Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 759
Die Ordnung von 1541 · S. 759 · Bl. 377r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 759
Bl. 377rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Vonn Osternn bis vf Michaelis wann das Saltz nit abgehett / soll mann vffschuttenn, vnnd sonnst nit, So bekompt vnser gnediger herr gut saltz, vnnd konnenn die knechte am Holtze auch zukommenn / Vnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn ernnstlicher beuelch ist, das sfgl.1 beuelchhaber vnnd amptknecht Ordenung machenn sollenn, das die affterknecht2 vnd all annder gesinde, so zum Saltzmachenn hulffe thun, die Södermeister mit ersteigerung des lohnns, kein newerung weitter vernehmenn, Sonndernn sich an der altenn gebrachtenn belohnung begnugenn zulassenn, Vorbehaltenn diese Ordenunge, Satzunge, vnnd gebott Jederzeit zu enndernn, mindernn vnnd mehrenn, nach gelegennheit hochgedachts vnsers gnedigenn herrnn / vnnd das dieses also vnser beuelch, gebott, vnnd meinung ist, So habenn wir Lanndtgraff Philips zu Hessen zu vrkundt diese Ordenung, mit vnserm eigenn Hanndenn vnderzeichnet vnnd versiegelt, Geendert, vffgericht vnnd bestettiget zu Cassell am Sonntage nach Ja.cobi Apostoli Anno 1541.
Von Ostern bis Michaelis soll man, wenn das Salz keinen Absatz findet, aufschütten, und sonst nicht. So bekommt unser gnädiger Herr gutes Salz, und die Knechte kommen auch beim Holz zurecht.
Unseres gnädigen Fürsten und Herrn ernstlicher Befehl ist, dass die Befehlshaber und Amtsknechte Seiner Fürstlichen Gnaden eine Ordnung machen sollen, damit die Afterknechte und alles andere Gesinde, die beim Salzmachen helfen, gegenüber den Sodemeistern keine Neuerung durch Steigerung des Lohnes durchsetzen, sondern sich mit der alten hergebrachten Entlohnung begnügen.
Vorbehalten bleibt, diese Ordnung, Satzung und Gebote jederzeit zu ändern, zu mindern und zu mehren, nach Gutdünken unseres hochgedachten gnädigen Herrn.
Und dass dies also unser Befehl, Gebot und Meinung ist, dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp zu Hessen, diese Ordnung mit eigener Hand unterzeichnet und besiegelt. Geändert, aufgerichtet und bestätigt zu Kassel am Sonntag nach Jakobi des Apostels im Jahr 1541.
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Abkürzung, Lesung der Kürzel (Z. 6)
- affterknecht — Strich durch Wort, wohl Zierstrich (Z. 7)