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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 725

Die Verpachtung, 1540 · S. 725 · Bl. 360r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 725

Bl. 360rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

theile wie gemelt, vffgesagt, das als dann den Pfennern Irenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, nachuolgennde wege, zu Irer sicherheit auch sollenn furbehalttenn sein, vnnd offenn stehenn, dero sie einenn, zu dem vorigen beschriebenn, welcher Irenn gefelligk, vnnd am zutreglichstenn sein will, zugebrauchenn macht habenn sollen, vnnd das sie als dann auch wiederumb vf vorigen obangeregtenn vertrag zuschreitenn vnnd zutrettenn macht habenn sollenn, Oder aber, wo den Pfennernn, der weg Itzo gemelt, nicht geliebte, das sie als dann vor Ihr ganntzes Saltzwerck, vnnd alles was darzu vnd Inn gehört, vnnd dem annhenngigk, eine namhafftige Summa güldenn, vonn vns, vnnsernn Erbenn, nachkommenn furstenn zu Hessenn, zufordernn macht habenn sollenn, Doch das die Moderation vnnd messigung des werths, bey einer vnpartheischenn Vniuersitet im Heiligenn Römischen Reich Teutscher Nation, welche sie die Pfenner zu erwehlenn macht habenn sollenn, stehenn soll, Was dann die vor gleichmessig, Erbar vnnd billich darin messigenn vnnd erkennenn, darbey sollenn vnd wollenn wirs vonn beidenntheilenn, bleibenn lassenn, vnd solchenn

Teil wie gesagt aufgekündigt wird, den Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen die folgenden Wege zu ihrer Sicherheit vorbehalten und offenstehen sollen. Von diesen dürfen sie neben dem zuvor Beschriebenen denjenigen gebrauchen, der ihnen gefällig und am zuträglichsten ist; und sie sollen alsdann auch wieder auf den vorigen, oben angeführten Vertrag zurücktreten dürfen.

Oder aber, wenn den Pfännern der eben genannte Weg nicht gefiele, so sollen sie alsdann für ihr ganzes Salzwerk und alles, was dazu und darin gehört und daran hängt, eine namhafte Summe Gulden von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, fordern dürfen. Doch soll die Bemessung des Wertes bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation liegen, die zu wählen die Pfänner die Macht haben sollen. Was diese dann als angemessen, ehrbar und billig darin bemisst und erkennt, dabei sollen und wollen wir es von beiden Seiten bleiben lassen. Und diesen

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