Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 708
Die Verpachtung, 1540 · S. 708 · Bl. 351v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 708
Bl. 351vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch nachgelassenn vnnd vergönnet, welches sie auch hierinnenn Ihnenn furbehaltenn, das ein Jeder vnnter Ihnenn vonn seinenn Pfanntheil vnnd gut, nach anzahl derselbigenn seine Herrenn Gennse in Ihrem Salzwergk der altenn seittenn, wie vonn alters herkommenn, von Jedem wercke zwo Herrengennse vfhebenn sollenn vnd mögenn, ohnne vnnser, vnnser Erbenn vnnd menniglichs verhinderung vnnd Inntragk, ohne geuerde, Es sollen auch die Pfenner Ire Erbenn vnnd nachkommenn, alle das Jenige was Ire elttern vnnd vorfahrenn aus bemeltem Irem Salzwerck hieuor ann Pension, zinsenn vnnd andern verschriebenn habenn, oder aber sie Ire erbenn vnnd nachkommenn daraus vber kurz oder lanng hinfurter viel oder wenig verschreibenn wurdenn, Sonnder alle vnnser, vnnser erbenn vnnd mitbeschriebenn zuthun, guͤtlich ausrichttenn vnnd bezahlenn, auch ohnne geuerde, Wir geredenn vnnd versprechenn auch fur vnns vnnser Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, Beÿ vnnsern Furstlichenn warenn worttenn, gutenn treuwenn vnd glaubenn im werte der warheit, solches Ir der Pfenner Salzwerck, desselbenn nutzung vnnd besserung, desgleich=
Das dritte Buch — zugestanden und gegönnt — was sie sich hierin auch vorbehalten haben —, dass ein jeder unter ihnen von seinem Pfannenanteil und Gut nach dessen Größe seine Herrengänse in ihrem Salzwerk der alten Seite, wie von alters herkommen, von jedem Werk zwei Herrengänse erheben soll und darf, ohne Behinderung und Einrede von uns, unseren Erben und jedermann, ohne Hinterlist.
Auch sollen die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen alles, was ihre Eltern und Vorfahren aus diesem ihrem Salzwerk zuvor an Pachtzins, Zinsen und anderem verschrieben haben, oder was sie, ihre Erben und Nachkommen daraus über kurz oder lang künftig, viel oder wenig, verschreiben werden, ohne unser, unserer Erben und der Mitverschriebenen Zutun gütlich ausrichten und bezahlen, auch ohne Hinterlist.
Wir geloben und versprechen auch für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bei unseren fürstlichen wahren Worten, guten Treuen und gutem Glauben im Wort der Wahrheit, dieses ihr Salzwerk der Pfänner, dessen Nutzung und Verbesserung, desgleichen