Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 743
Die Ordnung von 1541 · S. 743 · Bl. 369r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 743
Bl. 369rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch des abenndts in vnzimblichenn sachenn, mit werffenn vnd ruffenn, die leute zuerfehrenn1 vnnd zuweckenn, den leutenn Ire fennster vnnd thuer zuschlagenn, vnnd wagenn vmbzuwerffenn, fundenn werdenn, oder den leutenn sonst zu heusernn, Gassenn, Garttenn, vnnd vf dem felde schadenn thun, oder thun lest, der soll das verbussenn, mit der höchstenn busse, vnnd soll darzu vier wochenn aus den Boden getriebenn werdenn, vnnd ginge er daruber wieder ein, so solt mann denselbenn vier wochenn in hafft setzenn, vnd auch die zeit aus darinnenn sitzenn lassenn, Item der dreck soll außgefurt werdenn nach geheis des Renndtmeisters vnnd Warttenn bey einem Pfunde, Wer den anndernn wundet der zum Bodenn vf dem Saltzwerck wohnet, er sey Meisterknecht, Giesser oder afterknecht, knuchels lanng, Nemblich als lanng als der mittelst knuchell am mittelstenn finger ist, vnd nagels tieff, Wann nur ein Wunde der zweyer eins hat, der soll reumenn, die Bodenn vnnd die Stadt Allenndorff ein Jar lanng vnnd Ire feldtmarckt, vnnd wer Jarmarckt verbricht, soll die Busenn den feldtmarckt dennoch halttenn, so dicke er die verbricht, soll er vonn newes annheben, Ime
Das Vierte Buch. — wer abends bei ungebührlichen Dingen angetroffen wird — mit Werfen und Rufen die Leute zu erschrecken und zu wecken, den Leuten Fenster und Türen zuzuschlagen, Wagen umzuwerfen — oder wer den Leuten sonst an Häusern, Gassen, Gärten und auf dem Feld Schaden zufügt oder zufügen lässt, der soll das mit der höchsten Buße büßen und dazu vier Wochen aus den Siedehäusern getrieben werden. Und ginge er trotzdem wieder hinein, so soll man ihn vier Wochen in Haft setzen und ihn die Zeit auch darin absitzen lassen.
Ferner: Der Unrat soll nach Anweisung des Rentmeisters und der Warte weggeführt werden, bei einem Pfund Strafe.
Wer einen anderen verwundet, der zu den Siedehäusern auf dem Salzwerk wohnt — sei er Meisterknecht, Gießer oder Afterknecht —, und zwar knöchellang, nämlich so lang wie der mittlere Knöchel am Mittelfinger, und nageltief: Wenn eine Wunde auch nur eines von beiden erfüllt, so soll der die Siedehäuser, die Stadt Allendorf und ihre Feldmark ein Jahr lang räumen. Und wer den Jahrmarkt bricht, soll die Buße zahlen und die Feldmark dennoch meiden; sooft er sie bricht, soll er von neuem anfangen. Ihm
Unsichere Lesungen
- zuerfehrenn — Lesung unsicher (Z. 3)