Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 726
Die Verpachtung, 1540 · S. 726 · Bl. 360v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 726
Bl. 360vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)werth des kauffgeldts, sollenn wir, vnnser Erben, nachkommenn furstenn zu Hessenn, Ihne den Pfennernn vf Ihr Erfordernn vnuerzuglich, vnnd [übergeschrieben:
Wert des Kaufgeldes sollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, ihnen den Pfännern auf ihr Erfordern unverzüglich und
an] nachbenanter ortter einem, vf vnnsernn kostenn, gein Franckfurdt am Meyne, oder Erffurt in Thüringenn lieffernn, gebenn vnnd bezahlenn, ann welchem ortte da es den Pfennernn gefelligk vnnd gelegenn ist, vnd sie samptlich, oder einem Jedenn, mit seinem oder Irem gepurenden anntheil, nach Irer vnnd eins Jedenn gelegennheit, notturfft vnnd wohlgefallenn, damitt vnuerhindert, vnnd ohn alle wegerung passiren vnnd hanndelnn lassenn, Vnnd das zu mehrer rechter vrkundt, Habenn wir obbenannter Lanndtgraue Philips, vns hierundenn mitt eigenenn hanndenn vnderschriebenn, vnnd zu mehrer sicherheit vnnser Innsiegell für vns, alle vnnser Erbenn nachkommennde furstenn zu Hessenn, wissenntlich hierann thun henckenn, Vnnd wir obbenanttenn Grauenn, die vom Adell vnnd Stedte, bekennenn sampt vnnd sonnderlich, das wir vf begere Hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrenn zu Hessenn, [?]1
an einem der nachbenannten Orte auf unsere Kosten liefern, geben und bezahlen: nach Frankfurt am Main oder Erfurt in Thüringen, an welchem Ort es den Pfännern gefällig und gelegen ist. Und wir sollen sie insgesamt oder einen jeden mit seinem gebührenden Anteil, nach ihrer und eines jeden Lage, Bedarf und Wohlgefallen damit unbehindert und ohne alle Weigerung verfahren und handeln lassen.
Und zu weiterer rechter Urkunde haben wir, obengenannter Landgraf Philipp, uns hierunter mit eigener Hand unterschrieben und zu größerer Sicherheit unser Siegel für uns und alle unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wissentlich hieran hängen lassen.
Und wir, die obengenannten Grafen, die vom Adel und die Städte, bekennen insgesamt und einzeln, dass wir auf Begehren unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen
Unsichere Lesungen
- [?] — Zeichen am Zeilenende unklar (Z. 21)