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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 758

Die Ordnung von 1541 · S. 758 · Bl. 376v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 758

Bl. 376vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

was es wölle, oder sey bey1 Es soll kein Soder vber sechs malter asche vmb ein thaler denn glesnern zu kauff gebenn, bey busse — 3 ℔. welcher das verbricht, hochgedachtem vnserm [gestrichen: vnserm]2 gnedigem furstenn vnnd herrnn zuverbussenn, Es soll kein Soder vf den Ham, oder sonnst inn ein dorff inn Wein oder biergehenn, er habe dann redtlich vhrsach bey einem guldenn busse, dann will er [übergeschrieben: Je] zechenn, so ist ime die die Stadt Allenndorff mit weidt gelegenn, Das keiner keine versamblung der knechte mache, mit zuhauffe heischenn, oder sonnst bey leibstraffe, Es soll auch kein Meister kein Saltz es sey viel oder wenig verborgenn, bey verlust des werckes, es were dann das der selb meister seine Winnung ohnne das bezahlen konnte, vnnd des borgenns halber mit vhrsach nehme, mit der bezahlung der Winnung vffzuziehenn / Es soll auch kein Meister wiederumb ansiedenn, er habe dann alwege zuuor vf den Mitwochenn vnnd Sambstag sein Winnung bezahlt, doch soll mann die Ordnung darin haltenn, wie der Renndtmeister derwegenn seinenn beuelch hatt.

was es auch sei.

Es soll kein Sieder mehr als sechs Malter Asche für einen Taler an die Glasmacher verkaufen, bei drei Pfund Buße; wer das übertritt, hat es unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu büßen.

Es soll kein Sieder auf den Hain oder sonst in ein Dorf zu Wein oder Bier gehen, er habe denn einen redlichen Grund, bei einem Gulden Buße. Denn will er schon zechen, so liegt ihm die Stadt Allendorf weit genug entgegen.

Keiner soll eine Versammlung der Knechte veranstalten, weder durch Zusammenrufen noch sonst, bei Leibesstrafe.

Es soll auch kein Meister Salz borgen, sei es viel oder wenig, bei Verlust des Werks — es sei denn, derselbe Meister könne seinen Gewinn ohnehin bezahlen und nehme das Borgen nicht zum Anlass, die Zahlung des Gewinns hinauszuzögern.

Es soll auch kein Meister wieder ansieden, ehe er nicht jeweils zuvor am Mittwoch und Samstag seinen Gewinn bezahlt hat. Doch soll man darin die Ordnung halten, wie sie der Rentmeister dafür befohlen hat.

Unsichere Lesungen

  1. sey bey — Zeilenende, Zeichen unklar (Z. 1)
  2. [gestrichen: vnserm] — Dittographie, punktiert getilgt (Z. 4)

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