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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 719

Die Verpachtung, 1540 · S. 719 · Bl. 357r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 719

Bl. 357rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Erbenn der wegenn Jegenn Ihnenn den Stedtenn kein vngnade noch vngutts1[?] gedennckenn, noch furnehmenn sollen, vnnd wollenn, doch das solche forderung vber funff oder sechs meylenn, vom Furstennthumb Hessenn, vnnd anndernn vnnsernn Graueschafftenn vnnd gebietenn nicht benennt werde, Vnnd ob die genanndtenn Burgenn, ann der gefordertenn orter einem nicht gelittenn [gestrichen:

Erben deswegen gegen sie oder die Städte Ungnade oder Feindschaft nachtragen oder ins Werk setzen. Doch soll eine solche Aufforderung nicht an einen Ort benannt werden, der mehr als fünf oder sechs Meilen vom Fürstentum Hessen und unseren anderen Grafschaften und Gebieten entfernt liegt.

Und wenn die genannten Bürgen an einem der geforderten Orte nicht geduldet würden,

2

konntenn2] werdenn, Sollenn die Burgenn schuldigk sein, solchs gemeinenn Pfennern zu Allenndorff, Irenn mitbeschriebenn vonn stundt ann anzuzeigenn, vnnd sie die Burgenn Inn Ire behausung [gestrichen:

so sollen die Bürgen verpflichtet sein, dies der gemeinen Pfännerschaft zu Allendorf und ihren Mitverschriebenen sogleich anzuzeigen; und die Bürgen sollen keinesfalls in ihre eigenen Häuser ziehen,

3

keins] wegs ziehenn, Sonnder vff Ire der Pfenner erfordernn, ann annder ortter, da die Pfenner die Burgen hin manenn würdenn, in ein Ehrliche herbrige reitten, alles bey der verpflichtung vnnd zusagung, wie hernach gemelt, Die Grauenn mit Irenn selbst leibenn, oder einenn vom Adell ann Ire Stette, Jeder mit sechs pferden, vnnd die vom Adell mit Irenn selbst leibenn, vonn Man zu mann, pferdenn zu pferdenn, Jeder mit vier pferdenn gerüst, vnnd aus Jder obgenanndttenn Stadt zwene aus dem Rathe mit vier pferdenn, in leistung wie Geisels vnnd

sondern auf Erfordern der Pfänner an andere Orte, wohin die Pfänner die Bürgen mahnen werden, in eine ehrliche Herberge reiten — alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach genannt:

die Grafen mit ihrer eigenen Person oder mit einem vom Adel an ihrer Statt, jeder mit sechs Pferden; die vom Adel mit ihrer eigenen Person, Mann für Mann, Pferd für Pferd, jeder mit vier Pferden gerüstet; und aus jeder der genannten Städte zwei aus dem Rat mit vier Pferden — in einer Einlagerung, wie es bei Geiselschaft und

Unsichere Lesungen

  1. vngutts — Wort undeutlich (Z. 2)
  2. konntenn — gestrichenes Wort unsicher (Z. 8)

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