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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 735

Die Ordnung von 1541 · S. 735 · Bl. 365r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 735

Bl. 365rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch dauonn etwas verkauffenn, bey Gemsenn, achteln, oder halbenn achtelnn, es sey dann das saltz, wie hernach volgt, verkaufft werde, Inn bey sein der Schetzer, So mag er es dem der es verkaufft hat, helffenn ladenn, außgescheiden einem Burger in Allenndorff, magk mann ein achtteill ann Gemsenn verkauffenn, mit wissenn der Schetzer, die es auch also verzeichnenn sollenn, darmit der Soder kein list darinne prauchenn möge, Item Wann der Söder gesottenn hat, so soll er sein saltz stehenn lassenn, vnnd das nit vertragenn, sonndernn nach den schetzernn schickenn, die sollenn dasselb bey Irenn eydenn schetzenn vnnd besichtigenn, vnnd also kein meister ladenn, der schetzer sey dann darbey gewest, Dunckt dann den Schetzer, das er vber die acht achtteill, welch ein rechte volkommene Pfanne sein soll, were es sich dan nider — fundenn1 hat, habenn, So soll mann Ime sagenn, er solle nichts darzu thun, es sey dann gemessenn, er habe vbrigk, aber mit willenn soll keiner mit vbrigk siedenn, bey der hochstenn straffe, Vnnd wenn das Saltz soll verkaufft werdenn, so sollenn alwege die schetzer bey dem meistern sein, vnnd keinen

Das Vierte Buch. — davon etwas verkaufen, weder gemäßweise noch achtel- oder halbachtelweise — es sei denn, das Salz werde wie hernach folgt im Beisein der Schätzer verkauft; dann mag er dem, der es gekauft hat, laden helfen.

Ausgenommen: Einem Bürger in Allendorf darf man ein Achtel gemäßweise verkaufen, mit Wissen der Schätzer, die es auch so verzeichnen sollen, damit der Sieder darin keine List gebrauchen kann.

Ferner: Wenn der Sieder gesotten hat, so soll er sein Salz stehen lassen und es nicht wegtragen, sondern nach den Schätzern schicken; diese sollen es bei ihren Eiden schätzen und besichtigen. Und kein Meister soll laden, ehe der Schätzer dabei gewesen ist.

Dünkt den Schätzer dann, dass er über die acht Achtel hinaus hat — was eine rechte volle Pfanne sein soll —, so soll man ihm sagen, er solle nichts hinzutun, ehe es gemessen sei; er habe Überschuss. Doch soll keiner mit Absicht Überschuss sieden, bei höchster Strafe.

Und wenn das Salz verkauft werden soll, so sollen stets die Schätzer beim Meister sein, und keinem

Unsichere Lesungen

  1. nider — fundenn — Lücke nach Gedankenstrich (Z. 17)

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