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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 718

Die Verpachtung, 1540 · S. 718 · Bl. 356v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 718

Bl. 356vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Giessenn, Grünbergk, Alsfeldt, Nidda, Treysa, Franckennbergk, Rauschennbergk, Neuennkirchenn, Biedennkap, Wetter, vnnd Kirchhain, also ob ann der bezahlung der gedingtenn Pension, vber kurtz oder lanng, eins oder mehr Termins, oder sonnst einiger manngell dieser verschreibung halber zustünde, wie oder durch was wege das geschehe, als doch nit sein soll, als dann sollenn gemeine Pfenner samptlich, oder einer vonn Irer aller wegenn, doch mit gnugsamenn vnd volkommenem gewalt, auch ein Jeder für sich selbst, sie seyenn Innenn oder aussen dem furstennthumb Hessenn gesessenn, desgleichenn Ire Erbenn, nachkommenn vnd mitbeschriebenn, obbenente Grauenn vnnd die vom Adell, Ihre Erbenn vnd Erbnehmenn, vnnd die vonn obbestimptenn Stedtenn, vnnd Ire nachkommenn sampt vnnd sonndernn Ires gefallenns Jegenn Fritzlar, Warbergk, oder Corbach, vnnd so dasselbig vonn Furstlicher oder annder Obrigkeit oder sonnstenn verbotten, ann anndere ortter vnnd Stedte, wo solches gelitten vnd zugelassenn möcht werdenn, alles nach Irer der Pfenner gelegennheit vnd erfordern, das vns noch vnsern Erben keins wegs nicht endtJegen sein soll, Noch wir oder vnsere

Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Frankenberg, Rauschenberg, Neukirchen, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain.

Sollte also bei der Bezahlung des vereinbarten Pachtzinses über kurz oder lang an einem oder mehreren Terminen oder sonst ein Mangel dieser Verschreibung wegen eintreten — wie oder auf welchem Weg auch immer, was doch nicht sein soll —, alsdann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt oder einer von ihrer aller wegen, doch mit hinreichender und vollkommener Vollmacht, auch ein jeder für sich selbst, ob sie innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, desgleichen ihre Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen, die obengenannten Grafen und die vom Adel, ihre Erben und Erbnehmer und die von den genannten Städten und ihre Nachkommen, insgesamt und einzeln nach ihrem Gefallen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern dürfen — und wenn ihnen das von fürstlicher oder anderer Obrigkeit oder sonst verboten würde, an andere Orte und Städte, wo es geduldet und zugelassen wird, alles nach ihrer, der Pfänner, Lage und Erfordern. Dem soll weder uns noch unseren Erben etwas entgegenstehen, noch sollen wir oder unsere

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