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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 719–728

Die Verpachtung, 1540 · S. 719–728 · Bl. 357r–361v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 719

Bl. 357rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Erbenn der wegenn Jegenn Ihnenn den Stedtenn kein vngnade noch vngutts1[?] gedennckenn, noch furnehmenn sollen, vnnd wollenn, doch das solche forderung vber funff oder sechs meylenn, vom Furstennthumb Hessenn, vnnd anndernn vnnsernn Graueschafftenn vnnd gebietenn nicht benennt werde, Vnnd ob die genanndtenn Burgenn, ann der gefordertenn orter einem nicht gelittenn [gestrichen:

Erben deswegen gegen sie oder die Städte Ungnade oder Feindschaft nachtragen oder ins Werk setzen. Doch soll eine solche Aufforderung nicht an einen Ort benannt werden, der mehr als fünf oder sechs Meilen vom Fürstentum Hessen und unseren anderen Grafschaften und Gebieten entfernt liegt.

Und wenn die genannten Bürgen an einem der geforderten Orte nicht geduldet würden,

2

konntenn2] werdenn, Sollenn die Burgenn schuldigk sein, solchs gemeinenn Pfennern zu Allenndorff, Irenn mitbeschriebenn vonn stundt ann anzuzeigenn, vnnd sie die Burgenn Inn Ire behausung [gestrichen:

so sollen die Bürgen verpflichtet sein, dies der gemeinen Pfännerschaft zu Allendorf und ihren Mitverschriebenen sogleich anzuzeigen; und die Bürgen sollen keinesfalls in ihre eigenen Häuser ziehen,

3

keins] wegs ziehenn, Sonnder vff Ire der Pfenner erfordernn, ann annder ortter, da die Pfenner die Burgen hin manenn würdenn, in ein Ehrliche herbrige reitten, alles bey der verpflichtung vnnd zusagung, wie hernach gemelt, Die Grauenn mit Irenn selbst leibenn, oder einenn vom Adell ann Ire Stette, Jeder mit sechs pferden, vnnd die vom Adell mit Irenn selbst leibenn, vonn Man zu mann, pferdenn zu pferdenn, Jeder mit vier pferdenn gerüst, vnnd aus Jder obgenanndttenn Stadt zwene aus dem Rathe mit vier pferdenn, in leistung wie Geisels vnnd

sondern auf Erfordern der Pfänner an andere Orte, wohin die Pfänner die Bürgen mahnen werden, in eine ehrliche Herberge reiten — alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach genannt:

die Grafen mit ihrer eigenen Person oder mit einem vom Adel an ihrer Statt, jeder mit sechs Pferden; die vom Adel mit ihrer eigenen Person, Mann für Mann, Pferd für Pferd, jeder mit vier Pferden gerüstet; und aus jeder der genannten Städte zwei aus dem Rat mit vier Pferden — in einer Einlagerung, wie es bei Geiselschaft und

Unsichere Lesungen

  1. vngutts — Wort undeutlich (Z. 2)
  2. konntenn — gestrichenes Wort unsicher (Z. 8)

S. 720

Bl. 357vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

leistung recht vnnd gewonnheit ist, wie frommenn Grauenn vnnd herrenn, vnnd denenn vom Adell, vnnd Erbarn leutenn gebueret zustellenn vnnd einzuziehenn, zufordernn vnnd zubeschreibenn macht habenn, Die auch samptlich vnnd insonndernn wie sie ermahnet werdenn, schrifftlich oder mündtlich, auf die erste Ire vermanung vnnd erforderung, als balde vngeseumbt in acht tagen samptlich vnnd sonnderlich mit Irenn selbst leibenn, wie berurt, Innstellenn vnnd leistenn sollenn, vnd sich keiner vf den andern behelffenn, vnnd sich auch kein ander Geyselschafft, noch Ichtes annders darann verhindern lassenn, Vnnd im fall sie ander Geisellschafft oder leistung gemanet, vnnd eingefordert weren, Sollenn sie allweg Iresgleichenn, wie gemelt vnd nach anzahl in leistung, so sie gemanet einstellenn, vnnd daraus ohne verwissenn vnnd willenn Gemeiner Pfenner, nicht kommenn, Bissolanng das gemeine Pfenner vnnd Ire mitbeschriebenn aller menngell, vnd was Ihnenn dieser verschreibung vnnd Pension halbenn ausstünde, sampt allenn derhalbenn erlittenn vnnd vfgewenndttenn kostenn vnnd schadenn gnugsamb erstattet

Einlagerung Recht und Gewohnheit ist, wie es frommen Grafen und Herren, denen vom Adel und ehrbaren Leuten gebührt; und die Pfänner sollen die Macht haben, sie einzustellen, einzuziehen, zu fordern und zu beschreiben.

Diese sollen insgesamt und einzeln, sobald sie schriftlich oder mündlich gemahnt werden, auf die erste Mahnung und Aufforderung hin sogleich ungesäumt binnen acht Tagen insgesamt und einzeln mit ihrer eigenen Person, wie gesagt, einreiten und die Einlagerung leisten. Keiner soll sich auf den anderen berufen, und keiner soll sich durch eine andere Geiselschaft oder irgendetwas anderes daran hindern lassen.

Und falls sie zu einer anderen Geiselschaft oder Einlagerung gemahnt und eingefordert wären, so sollen sie stets ihresgleichen, wie gesagt und nach der Zahl, in die Einlagerung stellen, zu der sie gemahnt sind, und daraus ohne Wissen und Willen der gemeinen Pfännerschaft nicht herauskommen, so lange, bis die gemeinen Pfänner und ihre Mitverschriebenen aller Mängel und dessen, was ihnen dieser Verschreibung und des Pachtzinses wegen ausstünde, samt allen deswegen erlittenen und aufgewendeten Kosten und Schäden hinreichend erstattet

S. 721

Bl. 358rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

vnnd bezahlet sein, alles vff vnnser, vnnser Erbenn, nachkommendenn furstenn zu Hessenn vnkostenn vnnd darlegenn, Da auch der Burgenn einer oder mehr, die also mit einleistung gefordert, vnnd eingezogenn, todtshalber abginge, So soll der Graue, Edellmann oder die Stadt wonnder1 oder die abgegangenen zugestanndenn, so balde in acht tagenn, anndere tügliche Personenn, ann der abgeganngenen Stadt einstellenn, Es soll auch einem Jeden wirtte, beydenn oder denenn die Burgenn in leistung liegenn werdenn, furbehaltenn vnnd vergönnet sein, da die Burgenn etwas tapffers bey Ihnenn verzehrt, vnd sich mit bezahlung verzuglichenn vnnd vngepurlichenn haltenn wurdenn, Oder da wir Lanndtgraff Philips, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn, sie zu Jederzeit nicht quittiren, vnnd die wirte nicht enndtrichten wurdenn, Das sie als dann, so sie des not noth habenn wurdenn, der Burgenn Pferde eines oder mehr nach Irer gelegennheit notturfft vnnd gefallenn, ohne menniglichs einrede vnnd verhindernn, zum theurstenn sie könnenn, vnd zu abkurtzung Irer schuldenn verkeuffenn mügen, damit sie die Burgenn desto stadtlicher vnnd bequemer vnder

und bezahlt sind — alles auf unsere, unserer Erben und der nachkommenden Fürsten zu Hessen Kosten und Auslagen.

Wenn auch einer der Bürgen oder mehrere, die so zur Einlagerung gefordert und eingezogen sind, mit Tod abgehen, so soll der Graf, der Edelmann oder die Stadt, denen die Abgegangenen zustanden, sogleich binnen acht Tagen andere taugliche Personen an die Stelle der Abgegangenen einstellen.

Auch soll jedem Wirt, bei dem die Bürgen in Einlagerung liegen, vorbehalten und gegönnt sein: Wenn die Bürgen bei ihm etwas Beträchtliches verzehrt haben und sich mit der Bezahlung säumig und ungebührlich verhalten, oder wenn wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und Nachkommen sie nicht jederzeit auslösen und die Wirte nicht bezahlen, dass er alsdann, wenn er es nötig hat, eines oder mehrere der Pferde der Bürgen nach seiner Lage, seinem Bedarf und Gefallen ohne jedermanns Einrede und Behinderung so teuer, wie er kann, zur Abkürzung seiner Forderung verkaufen darf — damit er die Bürgen umso stattlicher und besser unter-

Unsichere Lesungen

  1. wonnder — Lesung unsicher (Z. 6)

S. 722

Bl. 358vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

haltenn vnnd versorgenn mügenn vnnd sollenn die Burgen so balde vnuerzuglichenn in acht tagenn, anndere Pferde ann der verkaufftenn Stedte, die so gut als die vorigenn gewesenn, verschaffenn vnnd stellenn, Da auch die obgenanntenn Geschlechte vonn Grauenn vnnd Adell, vber kurtz oder lanng, eins oder mehr sonnder mannliche erbenn todts halber ganntz abginge vnnd verstürbenn, als dann sollenn vnnd wollenn wir, oder vnnsere erbenn, anndere Grauenn vnnd vom Adell, den Pfennernn vnnd Irenn mitbeschriebenn annehmlich, In der abgegangenenn Stadt, so baldt die Pfenner das begerenn, In Monatsfrist darstellenn, die sich allermassenn, wie die abgegangenen gethann verschreibenn, vnd verpflichtenn sollenn, vnnd ob das nit geschehe, So sollenn die Pfenner macht habenn, die vberigenn einzufordern, aller massenn wie obenn dauonn geschriebenn stehett, aller dinge ohne geuerde, Da aber eins oder mehr, wie in dieser verschreibung gemelt, von vns vnnsernn Erbenn, nachkommenden furstenn zu Hessen, oder vonn vnnser Burgenn mitbeschriebenn, vnd selbstschuldigernn Inn vergeß gestelt, vnnd nicht gehaltenn

halten und versorgen kann. Und die Bürgen sollen sogleich unverzüglich binnen acht Tagen andere Pferde an die Stelle der verkauften schaffen und stellen, die ebenso gut sind wie die vorigen.

Wenn auch die genannten Geschlechter von Grafen und Adel über kurz oder lang eines oder mehrere ganz ohne männliche Erben mit Tod abgingen und ausstürben, alsdann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Adlige, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an die Stelle der Abgegangenen setzen, sobald es die Pfänner begehren, binnen Monatsfrist; und diese sollen sich in aller Weise verschreiben und verpflichten wie die Abgegangenen. Und geschähe das nicht, so sollen die Pfänner die Macht haben, die Übrigen einzufordern, in aller Weise wie oben davon geschrieben steht, in allen Dingen ohne Hinterlist.

Würde aber eines oder mehreres, wie in dieser Verschreibung genannt, von uns, unseren Erben und den nachkommenden Fürsten zu Hessen oder von unseren Bürgen, Mitverschriebenen und Selbstschuldnern vergessen und nicht gehalten

S. 723

Bl. 359rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

würde, das doch nit sein solle, So sollenn vnnd mügenn sich gemeine Pfenner Ire Erbenn vnnd mitbeschriebene, samptlich vnnd sonnderlich, sich Ires schadenns, vnd was Ihne dieser verschreibung halbenn aussenn stünde, ann vns vnnsernn Erbenn, nachkommenden furstenn zu Hessenn, vnnd allenn vnnsernn Lanndenn vnnd Leutenn, vnnd güeternn, Renthenn, zinsenn, Nutzungenn, vnnd gültenn, Desgleichenn ann den gemeltenn Burgenn mit selbstschuldnernn, ann Irenn Erbenn vnnd nachkommen, samptlich vnnd sonndernn gueternn, sie seyenn fahrendt oder liegenndt, Inn oder ausserhalb Lanndts gelegenn, wie die nahmenn habenn möchtenn, mit oder ohne rechtlich erkanndtnus, wie sie könnenn oder mögenn Mitt kommernn, hemmenn, vnnd auffhaltenn, nach Irem gefallenn, genntzlich vnnd volkommende erholenn, Es sollenn auch alle Bottenn der Pfenner so die Burgenn ersuchenn, vnnd Innfordernn, vnnd den Pfennern zu Irer notturfft, vnnd nach gelegennheit in dieser sachenn wie obgemelt, dienenn würdenn, frey, sicherheit, vnnd geleide habenn, vnnd keinerley vngnade, vngunst vonn vns vnnserer Erbenn, nachkommenden furstenn zu Hessen,

— was doch nicht sein soll —, so sollen und dürfen sich die gemeinen Pfänner, ihre Erben und Mitverschriebenen insgesamt und einzeln wegen ihres Schadens und dessen, was ihnen dieser Verschreibung wegen ausstünde, an uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen und an allen unseren Landen, Leuten, Gütern, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten schadlos halten. Desgleichen an den genannten Bürgen und Selbstschuldnern, an ihren Erben und Nachkommen, an ihren Gütern insgesamt und einzeln, seien es fahrende oder liegende, innerhalb oder außerhalb Landes gelegen, wie sie auch heißen mögen — mit oder ohne richterliche Erkenntnis, wie sie können und mögen, durch Beschlagnahme, Hemmung und Zurückhaltung nach ihrem Gefallen, gänzlich und vollständig.

Es sollen auch alle Boten der Pfänner, die die Bürgen aufsuchen und einfordern und den Pfännern in dieser Sache nach Bedarf und Lage wie gesagt dienen, freies Geleit und Sicherheit haben und keinerlei Ungnade oder Ungunst von uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen,

S. 724

Bl. 359vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

vnnd den Burgenn Irenn Erbenn vnnd vnnserer mittbeschriebenn, gewarttenn, Das auch wir vnnsere Erbenn vnnd nachkommenn noch die Burgenn, oder Jemanndts vonn vnnser aller wegen, in keinenn vngnadenn vnnd vngutenn eyffernn, gedenckenn, noch rechenn sollen oder wollenn, So auch dieser brieff, in was wege das geschehenn könnte oder möchte, ann Pergmene, Buchstabenn oder siegeln schadenn nehme vnnd manngelhafftigk würde, Oder da ein artickell wieder den anndernn were, das alles soll gemeinen Pfennernn, Irenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, vnd mit Irem gutenn wissenn vnnd willenn, Innehabern dis brieffs, keinenn schadenn bringenn noch geberen Zu dem vnnd vber das alles, wie obenngeschriebenn, ist geredt, vnnd vonn vns, vnnsernn Erbenn, vnnd nachkommenn furstenn zu Hessenn bewilligt, Bewilligenn das hiemit in krafft dis brieffs, das im fall den Pfennernn, Iren Erben, nachkommenn, vnnd Iren mitbeschriebenn, eins oder mehr in dieser Location vnnd verschreibung nicht gehalten wurde, welches doch nicht sein solle, oder da diese Location von einem

und von den Bürgen, ihren Erben und unseren Mitverschriebenen zu gewärtigen haben.

Auch sollen und wollen weder wir, unsere Erben und Nachkommen noch die Bürgen noch jemand von unser aller wegen deswegen in Ungnade und Feindschaft eifern, nachtragen oder es rächen.

Sollte auch dieser Brief, auf welchem Weg das auch geschehen könnte, an Pergament, Buchstaben oder Siegeln Schaden nehmen und mangelhaft werden, oder sollte ein Artikel dem anderen widersprechen, so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen und dem, der diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, keinen Schaden bringen.

Zu dem und über alles Obengeschriebene hinaus ist verabredet und von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bewilligt — und wir bewilligen es hiermit kraft dieses Briefes —, dass für den Fall, dass den Pfännern, ihren Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen eines oder mehreres in dieser Verpachtung und Verschreibung nicht gehalten würde, was doch nicht sein soll, oder dass diese Verpachtung von einem

S. 725

Bl. 360rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

theile wie gemelt, vffgesagt, das als dann den Pfennern Irenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, nachuolgennde wege, zu Irer sicherheit auch sollenn furbehalttenn sein, vnnd offenn stehenn, dero sie einenn, zu dem vorigen beschriebenn, welcher Irenn gefelligk, vnnd am zutreglichstenn sein will, zugebrauchenn macht habenn sollen, vnnd das sie als dann auch wiederumb vf vorigen obangeregtenn vertrag zuschreitenn vnnd zutrettenn macht habenn sollenn, Oder aber, wo den Pfennernn, der weg Itzo gemelt, nicht geliebte, das sie als dann vor Ihr ganntzes Saltzwerck, vnnd alles was darzu vnd Inn gehört, vnnd dem annhenngigk, eine namhafftige Summa güldenn, vonn vns, vnnsernn Erbenn, nachkommenn furstenn zu Hessenn, zufordernn macht habenn sollenn, Doch das die Moderation vnnd messigung des werths, bey einer vnpartheischenn Vniuersitet im Heiligenn Römischen Reich Teutscher Nation, welche sie die Pfenner zu erwehlenn macht habenn sollenn, stehenn soll, Was dann die vor gleichmessig, Erbar vnnd billich darin messigenn vnnd erkennenn, darbey sollenn vnd wollenn wirs vonn beidenntheilenn, bleibenn lassenn, vnd solchenn

Teil wie gesagt aufgekündigt wird, den Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen die folgenden Wege zu ihrer Sicherheit vorbehalten und offenstehen sollen. Von diesen dürfen sie neben dem zuvor Beschriebenen denjenigen gebrauchen, der ihnen gefällig und am zuträglichsten ist; und sie sollen alsdann auch wieder auf den vorigen, oben angeführten Vertrag zurücktreten dürfen.

Oder aber, wenn den Pfännern der eben genannte Weg nicht gefiele, so sollen sie alsdann für ihr ganzes Salzwerk und alles, was dazu und darin gehört und daran hängt, eine namhafte Summe Gulden von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, fordern dürfen. Doch soll die Bemessung des Wertes bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation liegen, die zu wählen die Pfänner die Macht haben sollen. Was diese dann als angemessen, ehrbar und billig darin bemisst und erkennt, dabei sollen und wollen wir es von beiden Seiten bleiben lassen. Und diesen

S. 726

Bl. 360vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

werth des kauffgeldts, sollenn wir, vnnser Erben, nachkommenn furstenn zu Hessenn, Ihne den Pfennernn vf Ihr Erfordernn vnuerzuglich, vnnd [übergeschrieben:

Wert des Kaufgeldes sollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, ihnen den Pfännern auf ihr Erfordern unverzüglich und

2

an] nachbenanter ortter einem, vf vnnsernn kostenn, gein Franckfurdt am Meyne, oder Erffurt in Thüringenn lieffernn, gebenn vnnd bezahlenn, ann welchem ortte da es den Pfennernn gefelligk vnnd gelegenn ist, vnd sie samptlich, oder einem Jedenn, mit seinem oder Irem gepurenden anntheil, nach Irer vnnd eins Jedenn gelegennheit, notturfft vnnd wohlgefallenn, damitt vnuerhindert, vnnd ohn alle wegerung passiren vnnd hanndelnn lassenn, Vnnd das zu mehrer rechter vrkundt, Habenn wir obbenannter Lanndtgraue Philips, vns hierundenn mitt eigenenn hanndenn vnderschriebenn, vnnd zu mehrer sicherheit vnnser Innsiegell für vns, alle vnnser Erbenn nachkommennde furstenn zu Hessenn, wissenntlich hierann thun henckenn, Vnnd wir obbenanttenn Grauenn, die vom Adell vnnd Stedte, bekennenn sampt vnnd sonnderlich, das wir vf begere Hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrenn zu Hessenn, [?]1

an einem der nachbenannten Orte auf unsere Kosten liefern, geben und bezahlen: nach Frankfurt am Main oder Erfurt in Thüringen, an welchem Ort es den Pfännern gefällig und gelegen ist. Und wir sollen sie insgesamt oder einen jeden mit seinem gebührenden Anteil, nach ihrer und eines jeden Lage, Bedarf und Wohlgefallen damit unbehindert und ohne alle Weigerung verfahren und handeln lassen.

Und zu weiterer rechter Urkunde haben wir, obengenannter Landgraf Philipp, uns hierunter mit eigener Hand unterschrieben und zu größerer Sicherheit unser Siegel für uns und alle unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wissentlich hieran hängen lassen.

Und wir, die obengenannten Grafen, die vom Adel und die Städte, bekennen insgesamt und einzeln, dass wir auf Begehren unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen

Unsichere Lesungen

  1. [?] — Zeichen am Zeilenende unklar (Z. 21)

S. 727

Bl. 361rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

das alles, wie ssgl.1 in dieser verschreibung, vonn vns anngezeigt vnnd gemelt hatt, dieweil dis das ganntze Lanndt belanngt, vor vns, vnnser erbenn vnnd nachkommenn, mit wohlbedachtem muhte, vnnd williglichenn belibt vnnd verpflichtet habenn, vnnd thun das mitt krafft dieses brieffs, demselbenn allennthalbenn trewlich nachzukommenn vnnd zugelebenn, Wie wir das hiermit bey vnnsernn Grauelichenn, vnnd Edellmanns Ehrenn, trewenn vnn glaubenn, desgleichenn wir vom Stedtenn2, bey ehrenn, trewenn, vnnd gutenn glaubenn, vnnd wir Burgenn alle für vns, vnser Erben, vnnd nachkommenn, auch ann eines rechtenn geschwornenn Eidts stadt, gelobenn vnnd versprechenn, Aller dinge ohne geuerde, Dauor vns nebenn Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd herrenn, auch keynerley gnade, freyheit oder Constitution, gebot oder verbott, wie oder durch wene die Itzt gegebenn seindt, oder kunfftiglich geschehenn, gethann, oder gegebenn, könntenn oder mochtenn, werdenn, schützenn, schirmenn, noch vertheidingenn sollenn, die vns Burgenn vnnd selbstschuldenern, ann dieser verschreibung zu guttenn

alles, was Seine Fürstlichen Gnaden in dieser Verschreibung von uns angezeigt und genannt hat — weil dies das ganze Land betrifft —, für uns, unsere Erben und Nachkommen mit wohlbedachtem Mut und willig gebilligt und uns dazu verpflichtet haben. Und wir tun das kraft dieses Briefes, dem allenthalben treulich nachzukommen und danach zu leben.

Das geloben und versprechen wir hiermit bei unseren gräflichen und Edelmanns-Ehren, Treuen und gutem Glauben; desgleichen wir von den Städten bei Ehren, Treuen und gutem Glauben; und wir Bürgen alle für uns, unsere Erben und Nachkommen auch an eines rechten geschworenen Eides statt — in allen Dingen ohne Hinterlist.

Dagegen soll uns, neben unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn, keinerlei Gnade, Freiheit oder Rechtssatzung, kein Gebot oder Verbot, wie oder durch wen sie jetzt gegeben sind oder künftig gegeben werden könnten, schützen, schirmen oder verteidigen, sofern sie uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zugute

Unsichere Lesungen

  1. ssgl. — Kürzel, Auflösung unsicher (Z. 1)
  2. vom Stedtenn — vom oder vonn (Z. 10)

S. 728

Bl. 361vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

vnnd den Pfennernn, Irenn Erbenn vnnd mitbeschrieben, zu schadenn kommenn mochtenn, Sonnder wollenn vns der genntzlichenn vnnd zumahl, vnnd sonnderlich der Constitution diui Adriani, vnnd beneficij excussionis verziehenn vnnd begebenn habenn, vnnd thun das Inn vnnd mit krafft dis brieffs, Alles ohn betrugk, argelist vnnd geuerde, vnnd des zu vrkunde, Hatt vnnser Jeder obgenannter Grauenn vnnd die vom Adell sein anngebornn Innsiegell, vnnd wir die genantenn Stedte, vnnser Jeder Stadt Innsiegell, ann diesenn brieff wissenntlich auch thun henckenn, Der gebenn ist am drey vnnd zwanntzigstenn tage des Monatt Decembris Anno Millesimo quingentesimo quadragesimo

und den Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen zum Schaden gereichen könnten. Vielmehr wollen wir darauf gänzlich und durchaus verzichten, insbesondere auf die Rechtssatzung des Kaisers Hadrian und auf die Einrede der Vorausklage, und tun das kraft dieses Briefes — alles ohne Betrug, Arglist und Hinterlist.

Zur Urkunde dessen hat jeder von uns obengenannten Grafen und derer vom Adel sein angeborenes Siegel und haben wir, die genannten Städte, jede unser Stadtsiegel an diesen Brief wissentlich hängen lassen.

Gegeben am dreiundzwanzigsten Tag des Monats Dezember im Jahr 1540.

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