Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 705
Die Verpachtung, 1540 · S. 705 · Bl. 350r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 705
Bl. 350rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. vnnd Salzwergk, so vonn vnns oder den Pfennern vffgericht sein wordenn vff dieselbigenn Bodenn derenn viel oder wenig sein wurdenn, Jerliche vnnd Monatliche, wie bedingt, vnnd die Location ausweist, Pension zugeben, vnnd zubezahlenn, schuldig vnnd pflichtigk sein, die auch Innhalt der Location guͤtlich enndtrichtenn lassen, Wir sollenn vnnd wollenn auch den gemeinenn Pfennern Ire Bodenn, Pfannenn, vnnd Salzwerck, das wir also wie obgemelt Location weise vonn Inenn Inne habenn, in vberliefferung, wann wir oder sie des bedacht, wiederumb Innthun, vnnd wieder zustellenn, also vnd dermassenn, das die Pfenner Innsampt vnnd sonnderenn, ein Jeglicher seiner Jerlichenn Pension, vonn vnns oder vnnserm Renndtmeister enndtricht vnnd bezahlt seÿ, Welche Jerliche Pension die Pfenner auch samptlich empfahenn, vnnd vfhebenn sollenn, doch das darin vnter gemeinenn Pfennernn armenn vnnd reichenn, kein vortheil gepraucht werde, auch wollenn vnnd sollenn wir fur vnns vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn nicht macht habenn, einichenn oder viel vnter den Pfennernn Innsonnderheit vnnd entzlich seines oder Ires theils, so der oder sie in vnnd ann dem Salzwerck haben,
Das dritte Buch. — und ihres Salzwerks, gleichviel ob sie von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind, für diese Siedehäuser — seien es viele oder wenige — jährlichen und monatlichen Pachtzins geben und bezahlen, wie es vereinbart ist und die Verpachtung ausweist, und ihn gemäß der Verpachtung gütlich entrichten lassen.
Wir sollen und wollen auch der gemeinen Pfännerschaft ihre Siedehäuser, Pfannen und ihr Salzwerk, die wir wie gesagt pachtweise von ihnen innehaben, bei der Übergabe, wenn wir oder sie es beschließen, wieder einräumen und zurückstellen — und zwar so, dass die Pfänner insgesamt und einzeln, ein jeder seinen jährlichen Pachtzins von uns oder unserem Rentmeister entrichtet und bezahlt erhalten hat.
Diesen jährlichen Pachtzins sollen die Pfänner auch gemeinsam empfangen und einnehmen, jedoch so, dass dabei zwischen armen und reichen Pfännern kein Vorteil gebraucht wird.
Auch sollen und wollen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, nicht die Macht haben, einen oder viele unter den Pfännern einzeln und gänzlich um seinen oder ihren Anteil am Salzwerk