Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 709
Die Verpachtung, 1540 · S. 709 · Bl. 352r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 709
Bl. 352rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Der dritte Buch. auch vnnser Salzwerck, es were dann in zeit der nott, Innmassenn voriger vertragk auch dauonn meldet, nicht zuuerpfenndenn, noch zuuersetzenn, oder zuuereussern, in ganntz keine weise, aller dinge ohne geuerde, Wir sollenn vnnd wollenn auch alle schlitwergk[?]1 am Salzbron, Bodenn, vnnd Sohlgrabenn, in vnnd vmb die Sodenn, vnd allem was darzu gehörig, die zeit dieser Location in wesenntlichenn Bau vf vnnserm kostenn erhaltenn, So aber wir oder vnnsere erbenn, ann vestenungenn, desgleichen am Salzbronn etwas neues bauwenn, vnnd die Pfenner Ihre erbenn oder nachkommenn, darzu gebrauchenn woltenn, das soll mit Irem der Pfenner wissenn vnd willenn geschehenn, Doch soll den Pfenner hierann vorbehaltenn sein, so sie befindenn wurdenn, das dieselbigen gebeuw Ihnenn oder dem Salzwercke gefehrlich, nicht dienlich oder sonnst beschwerlich, vnnd vntreglich sein woltenn, das sie auch als dann darzu nicht verpflichtt, oder obligirt sein sollenn, Es sollenn auch die vierzigk vier der Pfenner Bothenn, sampt allem dem, das daran hanngtt, vnnd darzu gehört, in dem Beschos der Stadt Allenndorff, Schatzungenn steur vnnd gabenn des Fur
Das dritte Buch. — auch unser Salzwerk — es sei denn in Zeiten der Not, wie auch der vorige Vertrag davon meldet — nicht zu verpfänden, zu versetzen oder zu veräußern, in gar keiner Weise, in allen Dingen ohne Hinterlist.
Wir sollen und wollen auch alle Anlagen am Salzbrunnen, an den Siedehäusern und am Sohlgraben in und um die Sooden und alles, was dazu gehört, für die Dauer dieser Verpachtung auf unsere Kosten in baulichem Zustand erhalten.
Wenn aber wir oder unsere Erben an Befestigungen oder am Salzbrunnen etwas Neues bauen und die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen dazu heranziehen wollten, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen. Doch soll den Pfännern hierbei vorbehalten sein: Wenn sie befänden, dass solche Bauten ihnen oder dem Salzwerk gefährlich, nicht dienlich oder sonst beschwerlich und untragbar wären, so sollen sie dazu nicht verpflichtet oder verbunden sein.
Auch sollen die vierundvierzig Siedehäuser der Pfänner samt allem, was daran hängt und dazu gehört, in der Schoßpflicht der Stadt Allendorf, in Schatzung, Steuer und Abgaben des Fürs-
Unsichere Lesungen
- schlitwergk[?] — oder schlichwergk (Z. 6)