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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 748

Die Ordnung von 1541 · S. 748 · Bl. 371v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 748

Bl. 371vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. keuffenn, oder Ime machenn lassenn, als viel er bedarf In seiner Bode, vnnd nicht mehr, vnnd wer es verbricht, soll es verbuessenn, vonn Jedem schock wellenn seinen lohnn, Doch ob einem knechte einer steige Wellen oder minder not were, vngeuerlich, vnnd solte zulassenn, mochte demselbenn sein Nachbaur, oder ein annder leÿhenn, doch das derselbig wieder wellenn vonn Ime nehme, vnnd nicht geldt daruor, Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeut, Welcher Meisterknecht gesottenn, vnnd dreÿ virtell Salzes geladen hat vonn solchem wercke, der soll ffgl.1[?] die Winnung gebenn, beÿ verlust des wercks, Furtter gebeut vnnser gnediger furst vnnd herr, Welcher Meisterknecht aus seinem Bode kommet, oder kommen ist, vnnd ffgl.2[?] oder derselben diener schuldigk bleibt Ire Winnung, dem oder den magk der Renndtmeister vnnd Holzvogt, die arbeit zun Bodenn verbietenn, also das kein Meisterknecht derselbigenn schuldener soll arbeiten lassenn, vnnd wer Ihnenn also arbeitenn liesse, soll der so dicke er das thut, mit [Luecke] ß3 hellernn verbuessen,

Das Vierte Buch. — so viel kaufen oder machen lassen, wie er in seinem Siedehaus braucht, und nicht mehr. Und wer das übertritt, soll es büßen mit seinem Lohn von jedem Schock Wellen.

Doch wenn einem Knecht ungefähr eine Stiege Wellen oder weniger fehlte und es zuzulassen wäre, so dürfte ihm sein Nachbar oder ein anderer leihen — jedoch so, dass dieser wieder Wellen von ihm zurücknimmt und kein Geld dafür.

Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Welcher Meisterknecht gesotten und drei Viertel Salz von diesem Werk geladen hat, der soll Seinen Fürstlichen Gnaden den Gewinn abführen, bei Verlust des Werks.

Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr: Welcher Meisterknecht aus seinem Siedehaus kommt oder gekommen ist und Seinen Fürstlichen Gnaden oder deren Dienern den Gewinn schuldig bleibt, dem oder denen dürfen Rentmeister und Holzvogt die Arbeit in den Siedehäusern verbieten, sodass kein Meisterknecht einen solchen Schuldner arbeiten lassen soll. Und wer ihn dennoch arbeiten ließe, soll das, sooft er es tut, mit … Schilling Hellern büßen.

Unsichere Lesungen

  1. ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden (Z. 12)
  2. ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden (Z. 16)
  3. mit [Luecke] ß — Betrag vor ß freigelassen (Z. 21)

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