ein jeder seinen jährlichen Pachtzins von uns oder unserem Rentmeister entrichtet und bezahlt erhalten hat.

Diesen jährlichen Pachtzins sollen die Pfänner auch gemeinsam empfangen und einnehmen, jedoch so, dass dabei zwischen armen und reichen Pfännern kein Vorteil gebraucht wird.

Auch sollen und wollen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, nicht die Macht haben, einen oder viele unter den Pfännern einzeln und gänzlich um seinen oder ihren Anteil am Salzwerk

S. 706

Bl. 350vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. abzulegenn, oder abzukauffenn, noch in anndere wege an vnns zubringenn, Wo aber solchs annders geschehenn wurde, So soll es nichtigk, vnnd Krafftlos sein, so aber durch vnuersehenlich feuerschedenn etliche Bodenn, doch nit vber zehenn verderbet wurdenn, dieselbigenn sollen wir oder vnnser Erbenn Jn zweÿenn Monaten, ein Jedes vff der Pfenner kostenn, mit Sechzigk guldenn, wie nechstgemelt, wiederbauwenn, auffrichtenn, vnnd gannghafftig machenn lassenn, Doch das wir oder vnnser Erbenn nach annzahl der manngelhafftigenn Bodenn, die zwene Monat Pension dauonn zugebenn nit schuldigk sein, da auch der Salzbrun durch Gottes versehung, das sein Göttliche fursichtigkeit gnediglich verhuͤtenn wolle, also schadenn nehme, das mann in etzlichenn Boden, nit siedenn [gestrichen:

Das dritte Buch. — abzufinden oder ihn abzukaufen noch auf anderem Weg an uns zu bringen. Wo aber solches dennoch geschähe, soll es nichtig und kraftlos sein.

Würden durch unvorhergesehene Feuerschäden etliche Siedehäuser verdorben — doch nicht mehr als zehn —, so sollen wir oder unsere Erben sie binnen zwei Monaten, ein jedes auf Kosten der Pfänner mit sechzig Gulden wie eben gesagt, wieder aufbauen, aufrichten und gangbar machen lassen. Doch sollen wir oder unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser für diese zwei Monate keinen Pachtzins dafür zu geben schuldig sein.

Sollte auch der Salzbrunnen durch Gottes Fügung — was seine göttliche Vorsehung gnädig verhüten wolle — so Schaden nehmen, dass man in etlichen Siedehäusern nicht sieden

2

köntte] oder möchte, doch das solchs nit durch verehrsachung vnnser oder vnnser Erbenn, nachkommen Furstenn zu Hessenn gefehrlichenn gebrau[?]1 geschehe, als dan sollenn auch wir vnnd vnnsere Erbenn, nach annzahl der manngelhafftigenn Bodenn, so nicht Sohlenn, salz zu siedenn habenn [gestrichen:

könnte, sofern dies nicht durch unser oder unserer Erben und Nachkommen, der Fürsten zu Hessen, schädlichen Gebrauch verursacht ist,

3

könttenn], dins[?]2 zugebenn nicht schuldigk sein, bißsolanng der Salzbrenn[?]3 wesenntlich wiederumb aufgerichtet vnd erbauwet werde, alles ohnn geuerde,

so sollen auch wir und unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser, die keine Sole zum Salzsieden haben, dafür nichts zu geben schuldig sein, bis der Salzbrunnen wieder wesentlich hergerichtet und ausgebaut ist — alles ohne Hinterlist.

Unsichere Lesungen

  1. gebrau[?] — Wortende unklar (Z. 18)
  2. dins[?] — wohl zins (Z. 21)
  3. Salzbrenn[?] — oder Salzbronn (Z. 22)

S. 707

Bl. 351rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. vnnd wo sich vber das anndere vnuersehennliche schedenn vnnd zufelle, es were durch sterbenndleufftenn, oder andere vnfelle, die im rechtenn Casus fortuiti genenndt möchtenn werdenn, Welche in diesem vertrage vnnd pacto locationis austrucklich vnnd vnderschiedtlich nicht gedacht, noch abgeredt, die sollenn vnnd wollenn wir vnnser Erben vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, tragen vnd gewertig sein, vnnd den Pfennernn derhalbenn ann Ihrer Jerlichenn gedingtenn Pension nichts abziehenn, oder abbrechenn lassenn, vnnd soll durch diese vergleichung vnnd Location vorigenn obanngeregtenn vertrage vnd anndernn der Pfenner hieuor ererbtenn vnnd erlangten freÿheitenn priuilegien vnnd gnadenn nichts abgebrochen, noch enndtnehmenn, Sonndernn die krefftiglich pleibenn vnnd gehaltenn werdenn, die wir auch fur vnns vnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn hiemit in krafft vnnd macht dis brieffs wissenntlichen bekrefftigenn vnnd bestettiget habenn wöllenn, Desgleichenn soll den pfennernn durch diese Location an Ihrer Baurschafft, ganntz nichts enndtzogenn sein, sondern sie sollenn sich derselbigenn, wie vonn alters hero haltenn vnnd geprauchenn, zu dem habenn wir vielgemelten

Das dritte Buch. — Und wo sich darüber hinaus andere unvorhergesehene Schäden und Zufälle ereignen — sei es durch Sterbensläufte oder andere Unfälle, die im Recht Zufallsfälle genannt werden und die in diesem Vertrag und Pachtvertrag nicht ausdrücklich und im Einzelnen bedacht oder verabredet sind —, so sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sie tragen und dafür einstehen und den Pfännern deswegen an ihrem jährlich vereinbarten Pachtzins nichts abziehen oder kürzen lassen.

Und durch diese Vereinbarung und Verpachtung soll dem vorigen oben angeführten Vertrag und den anderen Freiheiten, Privilegien und Gnaden, die die Pfänner zuvor ererbt und erlangt haben, nichts abgebrochen oder entzogen werden; vielmehr sollen diese kräftig bleiben und gehalten werden. Auch die wollen wir für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen hiermit kraft dieses Briefes wissentlich bekräftigt und bestätigt haben.

Desgleichen soll den Pfännern durch diese Verpachtung an ihrer Gebauerschaft gar nichts entzogen sein; vielmehr sollen sie sich daran halten und sie gebrauchen wie von alters her. Dazu haben wir den vielgenannten

S. 708

Bl. 351vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch nachgelassenn vnnd vergönnet, welches sie auch hierinnenn Ihnenn furbehaltenn, das ein Jeder vnnter Ihnenn vonn seinenn Pfanntheil vnnd gut, nach anzahl derselbigenn seine Herrenn Gennse in Ihrem Salzwergk der altenn seittenn, wie vonn alters herkommenn, von Jedem wercke zwo Herrengennse vfhebenn sollenn vnd mögenn, ohnne vnnser, vnnser Erbenn vnnd menniglichs verhinderung vnnd Inntragk, ohne geuerde, Es sollen auch die Pfenner Ire Erbenn vnnd nachkommenn, alle das Jenige was Ire elttern vnnd vorfahrenn aus bemeltem Irem Salzwerck hieuor ann Pension, zinsenn vnnd andern verschriebenn habenn, oder aber sie Ire erbenn vnnd nachkommenn daraus vber kurz oder lanng hinfurter viel oder wenig verschreibenn wurdenn, Sonnder alle vnnser, vnnser erbenn vnnd mitbeschriebenn zuthun, guͤtlich ausrichttenn vnnd bezahlenn, auch ohnne geuerde, Wir geredenn vnnd versprechenn auch fur vnns vnnser Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, Beÿ vnnsern Furstlichenn warenn worttenn, gutenn treuwenn vnd glaubenn im werte der warheit, solches Ir der Pfenner Salzwerck, desselbenn nutzung vnnd besserung, desgleich=

Das dritte Buch — zugestanden und gegönnt — was sie sich hierin auch vorbehalten haben —, dass ein jeder unter ihnen von seinem Pfannenanteil und Gut nach dessen Größe seine Herrengänse in ihrem Salzwerk der alten Seite, wie von alters herkommen, von jedem Werk zwei Herrengänse erheben soll und darf, ohne Behinderung und Einrede von uns, unseren Erben und jedermann, ohne Hinterlist.

Auch sollen die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen alles, was ihre Eltern und Vorfahren aus diesem ihrem Salzwerk zuvor an Pachtzins, Zinsen und anderem verschrieben haben, oder was sie, ihre Erben und Nachkommen daraus über kurz oder lang künftig, viel oder wenig, verschreiben werden, ohne unser, unserer Erben und der Mitverschriebenen Zutun gütlich ausrichten und bezahlen, auch ohne Hinterlist.

Wir geloben und versprechen auch für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bei unseren fürstlichen wahren Worten, guten Treuen und gutem Glauben im Wort der Wahrheit, dieses ihr Salzwerk der Pfänner, dessen Nutzung und Verbesserung, desgleichen

S. 709

Bl. 352rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Der dritte Buch. auch vnnser Salzwerck, es were dann in zeit der nott, Innmassenn voriger vertragk auch dauonn meldet, nicht zuuerpfenndenn, noch zuuersetzenn, oder zuuereussern, in ganntz keine weise, aller dinge ohne geuerde, Wir sollenn vnnd wollenn auch alle schlitwergk[?]1 am Salzbron, Bodenn, vnnd Sohlgrabenn, in vnnd vmb die Sodenn, vnd allem was darzu gehörig, die zeit dieser Location in wesenntlichenn Bau vf vnnserm kostenn erhaltenn, So aber wir oder vnnsere erbenn, ann vestenungenn, desgleichen am Salzbronn etwas neues bauwenn, vnnd die Pfenner Ihre erbenn oder nachkommenn, darzu gebrauchenn woltenn, das soll mit Irem der Pfenner wissenn vnd willenn geschehenn, Doch soll den Pfenner hierann vorbehaltenn sein, so sie befindenn wurdenn, das dieselbigen gebeuw Ihnenn oder dem Salzwercke gefehrlich, nicht dienlich oder sonnst beschwerlich, vnnd vntreglich sein woltenn, das sie auch als dann darzu nicht verpflichtt, oder obligirt sein sollenn, Es sollenn auch die vierzigk vier der Pfenner Bothenn, sampt allem dem, das daran hanngtt, vnnd darzu gehört, in dem Beschos der Stadt Allenndorff, Schatzungenn steur vnnd gabenn des Fur

Das dritte Buch. — auch unser Salzwerk — es sei denn in Zeiten der Not, wie auch der vorige Vertrag davon meldet — nicht zu verpfänden, zu versetzen oder zu veräußern, in gar keiner Weise, in allen Dingen ohne Hinterlist.

Wir sollen und wollen auch alle Anlagen am Salzbrunnen, an den Siedehäusern und am Sohlgraben in und um die Sooden und alles, was dazu gehört, für die Dauer dieser Verpachtung auf unsere Kosten in baulichem Zustand erhalten.

Wenn aber wir oder unsere Erben an Befestigungen oder am Salzbrunnen etwas Neues bauen und die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen dazu heranziehen wollten, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen. Doch soll den Pfännern hierbei vorbehalten sein: Wenn sie befänden, dass solche Bauten ihnen oder dem Salzwerk gefährlich, nicht dienlich oder sonst beschwerlich und untragbar wären, so sollen sie dazu nicht verpflichtet oder verbunden sein.

Auch sollen die vierundvierzig Siedehäuser der Pfänner samt allem, was daran hängt und dazu gehört, in der Schoßpflicht der Stadt Allendorf, in Schatzung, Steuer und Abgaben des Fürs-

Unsichere Lesungen

  1. schlitwergk[?] — oder schlichwergk (Z. 6)

S. 710

Bl. 352vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. stenthumbs vnnd Lanndts, wie bishero geschehenn, furter vnnd fur ewiglichenn pleibenn, vnnd darann vns vnnserm Erbenn nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd vnnser Stadt Allenndorff, nichts abgehenn, oder enndtzogenn werdenn, Jederzeit nach gewonheitt vnnd gelegennheit der Stadt Allenndorff, Innmassenn dann in vorigenn obanngeregtenn vertrage, auch versehen ist, Desgleichenn sollenn auch gemeine Pfenner die zeit dieser Location, vnnd auch sonnst, nach ausgangk der Location die zweÿhundert guldenn zins, so sie Jerlich bishero gegebenn, vnnd wir hieruor zu Gottes ehre vnnd vnderhaltung der armenn aus Christlichenn guten bedennckenn geordenet habenn, darzu die zwo Pfannenn Salzes alterer Pflicht, auch Herrengeldt, Toffell zoll vnnd annders Jerlich enndtrichtenn, allermassen, wie das vonn alters herkommenn ist, Vnnd nach dem vnnser Stadt Allenndorff gehöltze Inn Irer der Pfenner Jne vonn vnns zugelassenn zirck gezogen ist, So wollenn wir doch das gemeine vnnsere Stadt vnnd die Burger daselbst, beÿ allenn Irenn geholtzenn, vnnd weldenn, wie sie die vonn allters herpracht, be=

Das dritte Buch. — tentums und des Landes wie bisher geschehen fort und für ewiglich bleiben, und daran soll uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, und unserer Stadt Allendorf nichts abgehen oder entzogen werden, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf, wie es auch im vorigen oben angeführten Vertrag vorgesehen ist.

Desgleichen sollen die gemeinen Pfänner während dieser Verpachtung und auch sonst nach deren Ablauf die zweihundert Gulden Zins, die sie bisher jährlich gegeben haben und die wir zuvor zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen aus christlichem, gutem Bedenken bestimmt haben, dazu die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, auch Herrengeld, Tafelzoll und anderes jährlich entrichten, in aller Weise wie es von alters herkommen ist.

Und nachdem das Gehölz unserer Stadt Allendorf in den Bezirk gezogen worden ist, den wir den Pfännern zugelassen haben, so wollen wir doch, dass unsere Stadt insgesamt und die Bürger daselbst bei allen ihren Gehölzen und Wäldern, wie sie diese von alters her be-

S. 711

Bl. 353rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch sesslich vnnd gebreuchlich habenn vnuerhindert vnnser, vnnser Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnd menniglichs geruiglich pleibenn sollenn, vnnd sich derselbigenn wie vonn alters herbracht, fur vnnd fur nach Irer nottturfft vnnd gefallenn gebrauchenn, Doch das gemelte Burger vnns vnnserm erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder aber den Boderknechtenn zu Jederzeit, so balde das gressigk ausgenommenn die Berge, darinnenn sie Bau vnnd scheidtholtz zuhegenn pflegenn, als nemblich die Horst, der Rodestein, das Lichtenbuel, der Hotlbach[?]1, die Meinhardtsliede, vnnd der Stein, sampt allenn Iren nahmenn vnnd zugehörungenn, gehauwenn vnnd fur die Stadt oder Sodenn bracht wirdet, vmb ein zimblich kauffgeldt, vnuerhohet vnnd vnersteigert, vnverhindert zukommenn lassenn, auch alle gehöltze den Salzwercke vnnd gemeiner Baurschafft, dieweil sie sich dauonn des orts erhaltenn vnnd ernehrenn mussenn, zu gut vnnd vfs aller vleissigst vnnd treuwlichst in guter hegung vnnd ernnstem vffsehenn, haltenn vnnd beforsten, Doch wo Ihnenn vonnötenn, Wollenn wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn sie darbeÿ gnediglich schutzen vnd

Das dritte Buch — sessen und gebraucht haben, unbehindert von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, und von jedermann ruhig bleiben und sie wie von alters her fort und fort nach ihrem Bedarf und Gefallen gebrauchen sollen.

Doch sollen die genannten Bürger uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder auch den Siedehausknechten jederzeit, sobald es schlagreif ist, das Holz — ausgenommen die Berge, in denen sie Bau- und Scheitholz zu hegen pflegen, nämlich die Horst, der Rodestein, das Lichtenbühl, der Hotlbach, die Meinhardsleite und der Stein samt allen ihren Namen und Zugehörungen — hauen und für die Stadt oder die Sooden bringen und es um ein geziemendes Kaufgeld, unerhöht und ungesteigert, unbehindert zukommen lassen.

Auch sollen sie alle Gehölze dem Salzwerk und der gemeinen Gebauerschaft zugute — weil diese sich davon an diesem Ort erhalten und ernähren müssen — aufs Fleißigste und Treulichste in guter Hege und mit ernstem Aufsehen halten und beforsten. Wo es ihnen aber nötig ist, wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie dabei gnädig schützen und

Unsichere Lesungen

  1. Hotlbach[?] — Ortsname, oder Holtbach (Z. 12)

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