Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 740
Die Ordnung von 1541 · S. 740 · Bl. 367v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 740
Bl. 367vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch gelobenn vnnd schwerenn, das sie das bewarenn, vnd zusehenn wollenn, als diese ordenung außweist, vnnd Ihnen Ire Seele vnnd ehre lieb sey, So sollenn sie dann vffrichtenn Ire finger, vnnd nachgesetztenn eidt lobenn vnd schwerenn, desgleichenn sollenn dann die Beseher der busse auch Ire gelubte vnnd Eide als die schetzer thun, Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeut, das hier zum Soden, niemanndt wein oder Bier schennckenn soll, oder fas biers, Tonnenn, virtell fas noch kegelein hierein habenn soll, Es sey zu Ir kirchweyhe, oder sonnst, außgescheidenn zun Hochzeitenn, mögenn sie vonn einer vesper zeit, biß anndernn vesper zeit, Bier zu ihrenn ehrenn habenn, Sonder zu ihrer kirmes, sollenn oder mögenn sie, souiel biers Ihnenn fuglich ist Inn Imselnn[?]1 oder kannenn, vnnd nicht in Tegelnn, Tonnenn oder fassenn holenn, oder holenn lassenn, bey der höchstenn wethe, Je vonn der Tonnenn, vnnd so fort nach anntzahl die fasse zurechnenn, er thue dann solches mit seiner f. gl. Saltzgreuenn vnd Renndtmeister furwissenn vnnd erlaubnus, doch da solchs Jemanndts erlaubt wurde, der oder die sollenn ganntz kein Gelage oder zeche setzenn, bey verlust des tranncks, Vnnsers gnedigenn Herrnn meinung ist, das kein Söder
Das Vierte Buch. — geloben und schwören, dass sie das bewahren und beaufsichtigen wollen, wie diese Ordnung ausweist, so lieb ihnen ihre Seele und Ehre ist. Dann sollen sie ihre Finger aufrichten und den nachstehenden Eid geloben und schwören. Desgleichen sollen dann auch die Beseher der Buße ihr Gelübde und ihren Eid leisten wie die Schätzer.
Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet, dass hier zu den Sooden niemand Wein oder Bier ausschenken und niemand Fass Bier, Tonne, Viertelfass oder Kägelchen hier hereinbringen soll, weder zu ihrer Kirchweih noch sonst. Ausgenommen bei Hochzeiten: Da mögen sie von einer Vesperzeit bis zur anderen Bier zu ihren Ehren haben. Und zu ihrer Kirmes sollen und dürfen sie so viel Bier, wie ihnen angemessen ist, in Eimern oder Kannen holen, aber nicht in Tiegeln, Tonnen oder Fässern, bei höchster Buße — je von der Tonne, und so fort nach der Zahl der Fässer gerechnet. Es sei denn, er tue es mit Vorwissen und Erlaubnis des Salzgrafen und des Rentmeisters Seiner Fürstlichen Gnaden. Doch wem solches erlaubt würde, der oder die sollen gar kein Gelage und keine Zeche veranstalten, bei Verlust des Getränks.
Unseres gnädigen Herrn Meinung ist, dass kein Sieder
Unsichere Lesungen
- Imselnn[?] — Gefäßname, Lesung unsicher (Z. 15)