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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 752–761

Die Ordnung von 1541 · S. 752–761 · Bl. 373v–378r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 752

Bl. 373vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. denn wohnenn wolle, soll auf dem Salzwerck arbeiten, vnnd keinenn hanndell oder hanndthierung treibenn, mit keuffenn oder verkeuffenn, Es seÿe dann korn, Eÿsenn, Schleÿer, schmeer, Lichte, oder annders, auch nit eschenn keuffenn vff wiederkaufft, auch nit Vormundtschafft habenn, auch keinerleÿ mehr, das mann gehaben magk, ausgescheidenn wercke vnnd brodt, nach alter gewonnheit, vnnd wer das nit haltenn will, magk in die Stadt oder annders wo Ime das bequem ist, hinziehenn, vnnd wer in den Bodenn pleibt, darinne wohnet, vnnd das breche, soll das verbuessenn, mit der Höchsten Wete 3 ℔. Were es aber das er der Bruche nit achtenn wolle, solte Inn die Stadt ziehenn, oder sein Ebentheur stehenn Item Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeutt, das kein Meisterknecht soll niemanndts kein Salz derrenn, oder ann ganntzenn Semsenn1[?] vngeuehrlich aus seinem Bode tragenn lassenn, er seÿ dann ein Burger, vnnd soll Inn die Stadt als obgemelt ist, mit wissenn der Schezer beÿ verlust 3 ℔ Auch soll hinfurter niemanndts kein Wellenn sezenn,

Das Vierte Buch. — häusern wohnen will, soll auf dem Salzwerk arbeiten und keinen Handel oder Gewerbe treiben, weder mit Kaufen noch mit Verkaufen — es sei denn Korn, Eisen, Schleier, Schmer, Lichter oder Ähnliches. Auch soll er nicht Asche auf Wiederkauf kaufen, auch keine Vormundschaft führen, auch sonst nichts, was man betreiben mag, ausgenommen Werk und Brot nach alter Gewohnheit.

Und wer sich daran nicht halten will, mag in die Stadt oder anderswohin ziehen, wo es ihm bequem ist. Und wer in den Siedehäusern bleibt, darin wohnt und dies bricht, soll es mit der höchsten Buße von drei Pfund büßen. Wollte er sich aber um die Buße nicht kümmern, so soll er in die Stadt ziehen oder sein Abenteuer stehen.

Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass kein Meisterknecht jemandem Salz dörren oder in ganzen Gemäßen aus seinem Siedehaus tragen lassen soll, er sei denn ein Bürger; und es soll wie gesagt in die Stadt gehen, mit Wissen der Schätzer, bei Verlust von drei Pfund.

Auch soll fortan niemand Wellen setzen

Unsichere Lesungen

  1. Semsenn — Lesung unsicher (Z. 18)

S. 753

Bl. 374rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. vff die Ladestette, vnnd die freÿenn bleze, wer das breche, soll 3 2 gelttenn, vnnd mit friedenn, er habe die wellenn beÿ vnnd abgethann, nach geheis der Warttenn, Auch verbeut vnnser gnediger Herr das kein Meisterknecht keinerleÿ genuse1[?], oder Salz, vergebenn oder verkeuffenn soll, einzelnn, ausgescheidenn ein Achtenteil als obgemelt ist, beÿ verlust 3 ℔. Auch gebeut vnnser gnediger furst vnnd herr, welch Meisterknecht, oder Innwoner Ihm Bodenn sich wieder diese Ordenung, gebott, vnnd verbott vnnsers gnedigenn Herrnn wiederstrebet, also das er sich nitt wolte gehorsamblich halttenn, nach laut seinem eide, In was masse das geschehe, der oder die sollenn kein stundt ann kein Meisterknecht sein, vnnd in einem oder dreÿenn Jarenn kein arbeit als Meisterwerck vnnd Afterwerck Im Bodenn thun Desgleichenn auch welcher Meisterknecht hinwegk Zöge oder lieffe, vnnd seinem gnedigenn furstenn vnd hern, das Ihr schuldige bliebe, vnnd mit sich nehme, ohnn willenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn, vnd

Das Vierte Buch. — auf die Ladestätten und die freien Plätze; wer das bricht, soll drei Pfund zahlen und Frieden halten, sobald er die Wellen nach Anweisung der Warte beiseitegeräumt hat.

Auch verbietet unser gnädiger Herr, dass ein Meisterknecht irgendein Gemäß oder Salz einzeln verschenke oder verkaufe, ausgenommen ein Achtel wie oben gesagt, bei Verlust von drei Pfund.

Auch gebietet unser gnädiger Fürst und Herr: Welcher Meisterknecht oder Einwohner im Siedehaus sich dieser Ordnung, diesen Geboten und Verboten unseres gnädigen Herrn widersetzt, sodass er sich nicht gehorsam nach seinem Eid halten will, auf welche Weise das auch geschehe, der oder die sollen keine Stunde mehr Meisterknecht sein und ein oder drei Jahre lang keine Arbeit als Meisterwerk oder Afterwerk im Siedehaus tun.

Desgleichen: Welcher Meisterknecht wegzöge oder weglief und seinem gnädigen Fürsten und Herrn das Ihre schuldig bliebe und es mit sich nähme, ohne Willen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und

Unsichere Lesungen

  1. genuse — evtl. gennse (Z. 6)
  2. — Pfundzeichen, Lesung unsicher (Z. 3)

S. 754

Bl. 374vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. sfgl. diener, der oder die sollenn mit Ihm Bodenn arbeiten, Meisterwerck oder afterwerck, sie habenn sich dann mit sfgl. oder sfgl. diener vmb solche vberfahrung gentzlich vertragenn, Auch gebeut vnnser gnediger furst vnnd herr, das die scher1[?] vnnd Meisterknecht, alle sollenn zugleich auff den Sonntagk morgenn, vor die Warttenn vor das Zollhaus kommenn, vnnd dar zeichenn lassenn, die schazwergk vnnd auch die Busse, was desten2[?] die wochenn geschehen ist, vnnd kem3[?] weme solches so nit geschehe, der soll zum schadenn anntwortenn, Desgleichenn auch wann mann sonnst ann der Zeit leutet, vnnsers gnedigenn herrnn gebott annzuhörenn, welcher dann die gebot vbertritt, vnnd sagenn wolte, er wer nit da gewest vnnd das gehort, soll nit helffenn, dann man leut darumb, das mann kommenn soll, Auch sollenn die Schezer kein werck schazenn, wann der Meister In die pfanne gegossenn hatt, vnnd sollen einem sollichenn beÿ Irenn eidenn melden vnd besagen, Welcher meister zweÿ Schazwerck lest4[?] ein annder

Das Vierte Buch. — von dessen Dienern, der oder die sollen im Siedehaus keine Arbeit tun, weder Meisterwerk noch Afterwerk, sie hätten sich denn mit Seiner Fürstlichen Gnaden oder deren Dienern über eine solche Übertretung gänzlich verglichen.

Auch gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass die Scherer und Meisterknechte alle am Sonntagmorgen zugleich vor die Warte vor das Zollhaus kommen und dort die Schatzwerke und auch die Bußen verzeichnen lassen, was deren in der Woche angefallen ist. Und bei wem das nicht geschieht, der soll für den Schaden einstehen.

Desgleichen, wenn man sonst zur Zeit läutet, um die Gebote unseres gnädigen Herrn anzuhören: Wer dann die Gebote übertritt und sagen wollte, er sei nicht dabei gewesen und habe es nicht gehört, dem soll das nicht helfen; denn man läutet ja darum, dass man kommen soll.

Auch sollen die Schätzer kein Werk schätzen, wenn der Meister schon in die Pfanne gegossen hat, und sollen einen solchen bei ihren Eiden melden und bezichtigen. Welcher Meister zwei Schatzwerke nacheinander

Unsichere Lesungen

  1. scher — evtl. Schezer (Z. 6)
  2. desten — unklar (Z. 10)
  3. kem — evtl. wen (Z. 11)
  4. lest — evtl. kest (Z. 21)

S. 755

Bl. 375rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. machet, dem soll mann nit mehr dann eins bezahlenn, es were dann sache, das er das werck des erstenn Schazwercks gesegt, oder gebuzt hette, Vnnd sollenn die Schezer gut achte vf die Schazwerck habenn, vnnd wo einer Best1[?], soll der Schezer ab vnd zugehenn, vnnd sehenn, das das Schazwerck rein ausbracht werde, vnnd keinenn Meister lassenn in die Pfanne giessenn, er habe dann zuuor gesehenn, das es ausbracht ist, vnnd welcher meister daruber Inngösse, dem soll mann keins schazwergks gestehenn, Es sollenn auch der Renndtmeister, sein diener vnd alle Schezer vleißlichenn vmbher gehenn, vnnd darnach sehenn, das ein Jeder Meister zu rechter Zeitt nach gelegenheit der Pfannenn, den Böder heissenn fegenn, dann dardurch geschicht grosser schade den Pfannenn, vnd kommenn Schazwergk dauonn, darumb welchenn Meister sie heissenn fegenn, das er das thue beÿ einem guldenn busse, vnnd wo das nit geschicht, sollenn die Schezer solches dem Renndtmeister annzeigenn, vnd soll ein new Pfann vber funff werck, vnnd ein alt vber dreÿ werck vngefegt nit stehenn pleibenn, noch darin

Das Vierte Buch. — machen lässt, dem soll man nicht mehr als eines bezahlen — es sei denn, er hätte das Werk des ersten Schatzwerks gesäubert oder ausgebessert.

Und die Schätzer sollen auf die Schatzwerke gut achtgeben; und wo einer siedet, soll der Schätzer ab und zu hingehen und darauf sehen, dass das Schatzwerk sauber ausgebracht wird, und keinen Meister in die Pfanne gießen lassen, ehe er gesehen hat, dass es ausgebracht ist. Und welcher Meister trotzdem eingießt, dem soll man kein Schatzwerk anerkennen.

Es sollen auch der Rentmeister, seine Diener und alle Schätzer fleißig umhergehen und darauf sehen, dass jeder Meister zur rechten Zeit nach Lage der Pfanne den Siedeboden fegen lässt; denn dadurch entsteht großer Schaden an den Pfannen, und Schatzwerke kommen davon. Darum: Welchem Meister sie zu fegen befehlen, der soll es tun, bei einem Gulden Buße. Und wo das nicht geschieht, sollen die Schätzer es dem Rentmeister anzeigen. Und eine neue Pfanne soll nicht länger als über fünf Werke, eine alte nicht länger als über drei Werke ungefegt stehen bleiben, noch darin

Unsichere Lesungen

  1. Best — Fachwort, Lesung unsicher (Z. 6)

S. 756

Bl. 375vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. weitter gesottenn werdenn, Es sollenn die Schezer das Besegeldt1[?] schezenn, dieweil sie doch beim annhebenn vnnd ennde des schazwercks sein, vnnd darnach arbeit, darnach lohnn, vnnd sollen es dem Sonnabendt mit dem Schazwerck annzeigenn, welchs der Wartte mit dem Schazwerck soll vffschreibenn, vnnd dem Böder in den Schazzettell schreibenn, Wo ein Meister Best2[?], vnnd sich des Schazwergks erwerett, darumb soll sich der Renndtmeister vergleichenn, doch mit wissenn des Salzwarttenn vnnd der Schezer, Es soll kein Böder keinenn Pfannschmidts knecht buessenn lassenn, er habe denn zuuor ein Jar vffm handtwerck gearbeitet, es seÿ dann das der Meister selbst darbeÿ seÿ. Vnnser gnediger herr will auch das kein Meister vber ein halbenn guldenn ann seiner Pfannenn verbuessen lassenn, er thue es dann mit wissenn des Renndtmeisters, was der dann weitter vor gut annsicht, vnnd heist, das sollenn Pfannschmiede vnnd Böder gewerttigk sein, vnnd Ime des volgenn, Das kindtauffenn zun Bodenn, soll nach laut Meines

Das Vierte Buch. — weiter gesotten werden.

Die Schätzer sollen das Besengeld schätzen, weil sie ja bei Beginn und Ende des Schatzwerks dabei sind — nach Arbeit der Lohn. Und sie sollen es am Sonnabend zusammen mit dem Schatzwerk anzeigen; das soll der Warte mit dem Schatzwerk aufschreiben und dem Sieder in den Schatzzettel eintragen.

Wo ein Meister siedet und sich des Schatzwerks erwehrt, darüber soll sich der Rentmeister vergleichen, doch mit Wissen des Salzwarts und der Schätzer.

Kein Sieder soll einen Pfannenschmiedsknecht büßen lassen, ehe dieser ein Jahr im Handwerk gearbeitet hat — es sei denn, der Meister sei selbst dabei.

Unser gnädiger Herr will auch, dass kein Meister über einen halben Gulden an seiner Pfanne ausbessern lasse, er tue es denn mit Wissen des Rentmeisters. Was dieser dann weiter für gut ansieht und anordnet, dem sollen Pfannenschmiede und Sieder nachkommen und Folge leisten.

Das Kindtaufen zu den Siedehäusern soll nach dem Wortlaut meines

Unsichere Lesungen

  1. Besegeldt — Vokal nach B unsicher (Z. 3)
  2. Best — Fachwort, Lesung unsicher (Z. 9)

S. 757

Bl. 376rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. gnedigenn herrnn Ordenung gehaltenn werdenn, vnnd kein bier in Tonnenn zuholenn erlaubt oder gestattet werdenn, Das kein Böder oder afterknecht vbernacht Inn der Stadt den nechst gelegenen dorffenn vnnd Zechenn bleibenn, welcher das thete, soll einenn ort, so offt das geschehe, zur busse gebenn, Wann ein Hochzeit in Bodenn ist, so soll keiner aus der Stadt ann den Tanntz gehenn, beÿ — j fl.1[?] busse, Dergleichenn kein Böder Inn die Stadt ann den tanz gehe, beÿ berurter busse, Es soll kein Böder spielenn, er seÿ wer es wölle, vnnd wo mann das hinder einem oder mehr keme, soll er das verbuessenn mit — 3 ℔. Es soll auch niemanndts hier zun Bodenn gebranndtenn wein zech haltenn, in seinem Hause klein oder gros, beÿ einem guldenn busse, Es soll auch niemanndts vnnder der Predigt Gottlichs worts vffm kirchoffe stehenn, beÿ Poena dreÿ alb. Es soll auch kein Böder keins weidewercks pflegenn,

Das Vierte Buch. — gnädigen Herrn Ordnung gehalten werden, und es soll nicht erlaubt oder gestattet sein, Bier in Tonnen zu holen.

Kein Sieder oder Afterknecht soll über Nacht in der Stadt, in den nächstgelegenen Dörfern oder bei Zechen bleiben; wer das täte, soll jedes Mal einen Ort zur Buße geben.

Wenn im Siedehaus eine Hochzeit ist, so soll keiner aus der Stadt zum Tanz gehen, bei einem Gulden Buße; ebenso soll kein Sieder in die Stadt zum Tanz gehen, bei derselben Buße.

Es soll kein Sieder spielen, wer er auch sei; und wo man einen oder mehrere dabei ertappt, soll er das mit drei Pfund büßen.

Es soll auch niemand hier zu den Siedehäusern Branntweinzechen halten, in seinem Haus, klein oder groß, bei einem Gulden Buße.

Es soll auch niemand während der Predigt des göttlichen Wortes auf dem Kirchhof stehen, bei einer Strafe von drei Albus.

Es soll auch kein Sieder irgendeinem Weidwerk nachgehen,

Unsichere Lesungen

  1. j fl. — Muenzzeichen unsicher, fl. oder ß (Z. 10)

S. 758

Bl. 376vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

was es wölle, oder sey bey1 Es soll kein Soder vber sechs malter asche vmb ein thaler denn glesnern zu kauff gebenn, bey busse — 3 ℔. welcher das verbricht, hochgedachtem vnserm [gestrichen: vnserm]2 gnedigem furstenn vnnd herrnn zuverbussenn, Es soll kein Soder vf den Ham, oder sonnst inn ein dorff inn Wein oder biergehenn, er habe dann redtlich vhrsach bey einem guldenn busse, dann will er [übergeschrieben: Je] zechenn, so ist ime die die Stadt Allenndorff mit weidt gelegenn, Das keiner keine versamblung der knechte mache, mit zuhauffe heischenn, oder sonnst bey leibstraffe, Es soll auch kein Meister kein Saltz es sey viel oder wenig verborgenn, bey verlust des werckes, es were dann das der selb meister seine Winnung ohnne das bezahlen konnte, vnnd des borgenns halber mit vhrsach nehme, mit der bezahlung der Winnung vffzuziehenn / Es soll auch kein Meister wiederumb ansiedenn, er habe dann alwege zuuor vf den Mitwochenn vnnd Sambstag sein Winnung bezahlt, doch soll mann die Ordnung darin haltenn, wie der Renndtmeister derwegenn seinenn beuelch hatt.

was es auch sei.

Es soll kein Sieder mehr als sechs Malter Asche für einen Taler an die Glasmacher verkaufen, bei drei Pfund Buße; wer das übertritt, hat es unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu büßen.

Es soll kein Sieder auf den Hain oder sonst in ein Dorf zu Wein oder Bier gehen, er habe denn einen redlichen Grund, bei einem Gulden Buße. Denn will er schon zechen, so liegt ihm die Stadt Allendorf weit genug entgegen.

Keiner soll eine Versammlung der Knechte veranstalten, weder durch Zusammenrufen noch sonst, bei Leibesstrafe.

Es soll auch kein Meister Salz borgen, sei es viel oder wenig, bei Verlust des Werks — es sei denn, derselbe Meister könne seinen Gewinn ohnehin bezahlen und nehme das Borgen nicht zum Anlass, die Zahlung des Gewinns hinauszuzögern.

Es soll auch kein Meister wieder ansieden, ehe er nicht jeweils zuvor am Mittwoch und Samstag seinen Gewinn bezahlt hat. Doch soll man darin die Ordnung halten, wie sie der Rentmeister dafür befohlen hat.

Unsichere Lesungen

  1. sey bey — Zeilenende, Zeichen unklar (Z. 1)
  2. [gestrichen: vnserm] — Dittographie, punktiert getilgt (Z. 4)

S. 759

Bl. 377rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Vonn Osternn bis vf Michaelis wann das Saltz nit abgehett / soll mann vffschuttenn, vnnd sonnst nit, So bekompt vnser gnediger herr gut saltz, vnnd konnenn die knechte am Holtze auch zukommenn / Vnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn ernnstlicher beuelch ist, das sfgl.1 beuelchhaber vnnd amptknecht Ordenung machenn sollenn, das die affterknecht2 vnd all annder gesinde, so zum Saltzmachenn hulffe thun, die Södermeister mit ersteigerung des lohnns, kein newerung weitter vernehmenn, Sonndernn sich an der altenn gebrachtenn belohnung begnugenn zulassenn, Vorbehaltenn diese Ordenunge, Satzunge, vnnd gebott Jederzeit zu enndernn, mindernn vnnd mehrenn, nach gelegennheit hochgedachts vnsers gnedigenn herrnn / vnnd das dieses also vnser beuelch, gebott, vnnd meinung ist, So habenn wir Lanndtgraff Philips zu Hessen zu vrkundt diese Ordenung, mit vnserm eigenn Hanndenn vnderzeichnet vnnd versiegelt, Geendert, vffgericht vnnd bestettiget zu Cassell am Sonntage nach Ja.cobi Apostoli Anno 1541.

Von Ostern bis Michaelis soll man, wenn das Salz keinen Absatz findet, aufschütten, und sonst nicht. So bekommt unser gnädiger Herr gutes Salz, und die Knechte kommen auch beim Holz zurecht.

Unseres gnädigen Fürsten und Herrn ernstlicher Befehl ist, dass die Befehlshaber und Amtsknechte Seiner Fürstlichen Gnaden eine Ordnung machen sollen, damit die Afterknechte und alles andere Gesinde, die beim Salzmachen helfen, gegenüber den Sodemeistern keine Neuerung durch Steigerung des Lohnes durchsetzen, sondern sich mit der alten hergebrachten Entlohnung begnügen.

Vorbehalten bleibt, diese Ordnung, Satzung und Gebote jederzeit zu ändern, zu mindern und zu mehren, nach Gutdünken unseres hochgedachten gnädigen Herrn.

Und dass dies also unser Befehl, Gebot und Meinung ist, dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp zu Hessen, diese Ordnung mit eigener Hand unterzeichnet und besiegelt. Geändert, aufgerichtet und bestätigt zu Kassel am Sonntag nach Jakobi des Apostels im Jahr 1541.

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, Lesung der Kürzel (Z. 6)
  2. affterknecht — Strich durch Wort, wohl Zierstrich (Z. 7)

S. 760

Bl. 377vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Notel1[?] der Erbhuldung vnnd Eidtspflicht der Söder, so Anno Domini 1541. Mitwochenn nach Trinitatis der herr Stadtsalter2[?] zu Cassell, Sigmundt vonn Beyneburgk, alle Sodermeister vnnd Inwöner zun Sodenn fur Allendorff ann der Werra, inn beysein vnser der zeit der Beampten daselbst vnnd gemeiner Pfenner darzu verordenten hat thun lassenn, wie volget Ihr sollet dem Durchleuchtigenn Hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn, herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzenelnbogenn, zu Ditz, Ziegenhain vnnd Nidda ꝛc seiner f.gl. Erbenn, nachkommenn furstenn zu Hessenn, als ewerm gnedigenn anngebornenn naturlichenn Lanndtsfurstenn vnnd Erbherrn, alle samptlich ein recht Erbhuldunge, vnnd darzu ewer Jeder Innsonnderheit derselbenn, als ewerm gnedigk furstenn vnnd Gutherrnn, dieweil ihr Irer f.gl. gut

Wortlaut der Erbhuldigung und Eidespflicht der Sieder, die im Jahr des Herrn 1541 am Mittwoch nach Trinitatis der Herr Statthalter zu Kassel, Sigmund von Boyneburg, alle Sodemeister und Einwohner zu den Sooden vor Allendorf an der Werra hat leisten lassen — in Beisein von uns, den damaligen Beamten daselbst, und der von der gemeinen Pfännerschaft dazu Verordneten —, wie folgt:

Ihr sollt dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, zu Dietz, Ziegenhain und Nidda usw., Seiner Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, als eurem gnädigen angeborenen natürlichen Landesfürsten und Erbherrn, alle zusammen eine rechte Erbhuldigung leisten. Und dazu soll ein jeder von euch besonders demselben als eurem gnädigen Fürsten und Gutsherrn — weil ihr Seiner Fürstlichen Gnaden Gut

Unsichere Lesungen

  1. Notel — Initiale unklar, Notel/Totel (Z. 1)
  2. Stadtsalter — wohl Stadthalter (Z. 3)

S. 761

Bl. 378rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Innhabt vnnd verarbeit, einenn leiblichenn eidt zu Gott gelobenn vnnd schwerenn, denselbenn, vnnd Jederzeit Irenn Inn Sodenn verordenntenn Saltzgreuenn vnnd Beamptenn getrew, holt, gehorsamb vnnd gewertig zu sein, Ewer ampt vnnd Siedenn, nach vermuge vnnd Innhalt der vfgerichtenn euch furgelesenn Söder Ordnunge, getreulich vnnd mit allem vleis zuversehen, vnnd zuuerwaltenn, als getrew diener vnnd vnderthanenn Irem gnedigenn Lanndtsfurstenn, Erb: vnnd Gutherrnn, pflichtigk vnnd schuldigk zuthun sein. Darzu Jedermann vmb sein geldt, recht, gut, trocken Saltz, vnnd volkommenn mas, ohnn allenn betrugk vnnd vortheil zugebenn, auch vber die Ordnunge, Nemlich vf ein mahl vnnd in einer Pfann nit mehr dann acht achtteil saltz zusiedenn, vnnd sonnder notwenndige redtliche beweisliche vrsache keinenn kaldtlager zumachenn, noch vom reichenn oder armenn Saltzfuhrernn oder ladeleutenn1, weitter noch mehr nichts zunehmenn, dann wie hochgedachter vnser gnediger furst vnnd herr, durch Irer f.gl. Ritter vnnd Lanndtschafft gesetzt, vnnd den kauff verordenet hatt, auch ewer Jeder sein winnung, vom Jedem gesotten

innehabt und bearbeitet — einen leiblichen Eid zu Gott geloben und schwören: ihm und jederzeit seinem in den Sooden verordneten Salzgrafen und den Beamten treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein; euer Amt und Sieden gemäß dem Inhalt der aufgerichteten und euch vorgelesenen Siederordnung treulich und mit allem Fleiß zu versehen und zu verwalten, wie es treue Diener und Untertanen ihrem gnädigen Landesfürsten, Erb- und Gutsherrn schuldig sind.

Dazu: jedermann für sein Geld rechtes, gutes, trockenes Salz und volles Maß zu geben, ohne allen Betrug und Vorteil; über die Ordnung hinaus, nämlich auf einmal und in einer Pfanne nicht mehr als acht Achtel Salz zu sieden; ohne notwendigen, redlichen und beweisbaren Grund kein Kaltlager zu machen; und weder von reichen noch von armen Salzfuhrleuten oder Ladeleuten mehr zu nehmen, als unser hochgedachter gnädiger Fürst und Herr durch Ritter- und Landschaft Seiner Fürstlichen Gnaden festgesetzt und als Preis verordnet hat.

Auch soll ein jeder von euch seinen Gewinn von jedem gesottenen

Unsichere Lesungen

  1. ladeleutenn — u/n unklar (Z. 18)

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