Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 709–718
Die Verpachtung, 1540 · S. 709–718 · Bl. 352r–356v · Band 1
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Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 709
Bl. 352rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Der dritte Buch. auch vnnser Salzwerck, es were dann in zeit der nott, Innmassenn voriger vertragk auch dauonn meldet, nicht zuuerpfenndenn, noch zuuersetzenn, oder zuuereussern, in ganntz keine weise, aller dinge ohne geuerde, Wir sollenn vnnd wollenn auch alle schlitwergk[?]1 am Salzbron, Bodenn, vnnd Sohlgrabenn, in vnnd vmb die Sodenn, vnd allem was darzu gehörig, die zeit dieser Location in wesenntlichenn Bau vf vnnserm kostenn erhaltenn, So aber wir oder vnnsere erbenn, ann vestenungenn, desgleichen am Salzbronn etwas neues bauwenn, vnnd die Pfenner Ihre erbenn oder nachkommenn, darzu gebrauchenn woltenn, das soll mit Irem der Pfenner wissenn vnd willenn geschehenn, Doch soll den Pfenner hierann vorbehaltenn sein, so sie befindenn wurdenn, das dieselbigen gebeuw Ihnenn oder dem Salzwercke gefehrlich, nicht dienlich oder sonnst beschwerlich, vnnd vntreglich sein woltenn, das sie auch als dann darzu nicht verpflichtt, oder obligirt sein sollenn, Es sollenn auch die vierzigk vier der Pfenner Bothenn, sampt allem dem, das daran hanngtt, vnnd darzu gehört, in dem Beschos der Stadt Allenndorff, Schatzungenn steur vnnd gabenn des Fur
Das dritte Buch. — auch unser Salzwerk — es sei denn in Zeiten der Not, wie auch der vorige Vertrag davon meldet — nicht zu verpfänden, zu versetzen oder zu veräußern, in gar keiner Weise, in allen Dingen ohne Hinterlist.
Wir sollen und wollen auch alle Anlagen am Salzbrunnen, an den Siedehäusern und am Sohlgraben in und um die Sooden und alles, was dazu gehört, für die Dauer dieser Verpachtung auf unsere Kosten in baulichem Zustand erhalten.
Wenn aber wir oder unsere Erben an Befestigungen oder am Salzbrunnen etwas Neues bauen und die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen dazu heranziehen wollten, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen. Doch soll den Pfännern hierbei vorbehalten sein: Wenn sie befänden, dass solche Bauten ihnen oder dem Salzwerk gefährlich, nicht dienlich oder sonst beschwerlich und untragbar wären, so sollen sie dazu nicht verpflichtet oder verbunden sein.
Auch sollen die vierundvierzig Siedehäuser der Pfänner samt allem, was daran hängt und dazu gehört, in der Schoßpflicht der Stadt Allendorf, in Schatzung, Steuer und Abgaben des Fürs-
Unsichere Lesungen
- schlitwergk[?] — oder schlichwergk (Z. 6)
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Bl. 352vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. stenthumbs vnnd Lanndts, wie bishero geschehenn, furter vnnd fur ewiglichenn pleibenn, vnnd darann vns vnnserm Erbenn nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd vnnser Stadt Allenndorff, nichts abgehenn, oder enndtzogenn werdenn, Jederzeit nach gewonheitt vnnd gelegennheit der Stadt Allenndorff, Innmassenn dann in vorigenn obanngeregtenn vertrage, auch versehen ist, Desgleichenn sollenn auch gemeine Pfenner die zeit dieser Location, vnnd auch sonnst, nach ausgangk der Location die zweÿhundert guldenn zins, so sie Jerlich bishero gegebenn, vnnd wir hieruor zu Gottes ehre vnnd vnderhaltung der armenn aus Christlichenn guten bedennckenn geordenet habenn, darzu die zwo Pfannenn Salzes alterer Pflicht, auch Herrengeldt, Toffell zoll vnnd annders Jerlich enndtrichtenn, allermassen, wie das vonn alters herkommenn ist, Vnnd nach dem vnnser Stadt Allenndorff gehöltze Inn Irer der Pfenner Jne vonn vnns zugelassenn zirck gezogen ist, So wollenn wir doch das gemeine vnnsere Stadt vnnd die Burger daselbst, beÿ allenn Irenn geholtzenn, vnnd weldenn, wie sie die vonn allters herpracht, be=
Das dritte Buch. — tentums und des Landes wie bisher geschehen fort und für ewiglich bleiben, und daran soll uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, und unserer Stadt Allendorf nichts abgehen oder entzogen werden, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf, wie es auch im vorigen oben angeführten Vertrag vorgesehen ist.
Desgleichen sollen die gemeinen Pfänner während dieser Verpachtung und auch sonst nach deren Ablauf die zweihundert Gulden Zins, die sie bisher jährlich gegeben haben und die wir zuvor zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen aus christlichem, gutem Bedenken bestimmt haben, dazu die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, auch Herrengeld, Tafelzoll und anderes jährlich entrichten, in aller Weise wie es von alters herkommen ist.
Und nachdem das Gehölz unserer Stadt Allendorf in den Bezirk gezogen worden ist, den wir den Pfännern zugelassen haben, so wollen wir doch, dass unsere Stadt insgesamt und die Bürger daselbst bei allen ihren Gehölzen und Wäldern, wie sie diese von alters her be-
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Bl. 353rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch sesslich vnnd gebreuchlich habenn vnuerhindert vnnser, vnnser Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnd menniglichs geruiglich pleibenn sollenn, vnnd sich derselbigenn wie vonn alters herbracht, fur vnnd fur nach Irer nottturfft vnnd gefallenn gebrauchenn, Doch das gemelte Burger vnns vnnserm erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder aber den Boderknechtenn zu Jederzeit, so balde das gressigk ausgenommenn die Berge, darinnenn sie Bau vnnd scheidtholtz zuhegenn pflegenn, als nemblich die Horst, der Rodestein, das Lichtenbuel, der Hotlbach[?]1, die Meinhardtsliede, vnnd der Stein, sampt allenn Iren nahmenn vnnd zugehörungenn, gehauwenn vnnd fur die Stadt oder Sodenn bracht wirdet, vmb ein zimblich kauffgeldt, vnuerhohet vnnd vnersteigert, vnverhindert zukommenn lassenn, auch alle gehöltze den Salzwercke vnnd gemeiner Baurschafft, dieweil sie sich dauonn des orts erhaltenn vnnd ernehrenn mussenn, zu gut vnnd vfs aller vleissigst vnnd treuwlichst in guter hegung vnnd ernnstem vffsehenn, haltenn vnnd beforsten, Doch wo Ihnenn vonnötenn, Wollenn wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn sie darbeÿ gnediglich schutzen vnd
Das dritte Buch — sessen und gebraucht haben, unbehindert von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, und von jedermann ruhig bleiben und sie wie von alters her fort und fort nach ihrem Bedarf und Gefallen gebrauchen sollen.
Doch sollen die genannten Bürger uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder auch den Siedehausknechten jederzeit, sobald es schlagreif ist, das Holz — ausgenommen die Berge, in denen sie Bau- und Scheitholz zu hegen pflegen, nämlich die Horst, der Rodestein, das Lichtenbühl, der Hotlbach, die Meinhardsleite und der Stein samt allen ihren Namen und Zugehörungen — hauen und für die Stadt oder die Sooden bringen und es um ein geziemendes Kaufgeld, unerhöht und ungesteigert, unbehindert zukommen lassen.
Auch sollen sie alle Gehölze dem Salzwerk und der gemeinen Gebauerschaft zugute — weil diese sich davon an diesem Ort erhalten und ernähren müssen — aufs Fleißigste und Treulichste in guter Hege und mit ernstem Aufsehen halten und beforsten. Wo es ihnen aber nötig ist, wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie dabei gnädig schützen und
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- Hotlbach[?] — Ortsname, oder Holtbach (Z. 12)
S. 712
Bl. 353vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. hanndthabenn, Ingleichnus wollenn auch wir vnser Erbenn, der Pfenner geholtze vnnd Berge so sie vns Itzo einraumenn vnnd zustellenn werdenn, in zeit dieser location zum Salzwercke zugebrauchenn, in vnserm Forste vnnd guter hegung Inne habenn vnnd halttenn, Innsonnderheit wollenn wir vnnser erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn das Eichholtz am Hegeberge vber den Sodenn keins wegs abhauwenn vnnd verwustenn lassenn, es were dann in zeit der noth, das die Sodenn, da Gott fur seÿ, ganntz oder zum theil verhert vnnd verbrenndt wurdenn, als dann sollenn wir oder vnnser erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessen, oder die Pfenner, dasselbig gehegte Eichholtz, zu Irem der Pfenner Salzwerck vnnd desselbigenn Salzwercks notturfft alleine zugebrauchenn macht habenn, Da auch diese Location Zu ausgannge des sechstenn oder funfftzehenndenn Jars, vonn vnns vnserm erben, vnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder aber vonn den Pfennernn, Irenn Erbenn vnnd nachkommenn zu ausgannge des funfftzehenndenn Jars aufgesagt wurde, als dann soll Ihnenn Ihr Salzwerck vnnd geholtze, desgleichenn der zirck geholtzes, der Ihnenn vonn vns zu
Das dritte Buch. — handhaben.
Ebenso wollen wir und unsere Erben die Gehölze und Berge der Pfänner, die sie uns jetzt einräumen und zustellen, um sie während dieser Verpachtung für das Salzwerk zu gebrauchen, in unserem Forst und in guter Hege innehaben und halten.
Insbesondere wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, das Eichenholz am Hegeberg über den Sooden keineswegs abhauen und verwüsten lassen — es sei denn in Zeiten der Not, wenn die Sooden, was Gott verhüte, ganz oder zum Teil verheert und verbrannt würden. Alsdann sollen wir oder unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder die Pfänner die Macht haben, dieses gehegte Eichenholz allein für ihr Salzwerk und dessen Notdurft zu gebrauchen.
Und wenn diese Verpachtung am Ende des sechsten oder des fünfzehnten Jahres von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder aber von den Pfännern, ihren Erben und Nachkommen am Ende des fünfzehnten Jahres aufgekündigt würde, alsdann soll ihnen ihr Salzwerk und Gehölz, desgleichen der Bezirk des Gehölzes, der ihnen von uns zu
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Bl. 354rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. gebrauchenn zugelassenn, sampt allem dem das am Salzwergk hanngt, darin vnnd zugehörigk, auch so in wesentlichenn baue vnnd besserung in der wiederliefferung dermassenn wieder Ingereumbt, vnnd vonn vns zugestelt werdenn, wie es Itzo gewesenn vnnd gestanndenn ist, Vnnd sonnderlich sollenn Ire der Pfenner gehöltze vnnd berge zum halbenn theil vngefehrlich gressigk sein, Were aber am Bothenn vnnd Pfannenn oder sonnst am Salzwercke etwas gebessert, das soll Inenn den Pfennern, Ihrenn erbenn vnnd nachkommenn, ohne enntgeltung zu gut gereichenn, alles ohne geuerde, Dieweÿl auch Ir der Pfenner Soder vnnd Meisterknechte ein zeit hero viel Salzes gesottenn, vnnd verkaufft, aber Ihne den Pfennernn Ire Winnung vnbezahlt, vnd sie die Pfenner also beÿ Ihrenn knechtenn, ein gute Summa vnnd tapffere schuldenn, vnbezahlt aussen stehenn habenn, So wollenn wir Ihnenn zu solchen bekenndtlichenn vnnd beweislichenn schuldenn so sie noch ausstenndigk, doch vff zimblich zeit vnnd ziele, nach gelegennheit der Personn vnnd schuldenn, dermassen zur bezahlung verhelffenn lassenn, das dennach vnns
Das dritte Buch. — Gebrauch zugelassen ist, samt allem, was am Salzwerk hängt, darin und dazugehört, auch in baulichem und verbessertem Zustand bei der Rückgabe so wieder eingeräumt und von uns zugestellt werden, wie es jetzt gewesen und gestanden ist. Und insbesondere sollen die Gehölze und Berge der Pfänner ungefähr zur Hälfte schlagreif sein.
Wäre aber an den Siedehäusern und Pfannen oder sonst am Salzwerk etwas verbessert worden, so soll das den Pfännern, ihren Erben und Nachkommen ohne Entgelt zugutekommen, alles ohne Hinterlist.
Weil auch ihre, der Pfänner, Sieder und Meisterknechte seit einiger Zeit viel Salz gesotten und verkauft, ihnen den Pfännern aber ihren Gewinn nicht bezahlt haben, sodass die Pfänner bei ihren Knechten eine gute Summe und beträchtliche Schulden unbezahlt ausstehen haben, so wollen wir ihnen zu solchen anerkannten und beweisbaren ausstehenden Schulden — doch auf angemessene Zeit und Fristen, je nach Lage der Person und der Schuld — so zur Bezahlung verhelfen lassen, dass dabei uns,
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Bl. 354vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte buch. vnnserm Erbenn vnnd den Pfennernn am siedenn derwegenn nichts abgehenn, vnnd wir die obgedingte Pension desto bequemer ausgebenn vnnd bezahlenn köntten, Doch also das die Pfenner gedachter Irer ausstendigenn schuldenn in zweÿenn Jarenn genntzlich enndtrichtet werdenn, vnnd bezahlet sein sollenn, Was auch gemeinenn Pfennernn, ann Pompenn[?]1 gelde, so Meister Jorgenn dem Itzigenn neuwenn, vnnserm besteltenn Bornmeister zugesagtenn besoldung, vnnd des kostens, die kunst vorm gewölbe zuerhaltenn vbrig were, gebuerenn wolte, das soll Inenn auch, dieweil sie Itzo die helffte am kopffer vnnd anndernn thun, vnnd die bestellung zur helffte tragenn mussenn, eines Jeden Jahrs volgenn vnnd zugestelt werdenn, vnnd damit sollen auch alle vngnade, misuerstennde, vnnd was sich sieder dem erstenn obanngeregtenn abgeredtenn, angenommenen bewilligtenn vertrage, zwischenn vns, vnsern dienernn, vnnd gemeinenn Pfennernn, vnnd Iren dienernn, wiederwertigs vnnd beschwerlichs, oder argwöniges zugetragenn hette, genntzlich vfgehabenn vnd hingelegt sein,
Das dritte Buch. — unseren Erben und den Pfännern am Sieden nichts abgehe und wir den vereinbarten Pachtzins umso besser ausgeben und bezahlen können. Doch so, dass die Pfänner ihre ausstehenden Schulden binnen zwei Jahren gänzlich entrichtet und bezahlt erhalten.
Was auch der gemeinen Pfännerschaft an Pumpengeld gebühren sollte — nach Abzug der Besoldung, die Meister Jörg, unserem jetzigen neuen bestellten Brunnenmeister, zugesagt ist, und der Kosten für die Erhaltung der Kunst vor dem Gewölbe —, das soll ihnen ebenfalls jedes Jahr zufallen und zugestellt werden, weil sie jetzt die Hälfte am Kupfer und anderem tragen und die Bestellung zur Hälfte mitbestreiten müssen.
Und damit sollen auch alle Ungnade, alle Missverständnisse und alles, was sich seit dem ersten oben angeführten, verabredeten, angenommenen und bewilligten Vertrag zwischen uns, unseren Dienern und der gemeinen Pfännerschaft und ihren Dienern an Widerwärtigem, Beschwerlichem oder Argwöhnischem zugetragen hat, gänzlich aufgehoben und beigelegt sein.
Unsichere Lesungen
- Pompenn[?] — oder sompenn (Z. 8)
S. 715
Bl. 355rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. Das auch wir noch vnnsere Erbenn Jegenn den Pfennern, Ihrenn dienernn, in keiner vngnade noch vngutem, weitter nicht eiffernn noch gedennckenn, Sonndernn des alles was sich darunder verlauffenn vnnd begeben hat, genntzlich gefallenn vnnd vfgehaltenn sein, auch aller dinge ohne geuerde, Vnnd vff das alles vnnd Jedes was hierin vonn vnns geschriebenn, stehtt, fest, treulich vnnd vnuerbruchlich gehaltenn, vnnd Jederzeit ausgerichtet vnnd volnzogenn werde, sie gemeine Pfenner, Ire Erbenn, nachkommenn, vnd mitbeschriebenn, des auch sicher vnnd gewis sein, So geredenn vnnd versprechenn wir fur vnns, vnnser Erben, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, beÿ vnnsern Furstlichenn warenn worttenn glaubenn vnnd treuwenn, dasselbe also gestracks, vnuerbruchlich, Furstlich [?]3richtigk, zuhaltenn vnnd zuvolnziehenn [?]1 keine weise kein manngell oder gebreche [?]2 alle argeliste vnnd geuerde, Damit aber gemeine Pfenner Ihre nachkommenn vnd mitbeschrieben weitter vnnd ferner aller Punctenn vnd artickell, in dieser verschreibung gemelt, vnnd Irer Jeglicher
Das dritte Buch. — Auch sollen weder wir noch unsere Erben gegen die Pfänner und ihre Diener in irgendeiner Ungnade oder Feindschaft weiter eifern oder nachtragen; vielmehr soll alles, was sich darunter zugetragen und begeben hat, gänzlich fallengelassen und aufgehoben sein, ebenfalls in allen Dingen ohne Hinterlist.
Und damit alles und jedes, was hierin von uns geschrieben ist, stet, fest, treulich und unverbrüchlich gehalten und jederzeit ausgerichtet und vollzogen werde und die gemeine Pfännerschaft, ihre Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen dessen sicher und gewiss sein können, geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen bei unseren fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treuen, dies alles unverbrüchlich und fürstlich zu halten und zu vollziehen, ohne Mangel und Gebrechen, ohne alle Arglist und Hinterlist.
Damit aber die gemeine Pfännerschaft, ihre Nachkommen und Mitverschriebenen weiter und ferner aller Punkte und Artikel, die in dieser Verschreibung genannt sind, und ein jeder
Unsichere Lesungen
- [?] — Zeilenende unter Tintenfleck (Z. 16)
- [?] — Zeilenende unter Tintenfleck (Z. 17)
- [?] — Zeilenende unter Tintenfleck (Z. 18)
S. 716
Bl. 355vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. obbestimpter Pension desto sicherer vnnd gewis sein mugenn, So habenn wir Ihnenn zu rechtenn vnterschiedtlichenn Burgenn vnnd selbstschuldenernn, vonn vnserm, vnnserer Erbenn, nachkommenden Furstenn zu Hessenn, vnd gemeiner Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, die Wohlgebornen vnnd Edlenn, vnnsere liebenn Neuenn vnnd Getreuwenn, Philipsenn Grauenn zu Solms, vnnd Herrenn zu Minzenbergk, Graue Wilhelm vonn Witzenstein, Herrenn zu Hombergk, Graue Philips zu Waldeck, vnnd Ditrichenn den Jungernn Edelherrenn zu Pleß, darzu zwanzigk funff die trefflichstenn vom Adell, vnnd zwanzigk funff die furnembste Stedte, beider vnnser Furstenthumbe, fur sich Ire Erben vnd nachkommenn, gesetzt vnd geordnett, vnnd thun das auch wissenntlich in vnnd mit krafft dieses brieffs, Nemblich aus vnserm Nieder Furstenthumb Sigmundt vonn Beÿneburgk vnserm Stadthalter zu Cassell Hermann vonn der Malsburgk, Rudolph Schenck zu Schweinsbergk vnserm Lanndtvogt ann der Werra, Werner vonn Wallennstein, Hermann von Hundelshausenn, Ludwig vonn Baumbach zu Bimfurdt[?]1, vnsern
Das dritte Buch. — des oben bestimmten Pachtzinses umso sicherer und gewisser sein mögen, so haben wir ihnen zu rechten, im Einzelnen benannten Bürgen und Selbstschuldnern — von unseretwegen, unserer Erben, der nachkommenden Fürsten zu Hessen und der gemeinen Ritter- und Landschaft wegen — die Wohlgeborenen und Edlen, unsere lieben Vettern und Getreuen bestellt: Philipp, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg; Graf Wilhelm von Wittgenstein, Herrn zu Homburg; Graf Philipp zu Waldeck; und Dietrich den Jüngeren, Edelherrn zu Plesse. Dazu fünfundzwanzig der trefflichsten vom Adel und fünfundzwanzig der vornehmsten Städte beider unserer Fürstentümer, für sich, ihre Erben und Nachkommen. Das tun wir auch wissentlich kraft dieses Briefes.
Nämlich aus unserem Niederfürstentum: Sigmund von Boyneburg, unser Statthalter zu Kassel; Hermann von der Malsburg; Rudolf Schenck zu Schweinsberg, unser Landvogt an der Werra; Werner von Wallenstein; Hermann von Hundelshausen; Ludwig von Baumbach zu Bimfurt; unser
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- Bimfurdt[?] — Ortsname unsicher (Z. 22)
S. 717
Bl. 356rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Hoffmarschalck Johann Meisenbugk, vnnsernn Hauhoffmeister Bodenn vonn Bodennhausenn, Baltzar Diedenn, Eckart vonn Grifftenn Jost vonn Berlipschenn, Friderich Keudtlenn[?] zu Schwerbeda[?], vnnd Reinhardt vonn Beyneburgk, gnanndt vonn Hennstein2 zu Reichenn Sachssenn, vnnd dann vonn Stedtenn vnnsers Niederfurstennthumbs, Cassell, Eschwege, Hombergk, Hersfeldt, Rotennbergk, Spanngennbergk, Sonntra, Witzennhausenn, Grebenstein, Lichtenaw, Wolffhagenn, Gudennspergk vnd Milsungenn, Vnnd dann aus vnnserm Oberfürstenthumb die vom Adell Jörgenn vonn Colmatsch, vnnsernn Stadthalter ann der Löyne Johann Riedeselnn zu Eisennbach vnsern Erbmarschalck, vnnsernn amptmann zu Schotten, Adolf Rauenn zu Holtzhausenn, Heintzenn vonn Breydennbach gnanndt Breydennstein, Otto Hundenn vnnsernn amptmann zum Schönnstein, Hartmann Schleyernn, Christian vonn Weitterßhausenn, Helwigenn vonn Lauerbach vnnsernn amptmann zu Epstein, Philips Riedesell zu Jospach, Rabe vonn Darmbergk, Helwigenn vonn Rückerßhausenn vnnsernn amptmann zu Auerbach, vnnd Henrichenn vonn Leuennstein, auch vonn Stedten, Marpurgk
Hofmarschall Johann Meysenbug; unser Haushofmeister Bode von Bodenhausen; Balthasar Dieden; Eckhart von Griften; Jost von Berlepsch; Friedrich Keudel zu Schwebda; und Reinhard von Boyneburg, genannt von Hanstein, zu Reichensachsen. Und dann von den Städten unseres Niederfürstentums: Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen.
Und dann aus unserem Oberfürstentum die vom Adel: Georg von Kolmatsch, unser Statthalter an der Lahn; Johann Riedesel zu Eisenbach, unser Erbmarschall und Amtmann zu Schotten; Adolf Rau zu Holzhausen; Heinz von Breidenbach, genannt Breidenstein; Otto Hund, unser Amtmann zum Schönstein; Hartmann Schleier; Christian von Weiterhausen; Helwig von Lauterbach, unser Amtmann zu Eppstein; Philipp Riedesel zu Josbach; Rabe von Darnberg; Helwig von Rückershausen, unser Amtmann zu Auerbach; und Heinrich von Löwenstein. Auch von den Städten: Marburg,
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- Keudtlenn zu Schwerbeda — Name und Ort unsicher (Z. 4) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- Hennstein — Ortsname unsicher (Z. 5)
S. 718
Bl. 356vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Giessenn, Grünbergk, Alsfeldt, Nidda, Treysa, Franckennbergk, Rauschennbergk, Neuennkirchenn, Biedennkap, Wetter, vnnd Kirchhain, also ob ann der bezahlung der gedingtenn Pension, vber kurtz oder lanng, eins oder mehr Termins, oder sonnst einiger manngell dieser verschreibung halber zustünde, wie oder durch was wege das geschehe, als doch nit sein soll, als dann sollenn gemeine Pfenner samptlich, oder einer vonn Irer aller wegenn, doch mit gnugsamenn vnd volkommenem gewalt, auch ein Jeder für sich selbst, sie seyenn Innenn oder aussen dem furstennthumb Hessenn gesessenn, desgleichenn Ire Erbenn, nachkommenn vnd mitbeschriebenn, obbenente Grauenn vnnd die vom Adell, Ihre Erbenn vnd Erbnehmenn, vnnd die vonn obbestimptenn Stedtenn, vnnd Ire nachkommenn sampt vnnd sonndernn Ires gefallenns Jegenn Fritzlar, Warbergk, oder Corbach, vnnd so dasselbig vonn Furstlicher oder annder Obrigkeit oder sonnstenn verbotten, ann anndere ortter vnnd Stedte, wo solches gelitten vnd zugelassenn möcht werdenn, alles nach Irer der Pfenner gelegennheit vnd erfordern, das vns noch vnsern Erben keins wegs nicht endtJegen sein soll, Noch wir oder vnsere
Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Frankenberg, Rauschenberg, Neukirchen, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain.
Sollte also bei der Bezahlung des vereinbarten Pachtzinses über kurz oder lang an einem oder mehreren Terminen oder sonst ein Mangel dieser Verschreibung wegen eintreten — wie oder auf welchem Weg auch immer, was doch nicht sein soll —, alsdann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt oder einer von ihrer aller wegen, doch mit hinreichender und vollkommener Vollmacht, auch ein jeder für sich selbst, ob sie innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, desgleichen ihre Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen, die obengenannten Grafen und die vom Adel, ihre Erben und Erbnehmer und die von den genannten Städten und ihre Nachkommen, insgesamt und einzeln nach ihrem Gefallen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern dürfen — und wenn ihnen das von fürstlicher oder anderer Obrigkeit oder sonst verboten würde, an andere Orte und Städte, wo es geduldet und zugelassen wird, alles nach ihrer, der Pfänner, Lage und Erfordern. Dem soll weder uns noch unseren Erben etwas entgegenstehen, noch sollen wir oder unsere