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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 724

Die Verpachtung, 1540 · S. 724 · Bl. 359v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 724

Bl. 359vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

vnnd den Burgenn Irenn Erbenn vnnd vnnserer mittbeschriebenn, gewarttenn, Das auch wir vnnsere Erbenn vnnd nachkommenn noch die Burgenn, oder Jemanndts vonn vnnser aller wegen, in keinenn vngnadenn vnnd vngutenn eyffernn, gedenckenn, noch rechenn sollen oder wollenn, So auch dieser brieff, in was wege das geschehenn könnte oder möchte, ann Pergmene, Buchstabenn oder siegeln schadenn nehme vnnd manngelhafftigk würde, Oder da ein artickell wieder den anndernn were, das alles soll gemeinen Pfennernn, Irenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, vnd mit Irem gutenn wissenn vnnd willenn, Innehabern dis brieffs, keinenn schadenn bringenn noch geberen Zu dem vnnd vber das alles, wie obenngeschriebenn, ist geredt, vnnd vonn vns, vnnsernn Erbenn, vnnd nachkommenn furstenn zu Hessenn bewilligt, Bewilligenn das hiemit in krafft dis brieffs, das im fall den Pfennernn, Iren Erben, nachkommenn, vnnd Iren mitbeschriebenn, eins oder mehr in dieser Location vnnd verschreibung nicht gehalten wurde, welches doch nicht sein solle, oder da diese Location von einem

und von den Bürgen, ihren Erben und unseren Mitverschriebenen zu gewärtigen haben.

Auch sollen und wollen weder wir, unsere Erben und Nachkommen noch die Bürgen noch jemand von unser aller wegen deswegen in Ungnade und Feindschaft eifern, nachtragen oder es rächen.

Sollte auch dieser Brief, auf welchem Weg das auch geschehen könnte, an Pergament, Buchstaben oder Siegeln Schaden nehmen und mangelhaft werden, oder sollte ein Artikel dem anderen widersprechen, so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen und dem, der diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, keinen Schaden bringen.

Zu dem und über alles Obengeschriebene hinaus ist verabredet und von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bewilligt — und wir bewilligen es hiermit kraft dieses Briefes —, dass für den Fall, dass den Pfännern, ihren Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen eines oder mehreres in dieser Verpachtung und Verschreibung nicht gehalten würde, was doch nicht sein soll, oder dass diese Verpachtung von einem

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