Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 732
Die Ordnung von 1541 · S. 732 · Bl. 363v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 732
Bl. 363vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch So soll der Pfarher herr Johann Leynebach[?]1 genandts Saltzwarttenn Jegenn Wartte sein, vnnd alle wercke vor sich vfschreibenn vnnd verzeichnenn, zu dem soll Heinckell[?]2 Schlim, des zols vnnd der Schatzheller halbenn, auch alle wercke eigenntlich verzeichnenn, vnd dauonn rechnung thun, Furtter soll berurter Ober Saltzwartte Christoffer Jederzeit nach gelegennheit ernnstlich annhaltenn, das die knechte fur vnnd fur siedenn, vnnd sonnder redtlich vhrsach kein werck verseumenn, vnnd soll kein wonung in denn Bodenn habenn, So soll der Renndtmeister alles vffgeschuttet vnnd gepackt salz in Tonnenn in sein Rechnung nehmenn, des Jars vonn seiner Innahme, vnnd außgabe zweymahl rechnung thun, aber die bezahlung vor das vfgeschutte salz soll der Renndtmeister vff sein Christoffers als Jegennschreibers zettell enndtrichtenn, alles wie derwegenn ein sonnder gestelte Ordenung das außweist, vnnd Innenn helt, vnnd wenn mann vonn dem Bodenn fact[?]3 oder verkaufft, sollenn die verwalter der dreyer schlussell alle drey darbey sein, vnnd liefferung thun,
Das Vierte Buch. — So soll der Pfarrer, Herr Johann Leinebach, dem genannten Salzwart Gegenwart sein und alle Werke für sich aufschreiben und verzeichnen. Dazu soll Henkel Schlim wegen des Zolls und der Schatzheller ebenfalls alle Werke genau verzeichnen und darüber Rechnung legen.
Ferner soll der genannte Obersalzwart Christoph jederzeit nach Lage der Dinge ernstlich darauf halten, dass die Knechte fort und fort sieden und ohne redlichen Grund kein Werk versäumen; und er soll keine Wohnung in den Siedehäusern haben.
Der Rentmeister soll alles aufgeschüttete und in Tonnen gepackte Salz in seine Rechnung nehmen und jährlich zweimal über seine Einnahme und Ausgabe Rechnung legen. Die Bezahlung für das aufgeschüttete Salz aber soll der Rentmeister auf den Zettel Christophs als des Gegenschreibers hin entrichten, alles wie es eine eigens dafür aufgestellte Ordnung ausweist und enthält.
Und wenn man aus dem Siedehaus abgibt oder verkauft, sollen die Verwalter der drei Schlüssel alle drei dabei sein und die Lieferung vornehmen,
Unsichere Lesungen
- Leynebach[?] — Anfangsbuchstabe L/R unklar (Z. 2)
- Heinckell[?] — Vorname, ck/rk unklar (Z. 5)
- fact[?] — fact oder fast (Z. 21)