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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 749–758

Die Ordnung von 1541 · S. 749–758 · Bl. 372r–376v · Band 1

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Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 749

Bl. 372rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. Vnnd wer dieses gebott veracht vnnd ledigk ginge, oder machte wellenn, oder annder arbeit thete, baussenn den Bodenn, So soll mann Ime durch den Renndtmeistern vnnd Wartten, aus den Bodenn gebietenn, vnnd reumete er dann daraus nit, so stehe er sein ebenntheur, Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeut, wer zun Bodenn die vestung, Bergkfriede, Starket1[?] oder Zeune zerbricht, auch in das geheÿge oder grabenn, steiget ohne laube der Amptknechte, Soll die hochste wete verbrochenn hann, Nemblich — 3 ℔. Es soll auch niemanndts in vnnsers gnedigenn furstenn vnd herrnn gehölze hauenn, vnnd wer das bricht, besehen oder besagt wurde, soll die höchste wete verbrochen han, Vnnser gnediger furst vnnd herr will auch, wenn ein knecht gesottenn hette, vnnd der Renndtmeister dem knechte die Winnung nicht glaubenn wolte, so solte der Renndtmeister macht habenn, niemanndts das salz volgenn zulassenn, Er gebe Ime dann die Winnung, Hiernach mögenn sich richtenn die kermer vnnd knechte, das der knecht ffgl.2[?] geldt nicht bhebe, ehr dann es geladenn ist, vnd

Das Vierte Buch. — Und wer dieses Gebot missachtet und müßig ginge oder Wellen machte oder andere Arbeit außerhalb der Siedehäuser täte, dem soll man durch Rentmeister und Warte die Siedehäuser verbieten; und räumte er sie dann nicht, so stehe er sein Abenteuer.

Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Wer zu den Siedehäusern die Befestigung, den Bergfried, das Bollwerk oder die Zäune zerbricht oder ohne Erlaubnis der Amtsknechte in die Hege oder in den Graben steigt, soll die höchste Buße verwirkt haben, nämlich drei Pfund.

Es soll auch niemand in den Gehölzen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hauen; und wer das bricht und dabei gesehen oder bezichtigt wird, soll die höchste Buße verwirkt haben.

Unser gnädiger Fürst und Herr will auch: Wenn ein Knecht gesotten hat und der Rentmeister dem Knecht den Gewinn nicht glauben will, so soll der Rentmeister die Macht haben, niemandem das Salz folgen zu lassen, ehe jener ihm den Gewinn gibt. Danach mögen sich Kärrner und Knechte richten: dass der Knecht das Geld Seiner Fürstlichen Gnaden nicht einbehalte, ehe geladen ist, und

Unsichere Lesungen

  1. Starket — wohl Staket, Palisade (Z. 8)
  2. ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden (Z. 21)

S. 750

Bl. 372vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. auch der kermer, das er das salz nicht bezahle, das der Renndtmeister möge ann seine Winnung kommenn, vnnd das sollenn auch die schetzer, wenn sie anngesproch1[?] werdenn, also hanndthabenn, Es soll auch niemanndts das salz theurer gebenn, dann es gesazt ist, vonn vnnserm gnedigenn herrnn, Es seÿ der Renndtmeister, Wartte, Meisterknecht, affterknecht oder kermer, oder wer das seÿ, Niemanndt ausgescheidenn in Bodenn oder in der Stadt, in Irer feldtmarck, vnnd wer das verbreche, soll darumb gestrafft werdenn, vnnd die vbernahme den schetzernn wieder gebenn, vnnd welch knecht oder Innwöhner zun Boden das thete, soll das verbuessenn mit — 10 fl.2[?], vnnd wer dawieder sich sezte, soll sein ebentheur stehen, Auch soll kein Meisterknecht, seiner frauenn oder kinder, seinem knechte oder frauenn, die das werck gearbeitet habenn, Salz ladenn beÿ der höchstenn wete, Item, Es soll auch kein Meisterknechte mit keinem kermer geselschafft habenn, auch nicht selber verfuerenn, oder tragenn lassenn, beÿ der hochstenn Wete, er

Das Vierte Buch. — auch der Kärrner, dass er das Salz nicht bezahle, ehe der Rentmeister an seinen Gewinn kommen kann. Und das sollen auch die Schätzer, wenn sie angesprochen werden, so handhaben.

Es soll auch niemand das Salz teurer geben, als es von unserem gnädigen Herrn festgesetzt ist — weder Rentmeister noch Warte, weder Meisterknecht, Afterknecht noch Kärrner, wer es auch sei, niemand ausgenommen, in den Siedehäusern, in der Stadt oder in ihrer Feldmark. Und wer das bricht, soll dafür bestraft werden und den Mehrbetrag den Schätzern zurückgeben. Welcher Knecht oder Einwohner zu den Siedehäusern das täte, soll es mit zehn Gulden büßen; und wer sich dagegen setzt, stehe sein Abenteuer.

Auch soll kein Meisterknecht seiner Frau oder seinen Kindern, seinem Knecht oder dessen Frau, die am Werk gearbeitet haben, Salz laden, bei höchster Buße.

Ferner: Kein Meisterknecht soll mit einem Kärrner gemeinsame Sache machen, auch nicht selbst wegführen oder wegtragen lassen, bei höchster Buße, er

Unsichere Lesungen

  1. anngesproch — Kuerzungsstrich, wohl anngesprochen (Z. 4)
  2. 10 fl. — Muenzzeichen unsicher, fl. oder ß (Z. 14)

S. 751

Bl. 373rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. thue es dann mit der amptknecht wissenn vnnd willen, Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeut, vnnd will es fort mehr also gehaltenn habenn, das keiner wonnhafftigk zun Bodenn, noch der zun Bodenn arbeit, Salz tragenn soll, beÿ derselbigenn Bruche, vnnd wer sich darwieder sperret, der stehe sein Ebenntheur, auch nicht vmb lohn aus denn Bodenn tragenn, Auch soll kein Meisterknecht, das Salz aus seinem Bode, weitter verkeuffenn lassenn, Es seÿ kermer oder aus der Stadt, niemanndts ausgescheidenn, Noch ganntz oder enzelnn Semsen1[?], er thue es dann mitt wissenn vnnd willenn des Renndtmeisters vnd Warten, vnnd soll das verbuessenn mit — 3 [Luecke]2 Ohnne genade, es seÿ meister oder knecht, Item Welcher knecht vrlaub nimpt vonn seinem Hern, ohnne redtlich vhrsach, der knecht soll in einem Jare kein Meister werdenn, vnnd wer also daruber arbeitenn liesse, soll verbrochenn hann — 10 ß. so offt er das thut, Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeut, Wer zun Bo=

Das Vierte Buch. — tue es denn mit Wissen und Willen der Amtsknechte.

Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet und will es fortan so gehalten haben, dass keiner, der zu den Siedehäusern wohnhaft ist oder dort arbeitet, Salz tragen soll, bei derselben Buße; und wer sich dagegen sperrt, stehe sein Abenteuer. Auch soll er es nicht gegen Lohn aus den Siedehäusern tragen.

Auch soll kein Meisterknecht das Salz aus seinem Siedehaus weiterverkaufen lassen — weder an Kärrner noch an Leute aus der Stadt, niemand ausgenommen —, weder ganz noch in einzelnen Gemäßen, er tue es denn mit Wissen und Willen des Rentmeisters und der Warte; und er soll das mit drei … büßen, ohne Gnade, sei es Meister oder Knecht.

Ferner: Welcher Knecht ohne redlichen Grund von seinem Herrn Urlaub nimmt, der Knecht soll ein Jahr lang nicht Meister werden; und wer ihn dennoch arbeiten ließe, soll zehn Schilling verwirkt haben, sooft er das tut.

Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Wer zu den Siede-

Unsichere Lesungen

  1. Semsen — Lesung unsicher (Z. 12)
  2. 3 [Luecke] — Einheit nach 3 freigelassen (Z. 14)

S. 752

Bl. 373vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. denn wohnenn wolle, soll auf dem Salzwerck arbeiten, vnnd keinenn hanndell oder hanndthierung treibenn, mit keuffenn oder verkeuffenn, Es seÿe dann korn, Eÿsenn, Schleÿer, schmeer, Lichte, oder annders, auch nit eschenn keuffenn vff wiederkaufft, auch nit Vormundtschafft habenn, auch keinerleÿ mehr, das mann gehaben magk, ausgescheidenn wercke vnnd brodt, nach alter gewonnheit, vnnd wer das nit haltenn will, magk in die Stadt oder annders wo Ime das bequem ist, hinziehenn, vnnd wer in den Bodenn pleibt, darinne wohnet, vnnd das breche, soll das verbuessenn, mit der Höchsten Wete 3 ℔. Were es aber das er der Bruche nit achtenn wolle, solte Inn die Stadt ziehenn, oder sein Ebentheur stehenn Item Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeutt, das kein Meisterknecht soll niemanndts kein Salz derrenn, oder ann ganntzenn Semsenn1[?] vngeuehrlich aus seinem Bode tragenn lassenn, er seÿ dann ein Burger, vnnd soll Inn die Stadt als obgemelt ist, mit wissenn der Schezer beÿ verlust 3 ℔ Auch soll hinfurter niemanndts kein Wellenn sezenn,

Das Vierte Buch. — häusern wohnen will, soll auf dem Salzwerk arbeiten und keinen Handel oder Gewerbe treiben, weder mit Kaufen noch mit Verkaufen — es sei denn Korn, Eisen, Schleier, Schmer, Lichter oder Ähnliches. Auch soll er nicht Asche auf Wiederkauf kaufen, auch keine Vormundschaft führen, auch sonst nichts, was man betreiben mag, ausgenommen Werk und Brot nach alter Gewohnheit.

Und wer sich daran nicht halten will, mag in die Stadt oder anderswohin ziehen, wo es ihm bequem ist. Und wer in den Siedehäusern bleibt, darin wohnt und dies bricht, soll es mit der höchsten Buße von drei Pfund büßen. Wollte er sich aber um die Buße nicht kümmern, so soll er in die Stadt ziehen oder sein Abenteuer stehen.

Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass kein Meisterknecht jemandem Salz dörren oder in ganzen Gemäßen aus seinem Siedehaus tragen lassen soll, er sei denn ein Bürger; und es soll wie gesagt in die Stadt gehen, mit Wissen der Schätzer, bei Verlust von drei Pfund.

Auch soll fortan niemand Wellen setzen

Unsichere Lesungen

  1. Semsenn — Lesung unsicher (Z. 18)

S. 753

Bl. 374rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. vff die Ladestette, vnnd die freÿenn bleze, wer das breche, soll 3 2 gelttenn, vnnd mit friedenn, er habe die wellenn beÿ vnnd abgethann, nach geheis der Warttenn, Auch verbeut vnnser gnediger Herr das kein Meisterknecht keinerleÿ genuse1[?], oder Salz, vergebenn oder verkeuffenn soll, einzelnn, ausgescheidenn ein Achtenteil als obgemelt ist, beÿ verlust 3 ℔. Auch gebeut vnnser gnediger furst vnnd herr, welch Meisterknecht, oder Innwoner Ihm Bodenn sich wieder diese Ordenung, gebott, vnnd verbott vnnsers gnedigenn Herrnn wiederstrebet, also das er sich nitt wolte gehorsamblich halttenn, nach laut seinem eide, In was masse das geschehe, der oder die sollenn kein stundt ann kein Meisterknecht sein, vnnd in einem oder dreÿenn Jarenn kein arbeit als Meisterwerck vnnd Afterwerck Im Bodenn thun Desgleichenn auch welcher Meisterknecht hinwegk Zöge oder lieffe, vnnd seinem gnedigenn furstenn vnd hern, das Ihr schuldige bliebe, vnnd mit sich nehme, ohnn willenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn, vnd

Das Vierte Buch. — auf die Ladestätten und die freien Plätze; wer das bricht, soll drei Pfund zahlen und Frieden halten, sobald er die Wellen nach Anweisung der Warte beiseitegeräumt hat.

Auch verbietet unser gnädiger Herr, dass ein Meisterknecht irgendein Gemäß oder Salz einzeln verschenke oder verkaufe, ausgenommen ein Achtel wie oben gesagt, bei Verlust von drei Pfund.

Auch gebietet unser gnädiger Fürst und Herr: Welcher Meisterknecht oder Einwohner im Siedehaus sich dieser Ordnung, diesen Geboten und Verboten unseres gnädigen Herrn widersetzt, sodass er sich nicht gehorsam nach seinem Eid halten will, auf welche Weise das auch geschehe, der oder die sollen keine Stunde mehr Meisterknecht sein und ein oder drei Jahre lang keine Arbeit als Meisterwerk oder Afterwerk im Siedehaus tun.

Desgleichen: Welcher Meisterknecht wegzöge oder weglief und seinem gnädigen Fürsten und Herrn das Ihre schuldig bliebe und es mit sich nähme, ohne Willen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und

Unsichere Lesungen

  1. genuse — evtl. gennse (Z. 6)
  2. — Pfundzeichen, Lesung unsicher (Z. 3)

S. 754

Bl. 374vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. sfgl. diener, der oder die sollenn mit Ihm Bodenn arbeiten, Meisterwerck oder afterwerck, sie habenn sich dann mit sfgl. oder sfgl. diener vmb solche vberfahrung gentzlich vertragenn, Auch gebeut vnnser gnediger furst vnnd herr, das die scher1[?] vnnd Meisterknecht, alle sollenn zugleich auff den Sonntagk morgenn, vor die Warttenn vor das Zollhaus kommenn, vnnd dar zeichenn lassenn, die schazwergk vnnd auch die Busse, was desten2[?] die wochenn geschehen ist, vnnd kem3[?] weme solches so nit geschehe, der soll zum schadenn anntwortenn, Desgleichenn auch wann mann sonnst ann der Zeit leutet, vnnsers gnedigenn herrnn gebott annzuhörenn, welcher dann die gebot vbertritt, vnnd sagenn wolte, er wer nit da gewest vnnd das gehort, soll nit helffenn, dann man leut darumb, das mann kommenn soll, Auch sollenn die Schezer kein werck schazenn, wann der Meister In die pfanne gegossenn hatt, vnnd sollen einem sollichenn beÿ Irenn eidenn melden vnd besagen, Welcher meister zweÿ Schazwerck lest4[?] ein annder

Das Vierte Buch. — von dessen Dienern, der oder die sollen im Siedehaus keine Arbeit tun, weder Meisterwerk noch Afterwerk, sie hätten sich denn mit Seiner Fürstlichen Gnaden oder deren Dienern über eine solche Übertretung gänzlich verglichen.

Auch gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass die Scherer und Meisterknechte alle am Sonntagmorgen zugleich vor die Warte vor das Zollhaus kommen und dort die Schatzwerke und auch die Bußen verzeichnen lassen, was deren in der Woche angefallen ist. Und bei wem das nicht geschieht, der soll für den Schaden einstehen.

Desgleichen, wenn man sonst zur Zeit läutet, um die Gebote unseres gnädigen Herrn anzuhören: Wer dann die Gebote übertritt und sagen wollte, er sei nicht dabei gewesen und habe es nicht gehört, dem soll das nicht helfen; denn man läutet ja darum, dass man kommen soll.

Auch sollen die Schätzer kein Werk schätzen, wenn der Meister schon in die Pfanne gegossen hat, und sollen einen solchen bei ihren Eiden melden und bezichtigen. Welcher Meister zwei Schatzwerke nacheinander

Unsichere Lesungen

  1. scher — evtl. Schezer (Z. 6)
  2. desten — unklar (Z. 10)
  3. kem — evtl. wen (Z. 11)
  4. lest — evtl. kest (Z. 21)

S. 755

Bl. 375rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. machet, dem soll mann nit mehr dann eins bezahlenn, es were dann sache, das er das werck des erstenn Schazwercks gesegt, oder gebuzt hette, Vnnd sollenn die Schezer gut achte vf die Schazwerck habenn, vnnd wo einer Best1[?], soll der Schezer ab vnd zugehenn, vnnd sehenn, das das Schazwerck rein ausbracht werde, vnnd keinenn Meister lassenn in die Pfanne giessenn, er habe dann zuuor gesehenn, das es ausbracht ist, vnnd welcher meister daruber Inngösse, dem soll mann keins schazwergks gestehenn, Es sollenn auch der Renndtmeister, sein diener vnd alle Schezer vleißlichenn vmbher gehenn, vnnd darnach sehenn, das ein Jeder Meister zu rechter Zeitt nach gelegenheit der Pfannenn, den Böder heissenn fegenn, dann dardurch geschicht grosser schade den Pfannenn, vnd kommenn Schazwergk dauonn, darumb welchenn Meister sie heissenn fegenn, das er das thue beÿ einem guldenn busse, vnnd wo das nit geschicht, sollenn die Schezer solches dem Renndtmeister annzeigenn, vnd soll ein new Pfann vber funff werck, vnnd ein alt vber dreÿ werck vngefegt nit stehenn pleibenn, noch darin

Das Vierte Buch. — machen lässt, dem soll man nicht mehr als eines bezahlen — es sei denn, er hätte das Werk des ersten Schatzwerks gesäubert oder ausgebessert.

Und die Schätzer sollen auf die Schatzwerke gut achtgeben; und wo einer siedet, soll der Schätzer ab und zu hingehen und darauf sehen, dass das Schatzwerk sauber ausgebracht wird, und keinen Meister in die Pfanne gießen lassen, ehe er gesehen hat, dass es ausgebracht ist. Und welcher Meister trotzdem eingießt, dem soll man kein Schatzwerk anerkennen.

Es sollen auch der Rentmeister, seine Diener und alle Schätzer fleißig umhergehen und darauf sehen, dass jeder Meister zur rechten Zeit nach Lage der Pfanne den Siedeboden fegen lässt; denn dadurch entsteht großer Schaden an den Pfannen, und Schatzwerke kommen davon. Darum: Welchem Meister sie zu fegen befehlen, der soll es tun, bei einem Gulden Buße. Und wo das nicht geschieht, sollen die Schätzer es dem Rentmeister anzeigen. Und eine neue Pfanne soll nicht länger als über fünf Werke, eine alte nicht länger als über drei Werke ungefegt stehen bleiben, noch darin

Unsichere Lesungen

  1. Best — Fachwort, Lesung unsicher (Z. 6)

S. 756

Bl. 375vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. weitter gesottenn werdenn, Es sollenn die Schezer das Besegeldt1[?] schezenn, dieweil sie doch beim annhebenn vnnd ennde des schazwercks sein, vnnd darnach arbeit, darnach lohnn, vnnd sollen es dem Sonnabendt mit dem Schazwerck annzeigenn, welchs der Wartte mit dem Schazwerck soll vffschreibenn, vnnd dem Böder in den Schazzettell schreibenn, Wo ein Meister Best2[?], vnnd sich des Schazwergks erwerett, darumb soll sich der Renndtmeister vergleichenn, doch mit wissenn des Salzwarttenn vnnd der Schezer, Es soll kein Böder keinenn Pfannschmidts knecht buessenn lassenn, er habe denn zuuor ein Jar vffm handtwerck gearbeitet, es seÿ dann das der Meister selbst darbeÿ seÿ. Vnnser gnediger herr will auch das kein Meister vber ein halbenn guldenn ann seiner Pfannenn verbuessen lassenn, er thue es dann mit wissenn des Renndtmeisters, was der dann weitter vor gut annsicht, vnnd heist, das sollenn Pfannschmiede vnnd Böder gewerttigk sein, vnnd Ime des volgenn, Das kindtauffenn zun Bodenn, soll nach laut Meines

Das Vierte Buch. — weiter gesotten werden.

Die Schätzer sollen das Besengeld schätzen, weil sie ja bei Beginn und Ende des Schatzwerks dabei sind — nach Arbeit der Lohn. Und sie sollen es am Sonnabend zusammen mit dem Schatzwerk anzeigen; das soll der Warte mit dem Schatzwerk aufschreiben und dem Sieder in den Schatzzettel eintragen.

Wo ein Meister siedet und sich des Schatzwerks erwehrt, darüber soll sich der Rentmeister vergleichen, doch mit Wissen des Salzwarts und der Schätzer.

Kein Sieder soll einen Pfannenschmiedsknecht büßen lassen, ehe dieser ein Jahr im Handwerk gearbeitet hat — es sei denn, der Meister sei selbst dabei.

Unser gnädiger Herr will auch, dass kein Meister über einen halben Gulden an seiner Pfanne ausbessern lasse, er tue es denn mit Wissen des Rentmeisters. Was dieser dann weiter für gut ansieht und anordnet, dem sollen Pfannenschmiede und Sieder nachkommen und Folge leisten.

Das Kindtaufen zu den Siedehäusern soll nach dem Wortlaut meines

Unsichere Lesungen

  1. Besegeldt — Vokal nach B unsicher (Z. 3)
  2. Best — Fachwort, Lesung unsicher (Z. 9)

S. 757

Bl. 376rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. gnedigenn herrnn Ordenung gehaltenn werdenn, vnnd kein bier in Tonnenn zuholenn erlaubt oder gestattet werdenn, Das kein Böder oder afterknecht vbernacht Inn der Stadt den nechst gelegenen dorffenn vnnd Zechenn bleibenn, welcher das thete, soll einenn ort, so offt das geschehe, zur busse gebenn, Wann ein Hochzeit in Bodenn ist, so soll keiner aus der Stadt ann den Tanntz gehenn, beÿ — j fl.1[?] busse, Dergleichenn kein Böder Inn die Stadt ann den tanz gehe, beÿ berurter busse, Es soll kein Böder spielenn, er seÿ wer es wölle, vnnd wo mann das hinder einem oder mehr keme, soll er das verbuessenn mit — 3 ℔. Es soll auch niemanndts hier zun Bodenn gebranndtenn wein zech haltenn, in seinem Hause klein oder gros, beÿ einem guldenn busse, Es soll auch niemanndts vnnder der Predigt Gottlichs worts vffm kirchoffe stehenn, beÿ Poena dreÿ alb. Es soll auch kein Böder keins weidewercks pflegenn,

Das Vierte Buch. — gnädigen Herrn Ordnung gehalten werden, und es soll nicht erlaubt oder gestattet sein, Bier in Tonnen zu holen.

Kein Sieder oder Afterknecht soll über Nacht in der Stadt, in den nächstgelegenen Dörfern oder bei Zechen bleiben; wer das täte, soll jedes Mal einen Ort zur Buße geben.

Wenn im Siedehaus eine Hochzeit ist, so soll keiner aus der Stadt zum Tanz gehen, bei einem Gulden Buße; ebenso soll kein Sieder in die Stadt zum Tanz gehen, bei derselben Buße.

Es soll kein Sieder spielen, wer er auch sei; und wo man einen oder mehrere dabei ertappt, soll er das mit drei Pfund büßen.

Es soll auch niemand hier zu den Siedehäusern Branntweinzechen halten, in seinem Haus, klein oder groß, bei einem Gulden Buße.

Es soll auch niemand während der Predigt des göttlichen Wortes auf dem Kirchhof stehen, bei einer Strafe von drei Albus.

Es soll auch kein Sieder irgendeinem Weidwerk nachgehen,

Unsichere Lesungen

  1. j fl. — Muenzzeichen unsicher, fl. oder ß (Z. 10)

S. 758

Bl. 376vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

was es wölle, oder sey bey1 Es soll kein Soder vber sechs malter asche vmb ein thaler denn glesnern zu kauff gebenn, bey busse — 3 ℔. welcher das verbricht, hochgedachtem vnserm [gestrichen: vnserm]2 gnedigem furstenn vnnd herrnn zuverbussenn, Es soll kein Soder vf den Ham, oder sonnst inn ein dorff inn Wein oder biergehenn, er habe dann redtlich vhrsach bey einem guldenn busse, dann will er [übergeschrieben: Je] zechenn, so ist ime die die Stadt Allenndorff mit weidt gelegenn, Das keiner keine versamblung der knechte mache, mit zuhauffe heischenn, oder sonnst bey leibstraffe, Es soll auch kein Meister kein Saltz es sey viel oder wenig verborgenn, bey verlust des werckes, es were dann das der selb meister seine Winnung ohnne das bezahlen konnte, vnnd des borgenns halber mit vhrsach nehme, mit der bezahlung der Winnung vffzuziehenn / Es soll auch kein Meister wiederumb ansiedenn, er habe dann alwege zuuor vf den Mitwochenn vnnd Sambstag sein Winnung bezahlt, doch soll mann die Ordnung darin haltenn, wie der Renndtmeister derwegenn seinenn beuelch hatt.

was es auch sei.

Es soll kein Sieder mehr als sechs Malter Asche für einen Taler an die Glasmacher verkaufen, bei drei Pfund Buße; wer das übertritt, hat es unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu büßen.

Es soll kein Sieder auf den Hain oder sonst in ein Dorf zu Wein oder Bier gehen, er habe denn einen redlichen Grund, bei einem Gulden Buße. Denn will er schon zechen, so liegt ihm die Stadt Allendorf weit genug entgegen.

Keiner soll eine Versammlung der Knechte veranstalten, weder durch Zusammenrufen noch sonst, bei Leibesstrafe.

Es soll auch kein Meister Salz borgen, sei es viel oder wenig, bei Verlust des Werks — es sei denn, derselbe Meister könne seinen Gewinn ohnehin bezahlen und nehme das Borgen nicht zum Anlass, die Zahlung des Gewinns hinauszuzögern.

Es soll auch kein Meister wieder ansieden, ehe er nicht jeweils zuvor am Mittwoch und Samstag seinen Gewinn bezahlt hat. Doch soll man darin die Ordnung halten, wie sie der Rentmeister dafür befohlen hat.

Unsichere Lesungen

  1. sey bey — Zeilenende, Zeichen unklar (Z. 1)
  2. [gestrichen: vnserm] — Dittographie, punktiert getilgt (Z. 4)

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