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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 722

Die Verpachtung, 1540 · S. 722 · Bl. 358v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 722

Bl. 358vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

haltenn vnnd versorgenn mügenn vnnd sollenn die Burgen so balde vnuerzuglichenn in acht tagenn, anndere Pferde ann der verkaufftenn Stedte, die so gut als die vorigenn gewesenn, verschaffenn vnnd stellenn, Da auch die obgenanntenn Geschlechte vonn Grauenn vnnd Adell, vber kurtz oder lanng, eins oder mehr sonnder mannliche erbenn todts halber ganntz abginge vnnd verstürbenn, als dann sollenn vnnd wollenn wir, oder vnnsere erbenn, anndere Grauenn vnnd vom Adell, den Pfennernn vnnd Irenn mitbeschriebenn annehmlich, In der abgegangenenn Stadt, so baldt die Pfenner das begerenn, In Monatsfrist darstellenn, die sich allermassenn, wie die abgegangenen gethann verschreibenn, vnd verpflichtenn sollenn, vnnd ob das nit geschehe, So sollenn die Pfenner macht habenn, die vberigenn einzufordern, aller massenn wie obenn dauonn geschriebenn stehett, aller dinge ohne geuerde, Da aber eins oder mehr, wie in dieser verschreibung gemelt, von vns vnnsernn Erbenn, nachkommenden furstenn zu Hessen, oder vonn vnnser Burgenn mitbeschriebenn, vnd selbstschuldigernn Inn vergeß gestelt, vnnd nicht gehaltenn

halten und versorgen kann. Und die Bürgen sollen sogleich unverzüglich binnen acht Tagen andere Pferde an die Stelle der verkauften schaffen und stellen, die ebenso gut sind wie die vorigen.

Wenn auch die genannten Geschlechter von Grafen und Adel über kurz oder lang eines oder mehrere ganz ohne männliche Erben mit Tod abgingen und ausstürben, alsdann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Adlige, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an die Stelle der Abgegangenen setzen, sobald es die Pfänner begehren, binnen Monatsfrist; und diese sollen sich in aller Weise verschreiben und verpflichten wie die Abgegangenen. Und geschähe das nicht, so sollen die Pfänner die Macht haben, die Übrigen einzufordern, in aller Weise wie oben davon geschrieben steht, in allen Dingen ohne Hinterlist.

Würde aber eines oder mehreres, wie in dieser Verschreibung genannt, von uns, unseren Erben und den nachkommenden Fürsten zu Hessen oder von unseren Bürgen, Mitverschriebenen und Selbstschuldnern vergessen und nicht gehalten

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