Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 715
Die Verpachtung, 1540 · S. 715 · Bl. 355r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 715
Bl. 355rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. Das auch wir noch vnnsere Erbenn Jegenn den Pfennern, Ihrenn dienernn, in keiner vngnade noch vngutem, weitter nicht eiffernn noch gedennckenn, Sonndernn des alles was sich darunder verlauffenn vnnd begeben hat, genntzlich gefallenn vnnd vfgehaltenn sein, auch aller dinge ohne geuerde, Vnnd vff das alles vnnd Jedes was hierin vonn vnns geschriebenn, stehtt, fest, treulich vnnd vnuerbruchlich gehaltenn, vnnd Jederzeit ausgerichtet vnnd volnzogenn werde, sie gemeine Pfenner, Ire Erbenn, nachkommenn, vnd mitbeschriebenn, des auch sicher vnnd gewis sein, So geredenn vnnd versprechenn wir fur vnns, vnnser Erben, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, beÿ vnnsern Furstlichenn warenn worttenn glaubenn vnnd treuwenn, dasselbe also gestracks, vnuerbruchlich, Furstlich [?]3richtigk, zuhaltenn vnnd zuvolnziehenn [?]1 keine weise kein manngell oder gebreche [?]2 alle argeliste vnnd geuerde, Damit aber gemeine Pfenner Ihre nachkommenn vnd mitbeschrieben weitter vnnd ferner aller Punctenn vnd artickell, in dieser verschreibung gemelt, vnnd Irer Jeglicher
Das dritte Buch. — Auch sollen weder wir noch unsere Erben gegen die Pfänner und ihre Diener in irgendeiner Ungnade oder Feindschaft weiter eifern oder nachtragen; vielmehr soll alles, was sich darunter zugetragen und begeben hat, gänzlich fallengelassen und aufgehoben sein, ebenfalls in allen Dingen ohne Hinterlist.
Und damit alles und jedes, was hierin von uns geschrieben ist, stet, fest, treulich und unverbrüchlich gehalten und jederzeit ausgerichtet und vollzogen werde und die gemeine Pfännerschaft, ihre Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen dessen sicher und gewiss sein können, geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen bei unseren fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treuen, dies alles unverbrüchlich und fürstlich zu halten und zu vollziehen, ohne Mangel und Gebrechen, ohne alle Arglist und Hinterlist.
Damit aber die gemeine Pfännerschaft, ihre Nachkommen und Mitverschriebenen weiter und ferner aller Punkte und Artikel, die in dieser Verschreibung genannt sind, und ein jeder
Unsichere Lesungen
- [?] — Zeilenende unter Tintenfleck (Z. 16)
- [?] — Zeilenende unter Tintenfleck (Z. 17)
- [?] — Zeilenende unter Tintenfleck (Z. 18)