Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 706
Die Verpachtung, 1540 · S. 706 · Bl. 350v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 706
Bl. 350vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. abzulegenn, oder abzukauffenn, noch in anndere wege an vnns zubringenn, Wo aber solchs annders geschehenn wurde, So soll es nichtigk, vnnd Krafftlos sein, so aber durch vnuersehenlich feuerschedenn etliche Bodenn, doch nit vber zehenn verderbet wurdenn, dieselbigenn sollen wir oder vnnser Erbenn Jn zweÿenn Monaten, ein Jedes vff der Pfenner kostenn, mit Sechzigk guldenn, wie nechstgemelt, wiederbauwenn, auffrichtenn, vnnd gannghafftig machenn lassenn, Doch das wir oder vnnser Erbenn nach annzahl der manngelhafftigenn Bodenn, die zwene Monat Pension dauonn zugebenn nit schuldigk sein, da auch der Salzbrun durch Gottes versehung, das sein Göttliche fursichtigkeit gnediglich verhuͤtenn wolle, also schadenn nehme, das mann in etzlichenn Boden, nit siedenn [gestrichen:
Das dritte Buch. — abzufinden oder ihn abzukaufen noch auf anderem Weg an uns zu bringen. Wo aber solches dennoch geschähe, soll es nichtig und kraftlos sein.
Würden durch unvorhergesehene Feuerschäden etliche Siedehäuser verdorben — doch nicht mehr als zehn —, so sollen wir oder unsere Erben sie binnen zwei Monaten, ein jedes auf Kosten der Pfänner mit sechzig Gulden wie eben gesagt, wieder aufbauen, aufrichten und gangbar machen lassen. Doch sollen wir oder unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser für diese zwei Monate keinen Pachtzins dafür zu geben schuldig sein.
Sollte auch der Salzbrunnen durch Gottes Fügung — was seine göttliche Vorsehung gnädig verhüten wolle — so Schaden nehmen, dass man in etlichen Siedehäusern nicht sieden
köntte] oder möchte, doch das solchs nit durch verehrsachung vnnser oder vnnser Erbenn, nachkommen Furstenn zu Hessenn gefehrlichenn gebrau[?]1 geschehe, als dan sollenn auch wir vnnd vnnsere Erbenn, nach annzahl der manngelhafftigenn Bodenn, so nicht Sohlenn, salz zu siedenn habenn [gestrichen:
könnte, sofern dies nicht durch unser oder unserer Erben und Nachkommen, der Fürsten zu Hessen, schädlichen Gebrauch verursacht ist,
könttenn], dins[?]2 zugebenn nicht schuldigk sein, bißsolanng der Salzbrenn[?]3 wesenntlich wiederumb aufgerichtet vnd erbauwet werde, alles ohnn geuerde,
so sollen auch wir und unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser, die keine Sole zum Salzsieden haben, dafür nichts zu geben schuldig sein, bis der Salzbrunnen wieder wesentlich hergerichtet und ausgebaut ist — alles ohne Hinterlist.
Unsichere Lesungen
- gebrau[?] — Wortende unklar (Z. 18)
- dins[?] — wohl zins (Z. 21)
- Salzbrenn[?] — oder Salzbronn (Z. 22)