Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 739–748
Die Ordnung von 1541 · S. 739–748 · Bl. 367r–371v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 739
Bl. 367rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch zum Bodenn, Inn Irenn Eidenn vnnd Pflichtenn, wie herkommenn bleibenn, Ist der aber etliche verstorbenn, so sollenn alwege anndere ann Ire Stadt geordenet werdenn, Ist es auch das etlicher mit seiner hanndelunge nicht redtlich erfundenn wurde, darvor soll mann einenn anndernn verordenenn, vnnd doch solches zum bestenn verfugenn, die sollenn auch mit der Stadt vmb Ir geschos vberkommenn, wie das bisher gewesenn, zugebenn, halb fur Weinachtenn, vnnd halb fur Jacobs tagk, in der Erndte, vnnd thut rechnung noth vonn Irem Geschos, die sollenn sie thun, wann mann die vonn Ihnenn fordert, vber ein Jar zwey oder drey eins, vnnd findet sich was vbrigk in Irem Geschos, darvor sollenn sie mit zeugenn, Buchssenn, armbrosten, vnd Pfeil, vnnd sollenn die ampt knecht Ihnenn zu bezahlung furderlich verhelffenn, Es sollenn auch die Schosser vor das Geschos zulebenn[?]1 pflichtig sein, Es soll auch der Schultheis vff das forstampt sehenn, vnd Ihme das ernnstlich beuohlenn sein lassenn, Es sollenn auch die Schetzer herfur gehenn, die das saltz besehenn, sollenn die Schetzer die dann gesetzt werdenn, die sollen
Das Vierte Buch. — der Siedehäuser in ihren Eiden und Pflichten bleiben, wie es herkommen ist. Sind aber etliche von ihnen verstorben, so sollen stets andere an ihre Stelle bestellt werden. Und würde einer in seiner Amtsführung als nicht redlich befunden, so soll man an seiner Statt einen anderen verordnen — doch soll das aufs Beste geregelt werden.
Diese sollen sich auch mit der Stadt über ihren Schoß verständigen, wie es bisher gewesen ist: die Hälfte vor Weihnachten und die Hälfte vor Jakobstag in der Ernte zu geben. Und wenn Rechnung über ihren Schoß nötig ist, so sollen sie diese legen, wenn man sie von ihnen fordert, über ein, zwei oder drei Jahre. Und findet sich etwas Überschüssiges in ihrem Schoß, so sollen sie dafür Zeug, Büchsen, Armbrüste und Pfeile beschaffen; und die Amtsknechte sollen ihnen bei der Beitreibung behilflich sein. Auch sollen die Schosser für den Schoß einzustehen verpflichtet sein.
Der Schultheiß soll auch auf das Forstamt sehen, und es soll ihm ernstlich befohlen sein.
Es sollen auch die Schätzer hervortreten, die das Salz besehen; und die Schätzer, die dann gesetzt werden, sollen
Unsichere Lesungen
- zulebenn[?] — e/o unklar (Z. 17)
S. 740
Bl. 367vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch gelobenn vnnd schwerenn, das sie das bewarenn, vnd zusehenn wollenn, als diese ordenung außweist, vnnd Ihnen Ire Seele vnnd ehre lieb sey, So sollenn sie dann vffrichtenn Ire finger, vnnd nachgesetztenn eidt lobenn vnd schwerenn, desgleichenn sollenn dann die Beseher der busse auch Ire gelubte vnnd Eide als die schetzer thun, Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeut, das hier zum Soden, niemanndt wein oder Bier schennckenn soll, oder fas biers, Tonnenn, virtell fas noch kegelein hierein habenn soll, Es sey zu Ir kirchweyhe, oder sonnst, außgescheidenn zun Hochzeitenn, mögenn sie vonn einer vesper zeit, biß anndernn vesper zeit, Bier zu ihrenn ehrenn habenn, Sonder zu ihrer kirmes, sollenn oder mögenn sie, souiel biers Ihnenn fuglich ist Inn Imselnn[?]1 oder kannenn, vnnd nicht in Tegelnn, Tonnenn oder fassenn holenn, oder holenn lassenn, bey der höchstenn wethe, Je vonn der Tonnenn, vnnd so fort nach anntzahl die fasse zurechnenn, er thue dann solches mit seiner f. gl. Saltzgreuenn vnd Renndtmeister furwissenn vnnd erlaubnus, doch da solchs Jemanndts erlaubt wurde, der oder die sollenn ganntz kein Gelage oder zeche setzenn, bey verlust des tranncks, Vnnsers gnedigenn Herrnn meinung ist, das kein Söder
Das Vierte Buch. — geloben und schwören, dass sie das bewahren und beaufsichtigen wollen, wie diese Ordnung ausweist, so lieb ihnen ihre Seele und Ehre ist. Dann sollen sie ihre Finger aufrichten und den nachstehenden Eid geloben und schwören. Desgleichen sollen dann auch die Beseher der Buße ihr Gelübde und ihren Eid leisten wie die Schätzer.
Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet, dass hier zu den Sooden niemand Wein oder Bier ausschenken und niemand Fass Bier, Tonne, Viertelfass oder Kägelchen hier hereinbringen soll, weder zu ihrer Kirchweih noch sonst. Ausgenommen bei Hochzeiten: Da mögen sie von einer Vesperzeit bis zur anderen Bier zu ihren Ehren haben. Und zu ihrer Kirmes sollen und dürfen sie so viel Bier, wie ihnen angemessen ist, in Eimern oder Kannen holen, aber nicht in Tiegeln, Tonnen oder Fässern, bei höchster Buße — je von der Tonne, und so fort nach der Zahl der Fässer gerechnet. Es sei denn, er tue es mit Vorwissen und Erlaubnis des Salzgrafen und des Rentmeisters Seiner Fürstlichen Gnaden. Doch wem solches erlaubt würde, der oder die sollen gar kein Gelage und keine Zeche veranstalten, bei Verlust des Getränks.
Unseres gnädigen Herrn Meinung ist, dass kein Sieder
Unsichere Lesungen
- Imselnn[?] — Gefäßname, Lesung unsicher (Z. 15)
S. 741
Bl. 368rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch Erbe oder gut vor Allenndorff, oder Hausunge in der Stadt Allenndorff keuffenn soll, er sey dann ein Burger daselbst, vnnd dar wohne, bey der hochstenn wete, Wer auch den anndernn ein acht vnnd zwanntziger, oder ein verrether heisset, oder das fallubell1, oder sonnst annders flucht, der soll versprochenn habenn, die hochste wete, Vnnser gnediger Furst vnnd Herr gebeut, Welchem Burger oder Boder sein holz oder wellenn genommenn wirdt, kome der das holz oder wellenn ann, vor den Thorenn auff wagenn, auff Eselnn in den Bodenn, oder wo ers anndere, der mags annsprechenn, vor das seine, vnnd soll darumb ohne schadenn vnnd fordterung bleibenn, Kompt der Jehne aber, der das holz oder wellenn gefurt, oder bracht[gestrichen: lt]2 hat, vnnd will das verantworttenn, der soll das zubringen[?]3, als ein recht ist, Das er das gemacht oder redtlichenn darbracht habe, oder soll beweisenn mit der Stette, da er es gehauenn hat, thut er das nicht, So mag er dem das holz oder wellenn enndtfurt ist, behaltenn fur das seine, vnnd der Schultheis vnnd Rethe wollenn dann denselben, der solchenn vbergriff gethann hat, nach geburr busenn, were es auch das der Jene, der so anngesprochenn, vnnd anngefallenn wirdet, das holz oder wellenn redtlich enndthielt
Das Vierte Buch. — Erbe oder Gut vor Allendorf oder eine Behausung in der Stadt Allendorf kaufen soll, er sei denn Bürger daselbst und wohne dort, bei höchster Buße.
Wer auch den anderen einen Achtundzwanziger oder einen Verräter heißt oder mit dem Fallübel oder sonst etwas verflucht, der soll die höchste Buße verwirkt haben.
Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Welchem Bürger oder Sieder sein Holz oder seine Wellen genommen werden, der mag das Holz oder die Wellen, wo immer er sie antrifft — vor den Toren, auf Wagen, auf Eseln, in den Siedehäusern oder anderswo —, als das Seine ansprechen und soll deswegen ohne Schaden und Nachforderung bleiben.
Kommt aber derjenige, der das Holz oder die Wellen geführt oder gebracht hat, und will es verantworten, so soll er, wie es Rechtens ist, dartun, dass er es selbst gemacht oder redlich erworben hat, oder soll es mit dem Ort beweisen, an dem er es gehauen hat. Tut er das nicht, so mag der, dem das Holz oder die Wellen entführt sind, es als das Seine behalten; und Schultheiß und Rat wollen dann denjenigen, der solchen Übergriff getan hat, gebührend büßen. Wäre es aber so, dass der so Angesprochene und Angefallene das Holz oder die Wellen redlich behauptete,
Unsichere Lesungen
- fallubell — Wortgrenze unklar (Z. 6)
- bracht[gestrichen: lt] — Streichung am Wortende (Z. 14)
- zubringen[?] — Endung gekürzt (Z. 15)
S. 742
Bl. 368vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch so verklaret ist, doch so soll er keinenn anspruch oder forderung habenn oder thun, ann dem der in anngesprochen, oder anngefallenn hat, Wer auch Wellennholz nieder hewet in der gemeine zu rechter wessiger[?]1 zeitt, der soll es vfbindenn in einem virtell Jars, Lest er es dann lennger liegenn, So mag es vfbindenn wer da will, vor gemeine, Vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn gebott ist, wer da Gennse hat hier zum Sodenn, soll sie behauenn einen flugell halb ab, das sie nit gefliegenn mögenn vom stundt, vnnd sie ziehenn, ohnn seines nachbarnn schadenn, Bey weme manndts nit so findet, der soll das bussenn vonn Jeder Ganns einenn Böhmischenn, halb vnnserm gnedigk Herrnn vnnd halb der Stadt, Funde sie aber Jemands in seinem schadenn, vnnd schluge sie todt, vf wachhaffti[?]gem felde, der soll darzu nichts anntwortenn, Wann Osternn vergangenn sein, was Gennse dann vngehudt gehenn, Wer darann schadenn thut, der soll niemanndts darzu anntworttenn, vnnd soll das verbussenn, Als dann vonn Jeder ganns — 3 pf.[?]3 Furtter gebeut vnnser gnediger furst vnnd Herr, wes
Das Vierte Buch. — wie dargelegt, so soll er dennoch keinen Anspruch oder keine Forderung gegen den erheben, der ihn angesprochen und angefallen hat.
Wer auch Wellenholz in der Gemeindeflur zur rechten Zeit niederhaut, der soll es binnen eines Vierteljahres aufbinden. Lässt er es länger liegen, so mag es aufbinden, wer will, für die Gemeinde.
Unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gebot ist: Wer hier zu den Sooden Gänse hat, soll ihnen einen Flügel halb beschneiden, damit sie nicht wegfliegen können, und soll sie ohne Schaden seines Nachbarn halten. Bei wem man es nicht so findet, der soll das büßen mit einem Böhmischen von jeder Gans, halb unserem gnädigen Herrn und halb der Stadt.
Fände sie aber jemand in seinem Schaden auf bestelltem Feld und schlüge sie tot, so soll er dafür nicht einzustehen haben.
Wenn Ostern vorüber ist, so soll für Gänse, die ungehütet gehen, niemand einzustehen haben, der ihnen Schaden zufügt; und es soll gebüßt werden mit drei Pfennig von jeder Gans.
Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass
Unsichere Lesungen
- wessiger[?] — Anfangsbuchstabe unklar (Z. 6)
- wachhaffti[?]= — ch/gk unklar (Z. 16) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- 3 pf.[?] — Kürzel, wohl Pfennig (Z. 21)
S. 743
Bl. 369rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch des abenndts in vnzimblichenn sachenn, mit werffenn vnd ruffenn, die leute zuerfehrenn1 vnnd zuweckenn, den leutenn Ire fennster vnnd thuer zuschlagenn, vnnd wagenn vmbzuwerffenn, fundenn werdenn, oder den leutenn sonst zu heusernn, Gassenn, Garttenn, vnnd vf dem felde schadenn thun, oder thun lest, der soll das verbussenn, mit der höchstenn busse, vnnd soll darzu vier wochenn aus den Boden getriebenn werdenn, vnnd ginge er daruber wieder ein, so solt mann denselbenn vier wochenn in hafft setzenn, vnd auch die zeit aus darinnenn sitzenn lassenn, Item der dreck soll außgefurt werdenn nach geheis des Renndtmeisters vnnd Warttenn bey einem Pfunde, Wer den anndernn wundet der zum Bodenn vf dem Saltzwerck wohnet, er sey Meisterknecht, Giesser oder afterknecht, knuchels lanng, Nemblich als lanng als der mittelst knuchell am mittelstenn finger ist, vnd nagels tieff, Wann nur ein Wunde der zweyer eins hat, der soll reumenn, die Bodenn vnnd die Stadt Allenndorff ein Jar lanng vnnd Ire feldtmarckt, vnnd wer Jarmarckt verbricht, soll die Busenn den feldtmarckt dennoch halttenn, so dicke er die verbricht, soll er vonn newes annheben, Ime
Das Vierte Buch. — wer abends bei ungebührlichen Dingen angetroffen wird — mit Werfen und Rufen die Leute zu erschrecken und zu wecken, den Leuten Fenster und Türen zuzuschlagen, Wagen umzuwerfen — oder wer den Leuten sonst an Häusern, Gassen, Gärten und auf dem Feld Schaden zufügt oder zufügen lässt, der soll das mit der höchsten Buße büßen und dazu vier Wochen aus den Siedehäusern getrieben werden. Und ginge er trotzdem wieder hinein, so soll man ihn vier Wochen in Haft setzen und ihn die Zeit auch darin absitzen lassen.
Ferner: Der Unrat soll nach Anweisung des Rentmeisters und der Warte weggeführt werden, bei einem Pfund Strafe.
Wer einen anderen verwundet, der zu den Siedehäusern auf dem Salzwerk wohnt — sei er Meisterknecht, Gießer oder Afterknecht —, und zwar knöchellang, nämlich so lang wie der mittlere Knöchel am Mittelfinger, und nageltief: Wenn eine Wunde auch nur eines von beiden erfüllt, so soll der die Siedehäuser, die Stadt Allendorf und ihre Feldmark ein Jahr lang räumen. Und wer den Jahrmarkt bricht, soll die Buße zahlen und die Feldmark dennoch meiden; sooft er sie bricht, soll er von neuem anfangen. Ihm
Unsichere Lesungen
- zuerfehrenn — Lesung unsicher (Z. 3)
S. 744
Bl. 369vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. soll auch keine gnade geschehenn, Es seÿ Vatter mutter, brueder, Schwester, oder kinder betreffenn, sein Jar seÿ vor voll gehaltenn vnnd nit annders, Wer auch dem anndernn todt schlegt zun Bodenn Inmassenn Izt hieuor berurt ist, der soll reumenn Hundert Jar vnd einenn tagk, in der zeit magk er keine gnade findenn, wirdt er aber begriffenn, soll mann Ime sein recht thun, was recht sein wirdet, Item. Wer auch ohne laube seudet, oder sonnder geheis, der soll sein lohnn verlierenn, Nemblich ein Pfundt Pfennige, vnnd vnnserm gnedigenn Herrnn soll das werck gefallenn, Wers auch das der kauffmann oder kermer Jemanndts sein salz hinwegk fuerete, oder truge, Wann der als dann wieder keme Inn die Bodenn, den oder die sollenn vnnd mögenn vnnsers gnedigenn Herrnn diener ernstlich darumb straffenn, Vnnser gnediger Herr will ernnstlich beÿ hartter straff verbottenn, auch daruber strennge gehaltenn habenn, das kein Meisterknecht affterknecht oder Inwohner zun Bodenn, nach keinem hoffwercke reÿttenn, In
Das Vierte Buch. — soll auch keine Gnade widerfahren, es beträfe denn Vater, Mutter, Bruder, Schwester oder Kinder; sein Jahr sei voll zu halten und nicht anders.
Wer auch den anderen zu den Siedehäusern totschlägt, wie eben gesagt, der soll hundert Jahre und einen Tag räumen; in dieser Zeit kann er keine Gnade finden. Wird er aber ergriffen, so soll man ihm sein Recht tun, was rechtens sein wird.
Ferner: Wer ohne Erlaubnis oder ohne Anweisung siedet, der soll seinen Lohn verlieren, nämlich ein Pfund Pfennige, und das Werk soll unserem gnädigen Herrn verfallen sein.
Wäre es auch, dass der Kaufmann oder Kärrner jemandem sein Salz wegführte oder wegtrüge, so sollen und dürfen die Diener unseres gnädigen Herrn den oder die, wenn er wieder in die Siedehäuser käme, dafür ernstlich bestrafen.
Unser gnädiger Herr will ernstlich bei harter Strafe verboten und darüber streng gehalten haben, dass kein Meisterknecht, Afterknecht oder Einwohner zu den Siedehäusern zu einem Hofdienst reite, in
S. 745
Bl. 370rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. kriegk ziehenn oder herfardt vnnd volge thun soll, ohnne weißenn vnnd willenn ffgl.1[?] Salzgreuenn vnnd diener zun Bodenn, Wer es aber daruber thete, dem soll mann von stundt sein Haußfraw oder kinder, ob der die hette, vor die Bodenn weisenn, vnnd hinaus treibenn, vnnd wann er dann selbst wieder keme, so soll er nit Inn die Bodenn, Vnd ginge er daruber darein, der stehe sein ebentheur, Item Es soll auch fort mehr niemanndts gluende kolenn aus den Bodenn tragenn, er trage sie dann verdeckt, oder ganntz gewahrsamb, Wer das verbricht, soll — 10 ß hllr gebenn, Auch soll niemanndts des nachts zun Bodenn mit wüschen gehenn, er seÿ Jung oder alt beÿ — 10 ß. Item es soll auch Jeglicher Meisterknecht ein Leuchtenn in sein Bothenn habenn, damit er vnnd sein gesinde aus vnnd ein gehenn, Wer dessenn nicht helt vnnd dessen hinderkommenn wurde, soll das verbuessenn mit — 10. ß. Item Wer es vf dem Borne verunreiniget, er seÿ Jung oder alt, vnnd das besagt oder hinderkommenn, vnnd vnsers gnedigenn Herrnn diener zuweisenn wurde, sollenn sie den oder die ohnne Barmherzigkeit buessenn vnd straffen,
Das Vierte Buch. — den Krieg ziehe oder Heerfahrt und Gefolgschaft leiste ohne Wissen und Willen des Salzgrafen und der Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu den Siedehäusern. Wer es dennoch täte, dem soll man sogleich seine Hausfrau und seine Kinder, falls er welche hat, aus den Siedehäusern weisen und hinaustreiben; und wenn er dann selbst wiederkäme, so soll er nicht in die Siedehäuser. Ginge er trotzdem hinein, der stehe sein Abenteuer.
Ferner: Es soll auch fortan niemand glühende Kohlen aus den Siedehäusern tragen, er trage sie denn verdeckt oder ganz sicher verwahrt. Wer das übertritt, soll zehn Schilling Heller geben.
Auch soll niemand nachts zu den Siedehäusern mit offenen Wischen gehen, er sei jung oder alt, bei zehn Schilling.
Ferner: Jeder Meisterknecht soll eine Laterne in seinem Siedehaus haben, damit er und sein Gesinde aus und ein gehen. Wer sich daran nicht hält und dabei ertappt wird, soll das mit zehn Schilling büßen.
Ferner: Wer den Brunnen verunreinigt, sei er jung oder alt, und dessen bezichtigt oder überführt und den Dienern unseres gnädigen Herrn angezeigt wird, den oder die sollen sie ohne Barmherzigkeit büßen und bestrafen.
Unsichere Lesungen
- ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden (Z. 3)
S. 746
Bl. 370vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Item Wer das besagt oder besehenn wurde, solche vnzucht beÿ oder vff dem Borne thete, soll das verbuessenn mit — ij ℔ hellernn, des soll mann In keins wegs erlassenn, da mann Ime gnade thun wolte, Item wer oder welche die sich auff dem Borne beÿssen, er seÿ Jung oder alt, soll seinenn lohnn verlierenn, Hat er keinenn lohnn zuuerlierenn, soll er sein Ebentheur stehenn, oder die Bodenn Reumenn, Auch soll kein Meisterknecht, afterknecht, mitwoner oder ehelich zun Bodenn wohnenn, auch darin noch zu keiner arbeit gelassenn werdenn, er seÿ dann vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn als obgemelt ist, eidthafftig Item Es soll auch niemanndts hier zun Bodenn Hochzeit machenn, er seÿ dann vnnserm gnedigenn herrnn, alsobgemelt ist, eidhafftigk, vnnd soll gelobenn den Renndtmeister vnnd Salzwarttenn ann die Hanndt, Vnnserm gnedigenn Herrnn getrew, holdt, gehorsamb vnnd gewertigk zusein, zu Irem Salzwercke, so lieb Ime sein sehle vnnd ehre seÿ, ffgl.1[?] bestes zuthun, vnnd Irenn schaden zu warnenn, heimlich oder offenbarlich, als ein getrewer mann seinem Herrnn pflichtigk, vnnd schuldigk ist, In=
Das Vierte Buch. — Ferner: Wer dessen bezichtigt oder dabei gesehen würde, dass er solche Unzucht bei oder auf dem Brunnen tut, soll das mit zwei Pfund Hellern büßen; davon soll man ihn keinesfalls entbinden, auch wenn man ihm Gnade erweisen wollte.
Ferner: Wer sich auf dem Brunnen prügelt, sei er jung oder alt, soll seinen Lohn verlieren. Hat er keinen Lohn zu verlieren, so stehe er sein Abenteuer oder räume die Siedehäuser.
Auch soll kein Meisterknecht, Afterknecht, Mitbewohner oder Ehepaar zu den Siedehäusern wohnen und auch nicht zu irgendeiner Arbeit zugelassen werden, er sei denn unserem gnädigen Fürsten und Herrn, wie oben gesagt, durch Eid verpflichtet.
Ferner: Es soll auch niemand hier zu den Siedehäusern Hochzeit halten, er sei denn unserem gnädigen Herrn, wie gesagt, durch Eid verpflichtet. Und er soll dem Rentmeister und dem Salzwart in die Hand geloben, unserem gnädigen Herrn treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein für ihr Salzwerk, so lieb ihm seine Seele und Ehre sei, Seiner Fürstlichen Gnaden Bestes zu tun und vor ihrem Schaden zu warnen, heimlich oder offenbar, wie ein treuer Mann seinem Herrn verpflichtet und schuldig ist, in-
Unsichere Lesungen
- ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden (Z. 20)
S. 747
Bl. 371rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. massenn die Notell des eidts hernach volgt, wie die alle Inwöner zun Bodenn Izt ann stadt vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn, ffgl.1[?] Stadthalter zu Cassell Sigmundenn vonn Boÿneburgk gethann habenn, So richttet er vff seinenn finger, vnnd schweret zu Gott vnnd seinem heiligenn wort, vnnd volget derselbe eidt im ennde dieser ordnungenn, Vnnser gnediger furst vnnd herr verbeut, das niemanndt fort mehr, wellenn keuffenn soll, er seÿ dann ein Meisterknecht, beÿ der hochstenn wete, Es soll auch kein meisterknecht dem anndernn seinenn holzmann, oder Ladeherrnn abspannenn, beÿ verlust seines lohnns, Auch soll kein Meisterknecht, oder afterknecht wellenn keuffenn, die er wieder verkeuffenn wolle, so offt er das thut, vom Jedem schocke, das er verkaufft, soll er seinenn lohn verlohrenn habenn, Nemblich ij. ℔. Auch soll kein Meisterknecht dem anndernn wellenn verkeuffenn, oder Leÿhenn, Er habe die gekaufft oder selbst gemacht, oder Ime lassenn machenn, Sonndernn magk
Das Vierte Buch. — dem Wortlaut, wie die Eidesformel hernach folgt, so wie alle Einwohner zu den Siedehäusern sie jetzt an Stelle unseres gnädigen Fürsten und Herrn dessen Statthalter zu Kassel, Sigmund von Boyneburg, geleistet haben. Da richtet er seinen Finger auf und schwört zu Gott und seinem heiligen Wort; und dieser Eid folgt am Ende dieser Ordnungen.
Unser gnädiger Fürst und Herr verbietet, dass fortan jemand Wellen kaufe, er sei denn ein Meisterknecht, bei höchster Buße.
Es soll auch kein Meisterknecht dem anderen seinen Holzmann oder Ladeherrn abwerben, bei Verlust seines Lohnes.
Auch soll kein Meisterknecht oder Afterknecht Wellen kaufen, um sie wieder zu verkaufen; sooft er das tut, soll er von jedem Schock, das er verkauft, seinen Lohn verloren haben, nämlich zwei Pfund.
Auch soll kein Meisterknecht dem anderen Wellen verkaufen oder leihen, ob er sie gekauft, selbst gemacht oder hat machen lassen. Vielmehr darf er
Unsichere Lesungen
- ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden (Z. 4)
S. 748
Bl. 371vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. keuffenn, oder Ime machenn lassenn, als viel er bedarf In seiner Bode, vnnd nicht mehr, vnnd wer es verbricht, soll es verbuessenn, vonn Jedem schock wellenn seinen lohnn, Doch ob einem knechte einer steige Wellen oder minder not were, vngeuerlich, vnnd solte zulassenn, mochte demselbenn sein Nachbaur, oder ein annder leÿhenn, doch das derselbig wieder wellenn vonn Ime nehme, vnnd nicht geldt daruor, Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeut, Welcher Meisterknecht gesottenn, vnnd dreÿ virtell Salzes geladen hat vonn solchem wercke, der soll ffgl.1[?] die Winnung gebenn, beÿ verlust des wercks, Furtter gebeut vnnser gnediger furst vnnd herr, Welcher Meisterknecht aus seinem Bode kommet, oder kommen ist, vnnd ffgl.2[?] oder derselben diener schuldigk bleibt Ire Winnung, dem oder den magk der Renndtmeister vnnd Holzvogt, die arbeit zun Bodenn verbietenn, also das kein Meisterknecht derselbigenn schuldener soll arbeiten lassenn, vnnd wer Ihnenn also arbeitenn liesse, soll der so dicke er das thut, mit [Luecke] ß3 hellernn verbuessen,
Das Vierte Buch. — so viel kaufen oder machen lassen, wie er in seinem Siedehaus braucht, und nicht mehr. Und wer das übertritt, soll es büßen mit seinem Lohn von jedem Schock Wellen.
Doch wenn einem Knecht ungefähr eine Stiege Wellen oder weniger fehlte und es zuzulassen wäre, so dürfte ihm sein Nachbar oder ein anderer leihen — jedoch so, dass dieser wieder Wellen von ihm zurücknimmt und kein Geld dafür.
Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Welcher Meisterknecht gesotten und drei Viertel Salz von diesem Werk geladen hat, der soll Seinen Fürstlichen Gnaden den Gewinn abführen, bei Verlust des Werks.
Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr: Welcher Meisterknecht aus seinem Siedehaus kommt oder gekommen ist und Seinen Fürstlichen Gnaden oder deren Dienern den Gewinn schuldig bleibt, dem oder denen dürfen Rentmeister und Holzvogt die Arbeit in den Siedehäusern verbieten, sodass kein Meisterknecht einen solchen Schuldner arbeiten lassen soll. Und wer ihn dennoch arbeiten ließe, soll das, sooft er es tut, mit … Schilling Hellern büßen.
Unsichere Lesungen
- ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden (Z. 12)
- ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden (Z. 16)
- mit [Luecke] ß — Betrag vor ß freigelassen (Z. 21)