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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 732–741

Die Ordnung von 1541 · S. 732–741 · Bl. 363v–368r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 732

Bl. 363vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch So soll der Pfarher herr Johann Leynebach[?]1 genandts Saltzwarttenn Jegenn Wartte sein, vnnd alle wercke vor sich vfschreibenn vnnd verzeichnenn, zu dem soll Heinckell[?]2 Schlim, des zols vnnd der Schatzheller halbenn, auch alle wercke eigenntlich verzeichnenn, vnd dauonn rechnung thun, Furtter soll berurter Ober Saltzwartte Christoffer Jederzeit nach gelegennheit ernnstlich annhaltenn, das die knechte fur vnnd fur siedenn, vnnd sonnder redtlich vhrsach kein werck verseumenn, vnnd soll kein wonung in denn Bodenn habenn, So soll der Renndtmeister alles vffgeschuttet vnnd gepackt salz in Tonnenn in sein Rechnung nehmenn, des Jars vonn seiner Innahme, vnnd außgabe zweymahl rechnung thun, aber die bezahlung vor das vfgeschutte salz soll der Renndtmeister vff sein Christoffers als Jegennschreibers zettell enndtrichtenn, alles wie derwegenn ein sonnder gestelte Ordenung das außweist, vnnd Innenn helt, vnnd wenn mann vonn dem Bodenn fact[?]3 oder verkaufft, sollenn die verwalter der dreyer schlussell alle drey darbey sein, vnnd liefferung thun,

Das Vierte Buch. — So soll der Pfarrer, Herr Johann Leinebach, dem genannten Salzwart Gegenwart sein und alle Werke für sich aufschreiben und verzeichnen. Dazu soll Henkel Schlim wegen des Zolls und der Schatzheller ebenfalls alle Werke genau verzeichnen und darüber Rechnung legen.

Ferner soll der genannte Obersalzwart Christoph jederzeit nach Lage der Dinge ernstlich darauf halten, dass die Knechte fort und fort sieden und ohne redlichen Grund kein Werk versäumen; und er soll keine Wohnung in den Siedehäusern haben.

Der Rentmeister soll alles aufgeschüttete und in Tonnen gepackte Salz in seine Rechnung nehmen und jährlich zweimal über seine Einnahme und Ausgabe Rechnung legen. Die Bezahlung für das aufgeschüttete Salz aber soll der Rentmeister auf den Zettel Christophs als des Gegenschreibers hin entrichten, alles wie es eine eigens dafür aufgestellte Ordnung ausweist und enthält.

Und wenn man aus dem Siedehaus abgibt oder verkauft, sollen die Verwalter der drei Schlüssel alle drei dabei sein und die Lieferung vornehmen,

Unsichere Lesungen

  1. Leynebach[?] — Anfangsbuchstabe L/R unklar (Z. 2)
  2. Heinckell[?] — Vorname, ck/rk unklar (Z. 5)
  3. fact[?] — fact oder fast (Z. 21)

S. 733

Bl. 364rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch vnnd keiner ann den ann denn anndernn darauff gehen, Damit der abgang ohne verdacht gemerckt werde, wie dann solches ein sonndere Ordenung außweist, Vnnd soll alles Saltz so mann packenn will, in einem Jedenn bodenn, durch die gemachtenn Röste1 bey seins der hernach darzu benenntenn Schetzer gemessenn Inn secke gethann, vnnd durch die Schetzer mit den darzu gemachten sigill versiegelt werdenn, darnach solch saltz Inn seckenn versiegelt, vnargwönig in die packenn heuser geliefert werdenn, vnnd furter auch durch durch die Bodinker[?]2, beysein des Saltzwarttenn, vnnd vf seinenn beuelch obanngeregter schetzer Inn Tonnenn gethann, zugeschlagenn, vnnd furter gebranndt werdenn, Welchs alles der Rendtmeister verrechnen, vnnd Christoffer der Jegennschreyber Jegenn Ihnenn auch verzeichnet Jederzeit vbergeben soll, Darnebenn so sollenn vonn wegenn f. gl. acht Schetzer geordnet werdenn, die alle werck besichtigenn vnd bescheidenn sollenn, vor welche Bodenn der fuhrmann fahrenn, vnnd Saltz ladenn könne, vnnd das sie darbey sein, das die Söder recht mas gebenn, nemblich das geordente vnnd

Das Vierte Buch. — und keiner soll dabei allein für den anderen handeln, damit der Abgang ohne Verdacht festgehalten werde, wie es eine eigene Ordnung ausweist.

Und alles Salz, das man packen will, soll in jedem Siedehaus durch die dafür gemachten Roste im Beisein der hernach benannten Schätzer gemessen, in Säcke gefüllt und von den Schätzern mit dem dafür gefertigten Siegel versiegelt werden. Danach soll solches Salz in versiegelten Säcken unverdächtig in die Packhäuser geliefert und weiter durch die Bödener im Beisein des Salzwarts und auf dessen Befehl von den genannten Schätzern in Tonnen gefüllt, verschlossen und gebrannt werden. All das soll der Rentmeister verrechnen, und Christoph, der Gegenschreiber, soll es ihm gegenüber jederzeit ebenfalls verzeichnet übergeben.

Daneben sollen von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden acht Schätzer bestellt werden, die alle Werke besichtigen und bestimmen sollen, vor welche Siedehäuser der Fuhrmann fahren und Salz laden darf, und die dabei sein sollen, damit die Sieder rechtes Maß geben — nämlich das verordnete und

Unsichere Lesungen

  1. Röste — Umlaut undeutlich (Z. 6)
  2. Bodinker[?] — k/g unklar (Z. 11)

S. 734

Bl. 364vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch verzeichnete Saltzmas, auch nit mehr dann Ime geburt vnnd zustehenn, Welcher Söder darinnenn bruchfelligk wurde zu wenig saltzes gebe, oder zuuiel geldts nehme, oder sein Haußfraw vnnd gesinde gefehrlich nehmen liessen, das der oder dieselbenn am leibe darumb gestrafft werdenn, Zum Sechstenn Ist auch fur gut anngesehenn, das ohne not sey, das ein Jeder Söder, sonnder Ladegeste habe, außgescheidenn mit den Aschenn, da magk mann es geschehen lassenn, Sonndernn wann der fuhrmann kömpt, das er vom Schetzernn gewiesenn werde, wo er laden solle, es were dann, das er zuuor sein Ladung bestellet hette, die soll der fuhrmann zu ladenn schuldigk sein, welcher meister aber daruber dem Ladegast Ledt, der soll darumb gestrafft werdenn, Darnebenn sollenn zwenn aus den obberurtenn acht schetzernn, Nemblich N. vnd N. auch vf das Saltzpackenn vnd vfschuttenn warten, Item ein Jeder Söder soll bey ehrenn vnnd Eidenn, auch bey der höchstenn straffe kein Samß[?]1 oder Saltz aus den Bodenn tragenn, oder tragenn lassenn, vergebenn oder verschenckenn, Inn sein oder eins anndern haus, oder

Das Vierte Buch. — verzeichnete Salzmaß — und nicht mehr, als ihm gebührt und zusteht.

Welcher Sieder darin fehlbar würde, zu wenig Salz gäbe oder zu viel Geld nähme, oder wer seine Hausfrau und sein Gesinde arglistig nehmen ließe, der oder dieselben sollen dafür am Leibe gestraft werden.

Zum Sechsten ist auch für gut angesehen worden, dass es unnötig ist, dass jeder Sieder eigene Ladegäste habe — ausgenommen bei der Asche, da mag man es geschehen lassen. Vielmehr soll der Fuhrmann, wenn er kommt, von den Schätzern gewiesen werden, wo er laden soll; es sei denn, er hätte seine Ladung zuvor bestellt, dann soll der Fuhrmann verpflichtet sein, dort zu laden. Welcher Meister aber darüber hinaus einem Ladegast lädt, der soll dafür bestraft werden.

Daneben sollen zwei aus den genannten acht Schätzern, nämlich N. und N., auch das Salzpacken und Aufschütten beaufsichtigen.

Ferner: Jeder Sieder soll bei Ehren und Eiden und bei höchster Strafe kein Gemäß und kein Salz aus den Siedehäusern tragen oder tragen lassen, weder verschenken noch in sein oder eines anderen Haus bringen, noch

Unsichere Lesungen

  1. Samß[?] — Wortende unklar (Z. 20)

S. 735

Bl. 365rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch dauonn etwas verkauffenn, bey Gemsenn, achteln, oder halbenn achtelnn, es sey dann das saltz, wie hernach volgt, verkaufft werde, Inn bey sein der Schetzer, So mag er es dem der es verkaufft hat, helffenn ladenn, außgescheiden einem Burger in Allenndorff, magk mann ein achtteill ann Gemsenn verkauffenn, mit wissenn der Schetzer, die es auch also verzeichnenn sollenn, darmit der Soder kein list darinne prauchenn möge, Item Wann der Söder gesottenn hat, so soll er sein saltz stehenn lassenn, vnnd das nit vertragenn, sonndernn nach den schetzernn schickenn, die sollenn dasselb bey Irenn eydenn schetzenn vnnd besichtigenn, vnnd also kein meister ladenn, der schetzer sey dann darbey gewest, Dunckt dann den Schetzer, das er vber die acht achtteill, welch ein rechte volkommene Pfanne sein soll, were es sich dan nider — fundenn1 hat, habenn, So soll mann Ime sagenn, er solle nichts darzu thun, es sey dann gemessenn, er habe vbrigk, aber mit willenn soll keiner mit vbrigk siedenn, bey der hochstenn straffe, Vnnd wenn das Saltz soll verkaufft werdenn, so sollenn alwege die schetzer bey dem meistern sein, vnnd keinen

Das Vierte Buch. — davon etwas verkaufen, weder gemäßweise noch achtel- oder halbachtelweise — es sei denn, das Salz werde wie hernach folgt im Beisein der Schätzer verkauft; dann mag er dem, der es gekauft hat, laden helfen.

Ausgenommen: Einem Bürger in Allendorf darf man ein Achtel gemäßweise verkaufen, mit Wissen der Schätzer, die es auch so verzeichnen sollen, damit der Sieder darin keine List gebrauchen kann.

Ferner: Wenn der Sieder gesotten hat, so soll er sein Salz stehen lassen und es nicht wegtragen, sondern nach den Schätzern schicken; diese sollen es bei ihren Eiden schätzen und besichtigen. Und kein Meister soll laden, ehe der Schätzer dabei gewesen ist.

Dünkt den Schätzer dann, dass er über die acht Achtel hinaus hat — was eine rechte volle Pfanne sein soll —, so soll man ihm sagen, er solle nichts hinzutun, ehe es gemessen sei; er habe Überschuss. Doch soll keiner mit Absicht Überschuss sieden, bei höchster Strafe.

Und wenn das Salz verkauft werden soll, so sollen stets die Schätzer beim Meister sein, und keinem

Unsichere Lesungen

  1. nider — fundenn — Lücke nach Gedankenstrich (Z. 17)

S. 736

Bl. 365vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch frembdenn oder kernernn1 ohnn Ire beysein geladenn werdenn, vnnd so ein ganntz oder halb achtteil vbrigk ist, So soll der Söder ein halb mas Saltz Im vorrath zubehalttenn, durch die Schetzer zugelassenn werdenn, ob Ime hernach am anndernn wercke etwann mangeln wurde, damit zuerfullenn, vnnd soll dann das annder vbrige alles wiederumb in die Pfanne zum vorrath gethann, vnnd zur beisse gebraucht werdenn, vnnd sonnst bey hochster straff durch den Soder nicht verkaufft, oder verthann werdenn, Hette aber der Soder weniger, So soll der fuhrmann auch wenig geldts gebenn, Es were dann das der Söder das erfullete mit saltze vermalttenn2 saltze, das er bey sich hette, doch soll der Söder dem Herrenn, Wann er gleich zu klein gesottenn hatt, seine volle winnung gebenn, Es soll auch ein Jeder meister zu 22. mahlen abstossenn, oder zum wenigstenn 21. mahl, vnd nit ladenn, das werck sey dann reide, vnnd das keiner auch das saltz theurer, oder baßfeiler gebe, dann es gesagt ist, bey drey guldenn bus, Item Es soll alles Saltz das aus den Bodenn verkaufft

Das Vierte Buch. — Fremden oder Kärrner soll ohne ihr Beisein geladen werden.

Und wenn ein ganzes oder halbes Achtel übrig ist, so soll dem Sieder von den Schätzern zugelassen werden, ein halbes Maß Salz als Vorrat zu behalten, um damit aufzufüllen, falls ihm hernach bei einem anderen Werk etwas fehlen sollte. Alles weitere Übrige aber soll wieder in die Pfanne zum Vorrat getan und zur Beize gebraucht und sonst bei höchster Strafe vom Sieder nicht verkauft oder vertan werden.

Hätte aber der Sieder weniger, so soll auch der Fuhrmann weniger Geld geben — es sei denn, der Sieder fülle es mit gemahlenem Salz auf, das er bei sich hat. Doch soll der Sieder dem Herrn, auch wenn er zu klein gesotten hat, seinen vollen Gewinn geben.

Es soll auch jeder Meister zweiundzwanzigmal abstoßen, wenigstens aber einundzwanzigmal, und nicht laden, ehe das Werk fertig ist. Und keiner soll das Salz teurer oder billiger geben, als es festgesetzt ist, bei drei Gulden Buße.

Ferner: Alles Salz, das aus den Siedehäusern verkauft

Unsichere Lesungen

  1. kernernn — Lesung unsicher (Z. 2)
  2. vermalttenn — Wortgrenze unklar (Z. 13)

S. 737

Bl. 366rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch wirdt, gemessenn werdenn, vnnd ob gleich der Söder vnd der Kerner des einig werenn, das es nit solte gemessen werdenn, So soll es gleichwohl geschehenn, darmit der Herre, das im recht geschehe wissenn, möge, desgleichenn soll kein ladung bey der nacht geschehenn, bey verlust des Saltzes, Vnnd demnach sollenn die Pfannenn ein mas habenn, vnd sollenn die Bodenn starck gehaltenn, vnnd darauff gericht werdenn, das der Söder nicht viel mehr oder weniger dann die acht achtenntheil außbringenn möge, vnnd welcher Söder sein Bodenn nicht starck helt, soll darumb ernnstlich gestrafft werdenn, Item welcher afterknecht in Bodenn wohnet, nicht dienenn noch arbeitenn will, dem soll mann vonn stundt aus den Bodenn gebietenn, doch so baldt die Bodenn bestelt sein, Item es soll kein Söder vf ein mahl minder verkauffenn, dann ein achteil, vnnd kein saltz ann eintzeln Gemsen, damit der Kerner oder fuhrman nicht möge betrogen werden, Item Sollenn die Massenn, so darzu als bottenn1 gemacht sein, die mann abstreichet, welcher sechzehen vff acht

Das Vierte Buch. — wird, soll gemessen werden. Und wenn auch der Sieder und der Kärrner sich einig wären, dass nicht gemessen werden solle, so soll es dennoch geschehen, damit der Herr wisse, dass ihm recht geschieht. Desgleichen soll keine Ladung bei Nacht geschehen, bei Verlust des Salzes.

Demnach sollen die Pfannen ein einheitliches Maß haben, und die Siedehäuser sollen in gutem Stand gehalten und so eingerichtet werden, dass der Sieder nicht viel mehr oder weniger als die acht Achtel ausbringen kann. Und welcher Sieder sein Siedehaus nicht in gutem Stand hält, soll dafür ernstlich gestraft werden.

Ferner: Welcher Afterknecht im Siedehaus wohnt, aber nicht dienen noch arbeiten will, dem soll man das Siedehaus sogleich verbieten, sobald die Siedehäuser besetzt sind.

Ferner: Kein Sieder soll auf einmal weniger als ein Achtel verkaufen und kein Salz in einzelnen Gemäßen, damit der Kärrner oder Fuhrmann nicht betrogen werden kann.

Ferner: Es sollen die Maße, die als Butten dafür gemacht sind und die man abstreicht — deren sechzehn auf acht

Unsichere Lesungen

  1. bottenn — Lesung unsicher (Z. 21)

S. 738

Bl. 366vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch achtteill Saltz gehenn, vnnd die vnnsers gnedigenn Hernn vnnd der Pfenner Wappenn vnnd zeichenn haben sollenn, pleibenn, vnnd soll die Botte obenn einenn steg habenn, abzustreichenn, vnnd welcher Soder den steg abreisset, oder aus einem Mas das keinenn steg hat, Saltz vermesset, der oder die sollenn am leibe gestrafft werdenn, Item einem Jedenn Burger zu Allenndorff ist auch zugelassenn, wie vonn alters hero das er ein achtenntheil saltz kauffenn magk, vnnd das wiederumb in seinem Hause, ann eintzelnn gemsenn zuuerkauffenn macht habenn, doch das er damit keinenn geuerlichenn vffschlagk mache, nach erkenntnus vnnsers gnedigenn Herrnn Schultheissen vnnd des Raths, vnnd das solchs alwege mit wissenn der Schetzer geschehe, wie obgemelt, die es auch annschreiben sollenn, damit die Söder darinnenn keinen list prauch[?]1 mögenn, Wo aber das erkenndtnus vbertrettenn, vnd die Gemse theurer verkaufft wurdenn, soll der oder dieselbenn, in vnnsers gnedigenn Herrnn straff gefallenn sein, Alttem gebrauch nach sollenn die Itzigenn acht Schosser

Das Vierte Buch. — Achtel Salz gehen und die das Wappen und Zeichen unseres gnädigen Herrn und der Pfänner tragen sollen —, in Gebrauch bleiben. Und die Butte soll oben einen Steg zum Abstreichen haben. Welcher Sieder den Steg abreißt oder aus einem Maß ohne Steg Salz abmisst, der oder die sollen am Leibe gestraft werden.

Ferner: Jedem Bürger zu Allendorf ist wie von alters her zugelassen, ein Achtel Salz zu kaufen und es in seinem Haus wieder in einzelnen Gemäßen zu verkaufen — doch so, dass er damit keinen unbilligen Aufschlag macht, nach Erkenntnis des Schultheißen unseres gnädigen Herrn und des Rates, und dass es stets mit Wissen der Schätzer geschieht, wie oben gesagt, die es auch anschreiben sollen, damit die Sieder darin keine List gebrauchen können. Wo aber diese Erkenntnis übertreten und das Gemäß teurer verkauft würde, soll der oder dieselben der Strafe unseres gnädigen Herrn verfallen sein.

Nach altem Gebrauch sollen die jetzigen acht Schosser

Unsichere Lesungen

  1. prauch[?] — Kürzungsstrich am Wortende (Z. 17)

S. 739

Bl. 367rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch zum Bodenn, Inn Irenn Eidenn vnnd Pflichtenn, wie herkommenn bleibenn, Ist der aber etliche verstorbenn, so sollenn alwege anndere ann Ire Stadt geordenet werdenn, Ist es auch das etlicher mit seiner hanndelunge nicht redtlich erfundenn wurde, darvor soll mann einenn anndernn verordenenn, vnnd doch solches zum bestenn verfugenn, die sollenn auch mit der Stadt vmb Ir geschos vberkommenn, wie das bisher gewesenn, zugebenn, halb fur Weinachtenn, vnnd halb fur Jacobs tagk, in der Erndte, vnnd thut rechnung noth vonn Irem Geschos, die sollenn sie thun, wann mann die vonn Ihnenn fordert, vber ein Jar zwey oder drey eins, vnnd findet sich was vbrigk in Irem Geschos, darvor sollenn sie mit zeugenn, Buchssenn, armbrosten, vnd Pfeil, vnnd sollenn die ampt knecht Ihnenn zu bezahlung furderlich verhelffenn, Es sollenn auch die Schosser vor das Geschos zulebenn[?]1 pflichtig sein, Es soll auch der Schultheis vff das forstampt sehenn, vnd Ihme das ernnstlich beuohlenn sein lassenn, Es sollenn auch die Schetzer herfur gehenn, die das saltz besehenn, sollenn die Schetzer die dann gesetzt werdenn, die sollen

Das Vierte Buch. — der Siedehäuser in ihren Eiden und Pflichten bleiben, wie es herkommen ist. Sind aber etliche von ihnen verstorben, so sollen stets andere an ihre Stelle bestellt werden. Und würde einer in seiner Amtsführung als nicht redlich befunden, so soll man an seiner Statt einen anderen verordnen — doch soll das aufs Beste geregelt werden.

Diese sollen sich auch mit der Stadt über ihren Schoß verständigen, wie es bisher gewesen ist: die Hälfte vor Weihnachten und die Hälfte vor Jakobstag in der Ernte zu geben. Und wenn Rechnung über ihren Schoß nötig ist, so sollen sie diese legen, wenn man sie von ihnen fordert, über ein, zwei oder drei Jahre. Und findet sich etwas Überschüssiges in ihrem Schoß, so sollen sie dafür Zeug, Büchsen, Armbrüste und Pfeile beschaffen; und die Amtsknechte sollen ihnen bei der Beitreibung behilflich sein. Auch sollen die Schosser für den Schoß einzustehen verpflichtet sein.

Der Schultheiß soll auch auf das Forstamt sehen, und es soll ihm ernstlich befohlen sein.

Es sollen auch die Schätzer hervortreten, die das Salz besehen; und die Schätzer, die dann gesetzt werden, sollen

Unsichere Lesungen

  1. zulebenn[?] — e/o unklar (Z. 17)

S. 740

Bl. 367vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch gelobenn vnnd schwerenn, das sie das bewarenn, vnd zusehenn wollenn, als diese ordenung außweist, vnnd Ihnen Ire Seele vnnd ehre lieb sey, So sollenn sie dann vffrichtenn Ire finger, vnnd nachgesetztenn eidt lobenn vnd schwerenn, desgleichenn sollenn dann die Beseher der busse auch Ire gelubte vnnd Eide als die schetzer thun, Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeut, das hier zum Soden, niemanndt wein oder Bier schennckenn soll, oder fas biers, Tonnenn, virtell fas noch kegelein hierein habenn soll, Es sey zu Ir kirchweyhe, oder sonnst, außgescheidenn zun Hochzeitenn, mögenn sie vonn einer vesper zeit, biß anndernn vesper zeit, Bier zu ihrenn ehrenn habenn, Sonder zu ihrer kirmes, sollenn oder mögenn sie, souiel biers Ihnenn fuglich ist Inn Imselnn[?]1 oder kannenn, vnnd nicht in Tegelnn, Tonnenn oder fassenn holenn, oder holenn lassenn, bey der höchstenn wethe, Je vonn der Tonnenn, vnnd so fort nach anntzahl die fasse zurechnenn, er thue dann solches mit seiner f. gl. Saltzgreuenn vnd Renndtmeister furwissenn vnnd erlaubnus, doch da solchs Jemanndts erlaubt wurde, der oder die sollenn ganntz kein Gelage oder zeche setzenn, bey verlust des tranncks, Vnnsers gnedigenn Herrnn meinung ist, das kein Söder

Das Vierte Buch. — geloben und schwören, dass sie das bewahren und beaufsichtigen wollen, wie diese Ordnung ausweist, so lieb ihnen ihre Seele und Ehre ist. Dann sollen sie ihre Finger aufrichten und den nachstehenden Eid geloben und schwören. Desgleichen sollen dann auch die Beseher der Buße ihr Gelübde und ihren Eid leisten wie die Schätzer.

Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet, dass hier zu den Sooden niemand Wein oder Bier ausschenken und niemand Fass Bier, Tonne, Viertelfass oder Kägelchen hier hereinbringen soll, weder zu ihrer Kirchweih noch sonst. Ausgenommen bei Hochzeiten: Da mögen sie von einer Vesperzeit bis zur anderen Bier zu ihren Ehren haben. Und zu ihrer Kirmes sollen und dürfen sie so viel Bier, wie ihnen angemessen ist, in Eimern oder Kannen holen, aber nicht in Tiegeln, Tonnen oder Fässern, bei höchster Buße — je von der Tonne, und so fort nach der Zahl der Fässer gerechnet. Es sei denn, er tue es mit Vorwissen und Erlaubnis des Salzgrafen und des Rentmeisters Seiner Fürstlichen Gnaden. Doch wem solches erlaubt würde, der oder die sollen gar kein Gelage und keine Zeche veranstalten, bei Verlust des Getränks.

Unseres gnädigen Herrn Meinung ist, dass kein Sieder

Unsichere Lesungen

  1. Imselnn[?] — Gefäßname, Lesung unsicher (Z. 15)

S. 741

Bl. 368rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Erbe oder gut vor Allenndorff, oder Hausunge in der Stadt Allenndorff keuffenn soll, er sey dann ein Burger daselbst, vnnd dar wohne, bey der hochstenn wete, Wer auch den anndernn ein acht vnnd zwanntziger, oder ein verrether heisset, oder das fallubell1, oder sonnst annders flucht, der soll versprochenn habenn, die hochste wete, Vnnser gnediger Furst vnnd Herr gebeut, Welchem Burger oder Boder sein holz oder wellenn genommenn wirdt, kome der das holz oder wellenn ann, vor den Thorenn auff wagenn, auff Eselnn in den Bodenn, oder wo ers anndere, der mags annsprechenn, vor das seine, vnnd soll darumb ohne schadenn vnnd fordterung bleibenn, Kompt der Jehne aber, der das holz oder wellenn gefurt, oder bracht[gestrichen: lt]2 hat, vnnd will das verantworttenn, der soll das zubringen[?]3, als ein recht ist, Das er das gemacht oder redtlichenn darbracht habe, oder soll beweisenn mit der Stette, da er es gehauenn hat, thut er das nicht, So mag er dem das holz oder wellenn enndtfurt ist, behaltenn fur das seine, vnnd der Schultheis vnnd Rethe wollenn dann denselben, der solchenn vbergriff gethann hat, nach geburr busenn, were es auch das der Jene, der so anngesprochenn, vnnd anngefallenn wirdet, das holz oder wellenn redtlich enndthielt

Das Vierte Buch. — Erbe oder Gut vor Allendorf oder eine Behausung in der Stadt Allendorf kaufen soll, er sei denn Bürger daselbst und wohne dort, bei höchster Buße.

Wer auch den anderen einen Achtundzwanziger oder einen Verräter heißt oder mit dem Fallübel oder sonst etwas verflucht, der soll die höchste Buße verwirkt haben.

Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Welchem Bürger oder Sieder sein Holz oder seine Wellen genommen werden, der mag das Holz oder die Wellen, wo immer er sie antrifft — vor den Toren, auf Wagen, auf Eseln, in den Siedehäusern oder anderswo —, als das Seine ansprechen und soll deswegen ohne Schaden und Nachforderung bleiben.

Kommt aber derjenige, der das Holz oder die Wellen geführt oder gebracht hat, und will es verantworten, so soll er, wie es Rechtens ist, dartun, dass er es selbst gemacht oder redlich erworben hat, oder soll es mit dem Ort beweisen, an dem er es gehauen hat. Tut er das nicht, so mag der, dem das Holz oder die Wellen entführt sind, es als das Seine behalten; und Schultheiß und Rat wollen dann denjenigen, der solchen Übergriff getan hat, gebührend büßen. Wäre es aber so, dass der so Angesprochene und Angefallene das Holz oder die Wellen redlich behauptete,

Unsichere Lesungen

  1. fallubell — Wortgrenze unklar (Z. 6)
  2. bracht[gestrichen: lt] — Streichung am Wortende (Z. 14)
  3. zubringen[?] — Endung gekürzt (Z. 15)

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