Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 704
Die Verpachtung, 1540 · S. 704 · Bl. 349v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 704
Bl. 349vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. vff Ire der Pfenner seittenn zum forderlichstenn das geschehenn könte oder möchte, zuuor vnnd ehe vnnser Bothenn, oder auch etlich verderbet werenn, vf Ire der Pfenner kostenn, wie sie vormahls gestanndenn, vnnd gebawet gewesenn sein, zubawenn vnnd wiederumb sampt allem, dem1[?] das darzu vnnd eingehört, vnnd verderbet wordenn vfzurichtenn schuldigk sein, also das vnns die Pfenner, Ire Erbenn vnnd nachkommenn, an der Jerlichenn Pension, vor ein Jedes Bodt, so wir in Ire der Pfenner Saltzwergk bawenn, vnnd vfrichtenn lassen wurdenn, Sechtzigk guldenn muntz, Je zwenntzigk sechs weispfennige vor den guldenn Inne lassenn, vnnd wir die Inne zubehaltenn macht habenn sollenn, Es soll auch den Pfennernn samptlich vnnd sonnderlich vorbehaltenn sein, so sie der verderbtenn Bodenn etliche selbst vnnd zum forderlichstenn vfrichtenn vnnd bawenn köntenn oder woltenn, das Ihnenn solchs also gestattet, vnd zugelassenn sein soll, ohne alle vnnser vnnd der vnsern verhinderung vnnd eintragk Vnnd sollenn vnnd wollenn wir Lanndtgraff Philips, vnsere Erbenn, nachkommennde furstenn zu Hessenn, als balde nach vfrichtung der Bothenn, so vf der Pfenner seitten,
Das dritte Buch. — auf der Seite der Pfänner aufs Schnellste, wie es nur geschehen kann, und zwar vor unseren eigenen Siedehäusern, falls auch etliche von diesen verdorben wären, auf Kosten der Pfänner so wieder aufbauen, wie sie vormals gestanden und gebaut gewesen sind, samt allem, was dazu gehört und verdorben ist.
Dafür sollen uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen am jährlichen Pachtzins für jedes Siedehaus, das wir in ihrem Salzwerk bauen und aufrichten lassen, sechzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weißpfennige für den Gulden — einbehalten lassen, und wir sollen die Macht haben, sie einzubehalten.
Auch soll den Pfännern insgesamt und einzeln vorbehalten sein, etliche der verdorbenen Siedehäuser selbst und aufs Schnellste aufzurichten und zu bauen, wenn sie es können oder wollen; das soll ihnen gestattet und zugelassen sein, ohne alle Behinderung und Einrede von uns und den Unsrigen.
Und wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen, sollen und wollen sogleich nach Aufrichtung der Siedehäuser auf der Seite der Pfänner
Unsichere Lesungen
- dem — möglicherweise gestrichen (Z. 7)