Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 749
Die Ordnung von 1541 · S. 749 · Bl. 372r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 749
Bl. 372rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Vnnd wer dieses gebott veracht vnnd ledigk ginge, oder machte wellenn, oder annder arbeit thete, baussenn den Bodenn, So soll mann Ime durch den Renndtmeistern vnnd Wartten, aus den Bodenn gebietenn, vnnd reumete er dann daraus nit, so stehe er sein ebenntheur, Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeut, wer zun Bodenn die vestung, Bergkfriede, Starket1[?] oder Zeune zerbricht, auch in das geheÿge oder grabenn, steiget ohne laube der Amptknechte, Soll die hochste wete verbrochenn hann, Nemblich — 3 ℔. Es soll auch niemanndts in vnnsers gnedigenn furstenn vnd herrnn gehölze hauenn, vnnd wer das bricht, besehen oder besagt wurde, soll die höchste wete verbrochen han, Vnnser gnediger furst vnnd herr will auch, wenn ein knecht gesottenn hette, vnnd der Renndtmeister dem knechte die Winnung nicht glaubenn wolte, so solte der Renndtmeister macht habenn, niemanndts das salz volgenn zulassenn, Er gebe Ime dann die Winnung, Hiernach mögenn sich richtenn die kermer vnnd knechte, das der knecht ffgl.2[?] geldt nicht bhebe, ehr dann es geladenn ist, vnd
Das Vierte Buch. — Und wer dieses Gebot missachtet und müßig ginge oder Wellen machte oder andere Arbeit außerhalb der Siedehäuser täte, dem soll man durch Rentmeister und Warte die Siedehäuser verbieten; und räumte er sie dann nicht, so stehe er sein Abenteuer.
Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Wer zu den Siedehäusern die Befestigung, den Bergfried, das Bollwerk oder die Zäune zerbricht oder ohne Erlaubnis der Amtsknechte in die Hege oder in den Graben steigt, soll die höchste Buße verwirkt haben, nämlich drei Pfund.
Es soll auch niemand in den Gehölzen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hauen; und wer das bricht und dabei gesehen oder bezichtigt wird, soll die höchste Buße verwirkt haben.
Unser gnädiger Fürst und Herr will auch: Wenn ein Knecht gesotten hat und der Rentmeister dem Knecht den Gewinn nicht glauben will, so soll der Rentmeister die Macht haben, niemandem das Salz folgen zu lassen, ehe jener ihm den Gewinn gibt. Danach mögen sich Kärrner und Knechte richten: dass der Knecht das Geld Seiner Fürstlichen Gnaden nicht einbehalte, ehe geladen ist, und
Unsichere Lesungen
- Starket — wohl Staket, Palisade (Z. 8)
- ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden (Z. 21)