Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 759–768

Die Ordnung von 1541 · S. 759–768 · Bl. 377r–381v · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 759

Bl. 377rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Vonn Osternn bis vf Michaelis wann das Saltz nit abgehett / soll mann vffschuttenn, vnnd sonnst nit, So bekompt vnser gnediger herr gut saltz, vnnd konnenn die knechte am Holtze auch zukommenn / Vnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn ernnstlicher beuelch ist, das sfgl.1 beuelchhaber vnnd amptknecht Ordenung machenn sollenn, das die affterknecht2 vnd all annder gesinde, so zum Saltzmachenn hulffe thun, die Södermeister mit ersteigerung des lohnns, kein newerung weitter vernehmenn, Sonndernn sich an der altenn gebrachtenn belohnung begnugenn zulassenn, Vorbehaltenn diese Ordenunge, Satzunge, vnnd gebott Jederzeit zu enndernn, mindernn vnnd mehrenn, nach gelegennheit hochgedachts vnsers gnedigenn herrnn / vnnd das dieses also vnser beuelch, gebott, vnnd meinung ist, So habenn wir Lanndtgraff Philips zu Hessen zu vrkundt diese Ordenung, mit vnserm eigenn Hanndenn vnderzeichnet vnnd versiegelt, Geendert, vffgericht vnnd bestettiget zu Cassell am Sonntage nach Ja.cobi Apostoli Anno 1541.

Von Ostern bis Michaelis soll man, wenn das Salz keinen Absatz findet, aufschütten, und sonst nicht. So bekommt unser gnädiger Herr gutes Salz, und die Knechte kommen auch beim Holz zurecht.

Unseres gnädigen Fürsten und Herrn ernstlicher Befehl ist, dass die Befehlshaber und Amtsknechte Seiner Fürstlichen Gnaden eine Ordnung machen sollen, damit die Afterknechte und alles andere Gesinde, die beim Salzmachen helfen, gegenüber den Sodemeistern keine Neuerung durch Steigerung des Lohnes durchsetzen, sondern sich mit der alten hergebrachten Entlohnung begnügen.

Vorbehalten bleibt, diese Ordnung, Satzung und Gebote jederzeit zu ändern, zu mindern und zu mehren, nach Gutdünken unseres hochgedachten gnädigen Herrn.

Und dass dies also unser Befehl, Gebot und Meinung ist, dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp zu Hessen, diese Ordnung mit eigener Hand unterzeichnet und besiegelt. Geändert, aufgerichtet und bestätigt zu Kassel am Sonntag nach Jakobi des Apostels im Jahr 1541.

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, Lesung der Kürzel (Z. 6)
  2. affterknecht — Strich durch Wort, wohl Zierstrich (Z. 7)

S. 760

Bl. 377vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Notel1[?] der Erbhuldung vnnd Eidtspflicht der Söder, so Anno Domini 1541. Mitwochenn nach Trinitatis der herr Stadtsalter2[?] zu Cassell, Sigmundt vonn Beyneburgk, alle Sodermeister vnnd Inwöner zun Sodenn fur Allendorff ann der Werra, inn beysein vnser der zeit der Beampten daselbst vnnd gemeiner Pfenner darzu verordenten hat thun lassenn, wie volget Ihr sollet dem Durchleuchtigenn Hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn, herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzenelnbogenn, zu Ditz, Ziegenhain vnnd Nidda ꝛc seiner f.gl. Erbenn, nachkommenn furstenn zu Hessenn, als ewerm gnedigenn anngebornenn naturlichenn Lanndtsfurstenn vnnd Erbherrn, alle samptlich ein recht Erbhuldunge, vnnd darzu ewer Jeder Innsonnderheit derselbenn, als ewerm gnedigk furstenn vnnd Gutherrnn, dieweil ihr Irer f.gl. gut

Wortlaut der Erbhuldigung und Eidespflicht der Sieder, die im Jahr des Herrn 1541 am Mittwoch nach Trinitatis der Herr Statthalter zu Kassel, Sigmund von Boyneburg, alle Sodemeister und Einwohner zu den Sooden vor Allendorf an der Werra hat leisten lassen — in Beisein von uns, den damaligen Beamten daselbst, und der von der gemeinen Pfännerschaft dazu Verordneten —, wie folgt:

Ihr sollt dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, zu Dietz, Ziegenhain und Nidda usw., Seiner Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, als eurem gnädigen angeborenen natürlichen Landesfürsten und Erbherrn, alle zusammen eine rechte Erbhuldigung leisten. Und dazu soll ein jeder von euch besonders demselben als eurem gnädigen Fürsten und Gutsherrn — weil ihr Seiner Fürstlichen Gnaden Gut

Unsichere Lesungen

  1. Notel — Initiale unklar, Notel/Totel (Z. 1)
  2. Stadtsalter — wohl Stadthalter (Z. 3)

S. 761

Bl. 378rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Innhabt vnnd verarbeit, einenn leiblichenn eidt zu Gott gelobenn vnnd schwerenn, denselbenn, vnnd Jederzeit Irenn Inn Sodenn verordenntenn Saltzgreuenn vnnd Beamptenn getrew, holt, gehorsamb vnnd gewertig zu sein, Ewer ampt vnnd Siedenn, nach vermuge vnnd Innhalt der vfgerichtenn euch furgelesenn Söder Ordnunge, getreulich vnnd mit allem vleis zuversehen, vnnd zuuerwaltenn, als getrew diener vnnd vnderthanenn Irem gnedigenn Lanndtsfurstenn, Erb: vnnd Gutherrnn, pflichtigk vnnd schuldigk zuthun sein. Darzu Jedermann vmb sein geldt, recht, gut, trocken Saltz, vnnd volkommenn mas, ohnn allenn betrugk vnnd vortheil zugebenn, auch vber die Ordnunge, Nemlich vf ein mahl vnnd in einer Pfann nit mehr dann acht achtteil saltz zusiedenn, vnnd sonnder notwenndige redtliche beweisliche vrsache keinenn kaldtlager zumachenn, noch vom reichenn oder armenn Saltzfuhrernn oder ladeleutenn1, weitter noch mehr nichts zunehmenn, dann wie hochgedachter vnser gnediger furst vnnd herr, durch Irer f.gl. Ritter vnnd Lanndtschafft gesetzt, vnnd den kauff verordenet hatt, auch ewer Jeder sein winnung, vom Jedem gesotten

innehabt und bearbeitet — einen leiblichen Eid zu Gott geloben und schwören: ihm und jederzeit seinem in den Sooden verordneten Salzgrafen und den Beamten treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein; euer Amt und Sieden gemäß dem Inhalt der aufgerichteten und euch vorgelesenen Siederordnung treulich und mit allem Fleiß zu versehen und zu verwalten, wie es treue Diener und Untertanen ihrem gnädigen Landesfürsten, Erb- und Gutsherrn schuldig sind.

Dazu: jedermann für sein Geld rechtes, gutes, trockenes Salz und volles Maß zu geben, ohne allen Betrug und Vorteil; über die Ordnung hinaus, nämlich auf einmal und in einer Pfanne nicht mehr als acht Achtel Salz zu sieden; ohne notwendigen, redlichen und beweisbaren Grund kein Kaltlager zu machen; und weder von reichen noch von armen Salzfuhrleuten oder Ladeleuten mehr zu nehmen, als unser hochgedachter gnädiger Fürst und Herr durch Ritter- und Landschaft Seiner Fürstlichen Gnaden festgesetzt und als Preis verordnet hat.

Auch soll ein jeder von euch seinen Gewinn von jedem gesottenen

Unsichere Lesungen

  1. ladeleutenn — u/n unklar (Z. 18)

S. 762

Bl. 378vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte buch

1

werck, vnnd sein Holtzschuldenn zu rechter zeit ohnne vffhalt zubezahlenn, vnnd euch sonnstenn in allenn fellenn, berurter sfgl.1 vorgelesenn Ordenung in allenn Ihrenn Punctenn vnnd articulnn, alwege gehorsamblich Erbarlich, vfrichtigk, vnnd vnwegerlich zuhalttenn, vnd gantz nichts, was darin gebottenn vnnd verbottenn, vbertrettenn, auch keine rottirunge oder Meuterey ein Jeder vor sich selbst zumachenn, oder auch sonnst anrichtenn zuhelffenn, noch zuthun gestattenn, als fer ewer Jedes leib vnnd lebenn reicht, in gantz keine weise, desgleichenn in Vehdtschafft zu rettung des fleckenn den Sodenn, vnnd sonnst auch in feurs vnnd wassers nötenn, ein Jeder nach allem seinem höchstenn vnnd bestenn vermugen zurettenn vnnd zuhelffenn, getreulich vnnd ohnn alle argelistige geuerde, Wie Ich mit austrucklichenn worttenn vnnderschiedenn bin, vnnd mir vorgelesenn worden ist, das will Ich also treulich, stets, vnnd fest halttenn, als war helff mir Gott, vnnd sein heiligs Göttlichs wortt. Amenn.

Werk und seine Holzschulden zur rechten Zeit ohne Aufschub bezahlen; und ihr sollt euch sonst in allen Fällen der verlesenen Ordnung Seiner Fürstlichen Gnaden in allen ihren Punkten und Artikeln stets gehorsam, ehrbar, aufrichtig und ohne Weigerung halten und gar nichts von dem übertreten, was darin geboten und verboten ist.

Auch soll keiner für sich selbst eine Rottierung oder Meuterei anzetteln, dazu helfen oder sie geschehen lassen, so weit Leib und Leben eines jeden von euch reicht, auf gar keine Weise. Desgleichen sollt ihr bei Fehde zur Rettung des Fleckens Sooden und sonst auch in Feuers- und Wassersnot ein jeder nach seinem höchsten und besten Vermögen retten und helfen, treulich und ohne alle arglistige Hinterlist.

Wie ich mit ausdrücklichen Worten unterrichtet worden bin und wie es mir vorgelesen worden ist, das will ich treulich, stet und fest halten — so wahr mir Gott helfe und sein heiliges göttliches Wort. Amen.

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel (Z. 3)

S. 763

Bl. 379rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Ordnung Weinkauffe Hochtzeit vnnd kindtauffe Inn Sodenn zuhaltenn betreffenndt Publicate 12. Augusti Anno 54. Vonn wegenn Vnnsers gnedigenn Furstenn vnd herrn Lanndtgrauenn Philipsenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzenelnbogenn ꝛc Gebietenn Irer f.gl. Saltzgreuen zun Sodenn, vnnd wollenn auch das ernnstlich gehalten haben, Das hinfurter zun Sodenn kein Hochzeit mehr vf den Sontagk, Sonndernn sonnst vf den Montagk, oder ein anndernn tagk in der Wochenn, wie solchs durch die Saltzgreuen Jederzeit erleubt wirdet, gehaltenn werdenn solten, Es sollenn auch der Hochzeit leder1 vber Sechs personenn nit sein, So soll zur lobt2 oder dem weinkauff nit mehr dann zwene oder drey dische leute, vonn manns oder weibs personenn, mit knechtenn vnnd megdenn geladenn vnnd gesetzt werdenn / vnnd dann zur Hochzeit sollenn sie ein Mittagk, vnnd sonnst kein weitter malzeit nit haltenn, vnnd zehen dische leuthe, vnnd daruber nit setzenn noch ladenn, Inhalt der Furstlichenn Reformation, als hundert

Ordnung, betreffend das Halten von Weinkauf, Hochzeit und Kindtaufe in den Sooden. Veröffentlicht am 12. August im Jahr 54.

Von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn Landgraf Philipp zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen usw., gebieten die Salzgrafen Seiner Fürstlichen Gnaden zu den Sooden und wollen es auch ernstlich gehalten haben:

Dass fortan zu den Sooden keine Hochzeit mehr am Sonntag gehalten werde, sondern am Montag oder an einem anderen Tag der Woche, wie es die Salzgrafen jeweils erlauben.

Es sollen auch der Hochzeitslader nicht mehr als sechs Personen sein. Zur Verlobung oder zum Weinkauf sollen nicht mehr als zwei oder drei Tische Leute, Männer oder Frauen, mit Knechten und Mägden geladen und gesetzt werden.

Und zur Hochzeit sollen sie eine Mittagsmahlzeit und sonst keine weitere Mahlzeit halten und nicht mehr als zehn Tische Leute setzen oder laden, gemäß der fürstlichen Reformation, also hundert

Unsichere Lesungen

  1. leder — l/J unsicher (Z. 12)
  2. lobt — Lesung unsicher (Z. 14)

S. 764

Bl. 379vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Personenn zu einer Wirdtschafft, vnnd so manchen disch einer oder mehr daruber habenn wurde, so soll der oder dieselbenn vonn Jedem dische funff guldenn zu straff vnnd busse, vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn vnablessig bezahlenn, also auch zurechnenn nach anzahl der personenn, Welcher Söder auch einichenn vfflauff mechte, oder vhrsach darzu gebe, soll auch Jarwerck1[?] haltenn, nach verordenung der Saltzgreuenn / Es soll auch der misbrauch des abenndts zuuor Bier vnnd Brodt vonn den geladenenn zur Hochzeit zuholenn, hiemit gentzlich abgethann, vfgehabenn, vnnd bey vngnediger straff verbottenn sein, Zum tanntze soll niemannds gehenn, dann die zur Hochzeit geladenn sein, vonn ledigenn personenn, Da aber eheleute, so zur Hochzeit gewesenn, tanntzen woltenn, So soll ein Ehemann mit seiner ehefrawenn vnnd keiner anndernn personenn tanntzenn, alwegen von Jedem tanntze eins thalers busse, Es soll zur kindtauffe eine Malzeit vff einen disch als zehenn personenn, vnnd weitter nit gehaltenn werden /

Personen für eine Bewirtung. Und wer einen oder mehrere Tische darüber hinaus hätte, der oder dieselben sollen von jedem Tisch fünf Gulden zu Strafe und Buße unserem gnädigen Fürsten und Herrn unnachlässlich bezahlen, ebenso nach der Zahl der Personen gerechnet.

Welcher Sieder auch einen Auflauf veranstaltete oder Anlass dazu gäbe, soll ebenfalls Jahrbuße leisten nach Anordnung der Salzgrafen.

Es soll auch der Missbrauch, am Abend zuvor Bier und Brot von den zur Hochzeit Geladenen zu holen, hiermit gänzlich abgeschafft, aufgehoben und bei ungnädiger Strafe verboten sein.

Zum Tanz soll niemand gehen als die zur Hochzeit geladenen ledigen Personen. Wenn aber Eheleute, die auf der Hochzeit waren, tanzen wollten, so soll ein Ehemann mit seiner Ehefrau und mit keiner anderen Person tanzen, bei einem Taler Buße für jeden Tanz.

Zur Kindtaufe soll eine Mahlzeit für einen Tisch, also zehn Personen, gehalten werden und nicht mehr,

Unsichere Lesungen

  1. Jarwerck — Jar/dar, Wort unklar (Z. 8)

S. 765

Bl. 380rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

bey busse vonn Jeder Personn, souiel der daruber, zehenn als zugebenn, vnnd nit lennger dann bis vf acht vhr Jegenn abenndt zusitzenn, auch bey sonnderer straff nach Furstlicher verordenung, vnnd der Saltzgreuenn beuelche, Publicate Sodenn 12 Augusti Anno 54. Dieweil es alhie vffm1 Saltzwerck zun Sodenn am Holtz manngelnn will, vnnd die furleuthe in der Stadt, vber lanndt vnderstehenn Saltz zuuerkeuffenn, vnnd kein holtz zufurenn, So gebietenn vnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn Saltzgreuenn, das hinfurter kein Sodermeister, einichenn fuhrmann in der Stadt, Saltz zuuerfurenn ladenn soll, Es were dann ein achteill oder zwey zu seiner eigenn haushaltung. Was auch die Eseltreiber zwischenn hie vnnd Weyhnachten, ann Saltz ladenn, das sollenn sie aller mit holtz bezalen, vnnd das den zolner eigenntlich verzeichnenn lassenn / Sonnst soll Ihnenn vor geldt oder frucht, kein Saltz geladenn werdenn. Es soll hinfurter ohnn vorwissenn der Saltzgreuenn kein

bei Buße von jeder Person, die darüber hinausgeht, in Höhe von zehn — und es soll nicht länger als bis acht Uhr abends gesessen werden, ebenfalls bei besonderer Strafe nach fürstlicher Verordnung und Befehl der Salzgrafen. Veröffentlicht Sooden, 12. August im Jahr 54.

Weil es hier auf dem Salzwerk zu den Sooden an Holz mangeln will und die Fuhrleute in der Stadt es unternehmen, Salz über Land zu verkaufen und kein Holz zu führen, so gebieten die Salzgrafen unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass fortan kein Sodemeister einem Fuhrmann in der Stadt Salz zum Verführen laden soll — es sei denn ein oder zwei Achtel für seinen eigenen Haushalt.

Was auch die Eseltreiber zwischen jetzt und Weihnachten an Salz laden, das sollen sie alles mit Holz bezahlen und es vom Zöllner genau verzeichnen lassen. Sonst soll ihnen für Geld oder Frucht kein Salz geladen werden.

Es soll fortan ohne Vorwissen der Salzgrafen kein

Unsichere Lesungen

  1. vffm — Kürzung vff m (Z. 7)

S. 766

Bl. 380vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Sodermeister zun Sodenn seinenn gewönlichenn Ladeleutenn im Furstennthumb Hessenn, kein ladung wegernn noch abziehenn Es bestels gleich wer da wolle, dann vnser gnediger furst vnnd herr, will Irer f. gl. vnderthanenn, sonnder alle vorteill genies vnnd geschenck gefordert habenn, So soll auch sonnst in Sodenn mit frucht vnnd Saltz oder annders kein parthierung geschehenn, Bey verlust der Meisterschafft, vnnd vngnediger straffe, es sey dann Jeder zum vberflus verwarnet, sich darnach zurichttenn, vnnd vor schadenn zuhutenn wissenn Publicatum Sodenn 6. Nouembris Anno 54. Hochgedachts vnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn zu Hessenn verordenntte Saltzgreuenn zun Sodenn, Valtenn Schuldt1 Justus Pistoris sst.2

Sodemeister zu den Sooden seinen gewöhnlichen Ladeleuten im Fürstentum Hessen eine Ladung verweigern oder entziehen, wer sie auch bestellt. Denn unser gnädiger Fürst und Herr will, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen ohne alle Vorteilsnahme, Gewinn und Geschenke bedient werden.

So soll auch sonst in den Sooden mit Frucht, Salz oder anderem kein Zwischenhandel getrieben werden, bei Verlust der Meisterschaft und ungnädiger Strafe. Damit ist jeder zum Überfluss gewarnt, sich danach zu richten und sich vor Schaden zu hüten.

Veröffentlicht Sooden, 6. November im Jahr 54.

Die von unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen verordneten Salzgrafen zu den Sooden: Valentin Schuldt, Justus Pistoris.

Unsichere Lesungen

  1. Schuldt — Name, u/i unsicher (Z. 15)
  2. sst. — Kürzel, Klammer für beide Namen (Z. 16)

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 767

Bl. 381rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Verordenunge der Ampter vnnd diener ausrichtunge des Saltzwergkes zun Sodenn Anno Domini 1554 Vnnd zu Allenndorff ann der Werra denn 141[?] Maij Anno Domini 1554 bestettiget

Verordnung der Ämter und Diener zur Führung des Salzwerks zu den Sooden, im Jahr des Herrn 1554, und zu Allendorf an der Werra am 14. Mai im Jahr des Herrn 1554 bestätigt.

Unsichere Lesungen

  1. 14 — Tageszahl, Ziffer 4 unklar (Z. 6)

S. 768

Bl. 381vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Ordenung der Regirung des gantzen Saltzwercks zun Sodenn fur Allenndorff ann der Werra, wie solchs des Jtzigenn anngehenndenn Tausenndt funffhundert funffzigk drittenn Jars mit satzungenn Rechtenn, gebotten, vnnd verbottenn, gewonheitenn, freyheitenn, vnnd herkommenn, auch amptenn vnnd dienernn, bestelt vnd versehenn ist, zur Lichtenaw eigenntlich zuuerzeichen beuohlenn, den zwölfftenn tagk Decembris Anno 52. Wir Philips Vonn Gottes gnadenn Lanndtgraff zu Hessenn, Graue zu Catzenelnbogenn, Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda ꝛc Bekennenn vnnd thun kundt offenntlich mit diesem brieffe, fur vnns vnser Erbenn, nachkommenn furstenn zu Hessenn, vnnd fugenn aller menniglich hiemit zuwissenn, Nachdem Got der almechtig vnns vnserm Furstenthumb, Graueschafftenn vnnd gebietenn, auch vielenn anndernn annstossendenn vmbliegendenn, Lenndernn zum besten, einenn gutenn löblichenn Saltzbronn, in vnserm flecken zun Sodenn fur vnser Stadt Allenndorff ann der Werra, gnediglich gegebenn vnnd verleihenn, darann zum theile die Gebaurschafft genanndt die Pfenner mit

Ordnung der Regierung des ganzen Salzwerks zu den Sooden vor Allendorf an der Werra, wie sie im jetzt beginnenden Jahr 1553 mit Satzungen, Rechten, Geboten und Verboten, Gewohnheiten, Freiheiten und Herkommen, auch mit Ämtern und Dienern bestellt und versehen ist — zu Lichtenau am zwölften Tag des Dezember im Jahr 52 aufzuzeichnen befohlen.

Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda usw., bekennen und tun öffentlich kund mit diesem Brief für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen und geben jedermann hiermit zu wissen:

Nachdem Gott der Allmächtige uns, unserem Fürstentum, unseren Grafschaften und Gebieten und auch vielen anderen angrenzenden und umliegenden Ländern zum Besten einen guten, löblichen Salzbrunnen in unserem Flecken zu den Sooden vor unserer Stadt Allendorf an der Werra gnädig gegeben und verliehen hat — woran zum Teil die Gebauerschaft, die sogenannten Pfänner, mit

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.