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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 712

Die Verpachtung, 1540 · S. 712 · Bl. 353v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 712

Bl. 353vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. hanndthabenn, Ingleichnus wollenn auch wir vnser Erbenn, der Pfenner geholtze vnnd Berge so sie vns Itzo einraumenn vnnd zustellenn werdenn, in zeit dieser location zum Salzwercke zugebrauchenn, in vnserm Forste vnnd guter hegung Inne habenn vnnd halttenn, Innsonnderheit wollenn wir vnnser erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn das Eichholtz am Hegeberge vber den Sodenn keins wegs abhauwenn vnnd verwustenn lassenn, es were dann in zeit der noth, das die Sodenn, da Gott fur seÿ, ganntz oder zum theil verhert vnnd verbrenndt wurdenn, als dann sollenn wir oder vnnser erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessen, oder die Pfenner, dasselbig gehegte Eichholtz, zu Irem der Pfenner Salzwerck vnnd desselbigenn Salzwercks notturfft alleine zugebrauchenn macht habenn, Da auch diese Location Zu ausgannge des sechstenn oder funfftzehenndenn Jars, vonn vnns vnserm erben, vnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder aber vonn den Pfennernn, Irenn Erbenn vnnd nachkommenn zu ausgannge des funfftzehenndenn Jars aufgesagt wurde, als dann soll Ihnenn Ihr Salzwerck vnnd geholtze, desgleichenn der zirck geholtzes, der Ihnenn vonn vns zu

Das dritte Buch. — handhaben.

Ebenso wollen wir und unsere Erben die Gehölze und Berge der Pfänner, die sie uns jetzt einräumen und zustellen, um sie während dieser Verpachtung für das Salzwerk zu gebrauchen, in unserem Forst und in guter Hege innehaben und halten.

Insbesondere wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, das Eichenholz am Hegeberg über den Sooden keineswegs abhauen und verwüsten lassen — es sei denn in Zeiten der Not, wenn die Sooden, was Gott verhüte, ganz oder zum Teil verheert und verbrannt würden. Alsdann sollen wir oder unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder die Pfänner die Macht haben, dieses gehegte Eichenholz allein für ihr Salzwerk und dessen Notdurft zu gebrauchen.

Und wenn diese Verpachtung am Ende des sechsten oder des fünfzehnten Jahres von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder aber von den Pfännern, ihren Erben und Nachkommen am Ende des fünfzehnten Jahres aufgekündigt würde, alsdann soll ihnen ihr Salzwerk und Gehölz, desgleichen der Bezirk des Gehölzes, der ihnen von uns zu

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