Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 734
Die Ordnung von 1541 · S. 734 · Bl. 364v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 734
Bl. 364vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch verzeichnete Saltzmas, auch nit mehr dann Ime geburt vnnd zustehenn, Welcher Söder darinnenn bruchfelligk wurde zu wenig saltzes gebe, oder zuuiel geldts nehme, oder sein Haußfraw vnnd gesinde gefehrlich nehmen liessen, das der oder dieselbenn am leibe darumb gestrafft werdenn, Zum Sechstenn Ist auch fur gut anngesehenn, das ohne not sey, das ein Jeder Söder, sonnder Ladegeste habe, außgescheidenn mit den Aschenn, da magk mann es geschehen lassenn, Sonndernn wann der fuhrmann kömpt, das er vom Schetzernn gewiesenn werde, wo er laden solle, es were dann, das er zuuor sein Ladung bestellet hette, die soll der fuhrmann zu ladenn schuldigk sein, welcher meister aber daruber dem Ladegast Ledt, der soll darumb gestrafft werdenn, Darnebenn sollenn zwenn aus den obberurtenn acht schetzernn, Nemblich N. vnd N. auch vf das Saltzpackenn vnd vfschuttenn warten, Item ein Jeder Söder soll bey ehrenn vnnd Eidenn, auch bey der höchstenn straffe kein Samß[?]1 oder Saltz aus den Bodenn tragenn, oder tragenn lassenn, vergebenn oder verschenckenn, Inn sein oder eins anndern haus, oder
Das Vierte Buch. — verzeichnete Salzmaß — und nicht mehr, als ihm gebührt und zusteht.
Welcher Sieder darin fehlbar würde, zu wenig Salz gäbe oder zu viel Geld nähme, oder wer seine Hausfrau und sein Gesinde arglistig nehmen ließe, der oder dieselben sollen dafür am Leibe gestraft werden.
Zum Sechsten ist auch für gut angesehen worden, dass es unnötig ist, dass jeder Sieder eigene Ladegäste habe — ausgenommen bei der Asche, da mag man es geschehen lassen. Vielmehr soll der Fuhrmann, wenn er kommt, von den Schätzern gewiesen werden, wo er laden soll; es sei denn, er hätte seine Ladung zuvor bestellt, dann soll der Fuhrmann verpflichtet sein, dort zu laden. Welcher Meister aber darüber hinaus einem Ladegast lädt, der soll dafür bestraft werden.
Daneben sollen zwei aus den genannten acht Schätzern, nämlich N. und N., auch das Salzpacken und Aufschütten beaufsichtigen.
Ferner: Jeder Sieder soll bei Ehren und Eiden und bei höchster Strafe kein Gemäß und kein Salz aus den Siedehäusern tragen oder tragen lassen, weder verschenken noch in sein oder eines anderen Haus bringen, noch
Unsichere Lesungen
- Samß[?] — Wortende unklar (Z. 20)