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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 741

Die Ordnung von 1541 · S. 741 · Bl. 368r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 741

Bl. 368rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Erbe oder gut vor Allenndorff, oder Hausunge in der Stadt Allenndorff keuffenn soll, er sey dann ein Burger daselbst, vnnd dar wohne, bey der hochstenn wete, Wer auch den anndernn ein acht vnnd zwanntziger, oder ein verrether heisset, oder das fallubell1, oder sonnst annders flucht, der soll versprochenn habenn, die hochste wete, Vnnser gnediger Furst vnnd Herr gebeut, Welchem Burger oder Boder sein holz oder wellenn genommenn wirdt, kome der das holz oder wellenn ann, vor den Thorenn auff wagenn, auff Eselnn in den Bodenn, oder wo ers anndere, der mags annsprechenn, vor das seine, vnnd soll darumb ohne schadenn vnnd fordterung bleibenn, Kompt der Jehne aber, der das holz oder wellenn gefurt, oder bracht[gestrichen: lt]2 hat, vnnd will das verantworttenn, der soll das zubringen[?]3, als ein recht ist, Das er das gemacht oder redtlichenn darbracht habe, oder soll beweisenn mit der Stette, da er es gehauenn hat, thut er das nicht, So mag er dem das holz oder wellenn enndtfurt ist, behaltenn fur das seine, vnnd der Schultheis vnnd Rethe wollenn dann denselben, der solchenn vbergriff gethann hat, nach geburr busenn, were es auch das der Jene, der so anngesprochenn, vnnd anngefallenn wirdet, das holz oder wellenn redtlich enndthielt

Das Vierte Buch. — Erbe oder Gut vor Allendorf oder eine Behausung in der Stadt Allendorf kaufen soll, er sei denn Bürger daselbst und wohne dort, bei höchster Buße.

Wer auch den anderen einen Achtundzwanziger oder einen Verräter heißt oder mit dem Fallübel oder sonst etwas verflucht, der soll die höchste Buße verwirkt haben.

Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Welchem Bürger oder Sieder sein Holz oder seine Wellen genommen werden, der mag das Holz oder die Wellen, wo immer er sie antrifft — vor den Toren, auf Wagen, auf Eseln, in den Siedehäusern oder anderswo —, als das Seine ansprechen und soll deswegen ohne Schaden und Nachforderung bleiben.

Kommt aber derjenige, der das Holz oder die Wellen geführt oder gebracht hat, und will es verantworten, so soll er, wie es Rechtens ist, dartun, dass er es selbst gemacht oder redlich erworben hat, oder soll es mit dem Ort beweisen, an dem er es gehauen hat. Tut er das nicht, so mag der, dem das Holz oder die Wellen entführt sind, es als das Seine behalten; und Schultheiß und Rat wollen dann denjenigen, der solchen Übergriff getan hat, gebührend büßen. Wäre es aber so, dass der so Angesprochene und Angefallene das Holz oder die Wellen redlich behauptete,

Unsichere Lesungen

  1. fallubell — Wortgrenze unklar (Z. 6)
  2. bracht[gestrichen: lt] — Streichung am Wortende (Z. 14)
  3. zubringen[?] — Endung gekürzt (Z. 15)

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