Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 727

Die Verpachtung, 1540 · S. 727 · Bl. 361r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 727

Bl. 361rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

das alles, wie ssgl.1 in dieser verschreibung, vonn vns anngezeigt vnnd gemelt hatt, dieweil dis das ganntze Lanndt belanngt, vor vns, vnnser erbenn vnnd nachkommenn, mit wohlbedachtem muhte, vnnd williglichenn belibt vnnd verpflichtet habenn, vnnd thun das mitt krafft dieses brieffs, demselbenn allennthalbenn trewlich nachzukommenn vnnd zugelebenn, Wie wir das hiermit bey vnnsernn Grauelichenn, vnnd Edellmanns Ehrenn, trewenn vnn glaubenn, desgleichenn wir vom Stedtenn2, bey ehrenn, trewenn, vnnd gutenn glaubenn, vnnd wir Burgenn alle für vns, vnser Erben, vnnd nachkommenn, auch ann eines rechtenn geschwornenn Eidts stadt, gelobenn vnnd versprechenn, Aller dinge ohne geuerde, Dauor vns nebenn Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd herrenn, auch keynerley gnade, freyheit oder Constitution, gebot oder verbott, wie oder durch wene die Itzt gegebenn seindt, oder kunfftiglich geschehenn, gethann, oder gegebenn, könntenn oder mochtenn, werdenn, schützenn, schirmenn, noch vertheidingenn sollenn, die vns Burgenn vnnd selbstschuldenern, ann dieser verschreibung zu guttenn

alles, was Seine Fürstlichen Gnaden in dieser Verschreibung von uns angezeigt und genannt hat — weil dies das ganze Land betrifft —, für uns, unsere Erben und Nachkommen mit wohlbedachtem Mut und willig gebilligt und uns dazu verpflichtet haben. Und wir tun das kraft dieses Briefes, dem allenthalben treulich nachzukommen und danach zu leben.

Das geloben und versprechen wir hiermit bei unseren gräflichen und Edelmanns-Ehren, Treuen und gutem Glauben; desgleichen wir von den Städten bei Ehren, Treuen und gutem Glauben; und wir Bürgen alle für uns, unsere Erben und Nachkommen auch an eines rechten geschworenen Eides statt — in allen Dingen ohne Hinterlist.

Dagegen soll uns, neben unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn, keinerlei Gnade, Freiheit oder Rechtssatzung, kein Gebot oder Verbot, wie oder durch wen sie jetzt gegeben sind oder künftig gegeben werden könnten, schützen, schirmen oder verteidigen, sofern sie uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zugute

Unsichere Lesungen

  1. ssgl. — Kürzel, Auflösung unsicher (Z. 1)
  2. vom Stedtenn — vom oder vonn (Z. 10)

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.