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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 761

Die Ordnung von 1541 · S. 761 · Bl. 378r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 761

Bl. 378rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Innhabt vnnd verarbeit, einenn leiblichenn eidt zu Gott gelobenn vnnd schwerenn, denselbenn, vnnd Jederzeit Irenn Inn Sodenn verordenntenn Saltzgreuenn vnnd Beamptenn getrew, holt, gehorsamb vnnd gewertig zu sein, Ewer ampt vnnd Siedenn, nach vermuge vnnd Innhalt der vfgerichtenn euch furgelesenn Söder Ordnunge, getreulich vnnd mit allem vleis zuversehen, vnnd zuuerwaltenn, als getrew diener vnnd vnderthanenn Irem gnedigenn Lanndtsfurstenn, Erb: vnnd Gutherrnn, pflichtigk vnnd schuldigk zuthun sein. Darzu Jedermann vmb sein geldt, recht, gut, trocken Saltz, vnnd volkommenn mas, ohnn allenn betrugk vnnd vortheil zugebenn, auch vber die Ordnunge, Nemlich vf ein mahl vnnd in einer Pfann nit mehr dann acht achtteil saltz zusiedenn, vnnd sonnder notwenndige redtliche beweisliche vrsache keinenn kaldtlager zumachenn, noch vom reichenn oder armenn Saltzfuhrernn oder ladeleutenn1, weitter noch mehr nichts zunehmenn, dann wie hochgedachter vnser gnediger furst vnnd herr, durch Irer f.gl. Ritter vnnd Lanndtschafft gesetzt, vnnd den kauff verordenet hatt, auch ewer Jeder sein winnung, vom Jedem gesotten

innehabt und bearbeitet — einen leiblichen Eid zu Gott geloben und schwören: ihm und jederzeit seinem in den Sooden verordneten Salzgrafen und den Beamten treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein; euer Amt und Sieden gemäß dem Inhalt der aufgerichteten und euch vorgelesenen Siederordnung treulich und mit allem Fleiß zu versehen und zu verwalten, wie es treue Diener und Untertanen ihrem gnädigen Landesfürsten, Erb- und Gutsherrn schuldig sind.

Dazu: jedermann für sein Geld rechtes, gutes, trockenes Salz und volles Maß zu geben, ohne allen Betrug und Vorteil; über die Ordnung hinaus, nämlich auf einmal und in einer Pfanne nicht mehr als acht Achtel Salz zu sieden; ohne notwendigen, redlichen und beweisbaren Grund kein Kaltlager zu machen; und weder von reichen noch von armen Salzfuhrleuten oder Ladeleuten mehr zu nehmen, als unser hochgedachter gnädiger Fürst und Herr durch Ritter- und Landschaft Seiner Fürstlichen Gnaden festgesetzt und als Preis verordnet hat.

Auch soll ein jeder von euch seinen Gewinn von jedem gesottenen

Unsichere Lesungen

  1. ladeleutenn — u/n unklar (Z. 18)

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