Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 762–771
Die Ordnung von 1541 · S. 762–771 · Bl. 378v–383r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 762
Bl. 378vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte buch
werck, vnnd sein Holtzschuldenn zu rechter zeit ohnne vffhalt zubezahlenn, vnnd euch sonnstenn in allenn fellenn, berurter sfgl.1 vorgelesenn Ordenung in allenn Ihrenn Punctenn vnnd articulnn, alwege gehorsamblich Erbarlich, vfrichtigk, vnnd vnwegerlich zuhalttenn, vnd gantz nichts, was darin gebottenn vnnd verbottenn, vbertrettenn, auch keine rottirunge oder Meuterey ein Jeder vor sich selbst zumachenn, oder auch sonnst anrichtenn zuhelffenn, noch zuthun gestattenn, als fer ewer Jedes leib vnnd lebenn reicht, in gantz keine weise, desgleichenn in Vehdtschafft zu rettung des fleckenn den Sodenn, vnnd sonnst auch in feurs vnnd wassers nötenn, ein Jeder nach allem seinem höchstenn vnnd bestenn vermugen zurettenn vnnd zuhelffenn, getreulich vnnd ohnn alle argelistige geuerde, Wie Ich mit austrucklichenn worttenn vnnderschiedenn bin, vnnd mir vorgelesenn worden ist, das will Ich also treulich, stets, vnnd fest halttenn, als war helff mir Gott, vnnd sein heiligs Göttlichs wortt. Amenn.
Werk und seine Holzschulden zur rechten Zeit ohne Aufschub bezahlen; und ihr sollt euch sonst in allen Fällen der verlesenen Ordnung Seiner Fürstlichen Gnaden in allen ihren Punkten und Artikeln stets gehorsam, ehrbar, aufrichtig und ohne Weigerung halten und gar nichts von dem übertreten, was darin geboten und verboten ist.
Auch soll keiner für sich selbst eine Rottierung oder Meuterei anzetteln, dazu helfen oder sie geschehen lassen, so weit Leib und Leben eines jeden von euch reicht, auf gar keine Weise. Desgleichen sollt ihr bei Fehde zur Rettung des Fleckens Sooden und sonst auch in Feuers- und Wassersnot ein jeder nach seinem höchsten und besten Vermögen retten und helfen, treulich und ohne alle arglistige Hinterlist.
Wie ich mit ausdrücklichen Worten unterrichtet worden bin und wie es mir vorgelesen worden ist, das will ich treulich, stet und fest halten — so wahr mir Gott helfe und sein heiliges göttliches Wort. Amen.
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Kürzel (Z. 3)
S. 763
Bl. 379rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Ordnung Weinkauffe Hochtzeit vnnd kindtauffe Inn Sodenn zuhaltenn betreffenndt Publicate 12. Augusti Anno 54. Vonn wegenn Vnnsers gnedigenn Furstenn vnd herrn Lanndtgrauenn Philipsenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzenelnbogenn ꝛc Gebietenn Irer f.gl. Saltzgreuen zun Sodenn, vnnd wollenn auch das ernnstlich gehalten haben, Das hinfurter zun Sodenn kein Hochzeit mehr vf den Sontagk, Sonndernn sonnst vf den Montagk, oder ein anndernn tagk in der Wochenn, wie solchs durch die Saltzgreuen Jederzeit erleubt wirdet, gehaltenn werdenn solten, Es sollenn auch der Hochzeit leder1 vber Sechs personenn nit sein, So soll zur lobt2 oder dem weinkauff nit mehr dann zwene oder drey dische leute, vonn manns oder weibs personenn, mit knechtenn vnnd megdenn geladenn vnnd gesetzt werdenn / vnnd dann zur Hochzeit sollenn sie ein Mittagk, vnnd sonnst kein weitter malzeit nit haltenn, vnnd zehen dische leuthe, vnnd daruber nit setzenn noch ladenn, Inhalt der Furstlichenn Reformation, als hundert
Ordnung, betreffend das Halten von Weinkauf, Hochzeit und Kindtaufe in den Sooden. Veröffentlicht am 12. August im Jahr 54.
Von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn Landgraf Philipp zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen usw., gebieten die Salzgrafen Seiner Fürstlichen Gnaden zu den Sooden und wollen es auch ernstlich gehalten haben:
Dass fortan zu den Sooden keine Hochzeit mehr am Sonntag gehalten werde, sondern am Montag oder an einem anderen Tag der Woche, wie es die Salzgrafen jeweils erlauben.
Es sollen auch der Hochzeitslader nicht mehr als sechs Personen sein. Zur Verlobung oder zum Weinkauf sollen nicht mehr als zwei oder drei Tische Leute, Männer oder Frauen, mit Knechten und Mägden geladen und gesetzt werden.
Und zur Hochzeit sollen sie eine Mittagsmahlzeit und sonst keine weitere Mahlzeit halten und nicht mehr als zehn Tische Leute setzen oder laden, gemäß der fürstlichen Reformation, also hundert
Unsichere Lesungen
- leder — l/J unsicher (Z. 12)
- lobt — Lesung unsicher (Z. 14)
S. 764
Bl. 379vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Personenn zu einer Wirdtschafft, vnnd so manchen disch einer oder mehr daruber habenn wurde, so soll der oder dieselbenn vonn Jedem dische funff guldenn zu straff vnnd busse, vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn vnablessig bezahlenn, also auch zurechnenn nach anzahl der personenn, Welcher Söder auch einichenn vfflauff mechte, oder vhrsach darzu gebe, soll auch Jarwerck1[?] haltenn, nach verordenung der Saltzgreuenn / Es soll auch der misbrauch des abenndts zuuor Bier vnnd Brodt vonn den geladenenn zur Hochzeit zuholenn, hiemit gentzlich abgethann, vfgehabenn, vnnd bey vngnediger straff verbottenn sein, Zum tanntze soll niemannds gehenn, dann die zur Hochzeit geladenn sein, vonn ledigenn personenn, Da aber eheleute, so zur Hochzeit gewesenn, tanntzen woltenn, So soll ein Ehemann mit seiner ehefrawenn vnnd keiner anndernn personenn tanntzenn, alwegen von Jedem tanntze eins thalers busse, Es soll zur kindtauffe eine Malzeit vff einen disch als zehenn personenn, vnnd weitter nit gehaltenn werden /
Personen für eine Bewirtung. Und wer einen oder mehrere Tische darüber hinaus hätte, der oder dieselben sollen von jedem Tisch fünf Gulden zu Strafe und Buße unserem gnädigen Fürsten und Herrn unnachlässlich bezahlen, ebenso nach der Zahl der Personen gerechnet.
Welcher Sieder auch einen Auflauf veranstaltete oder Anlass dazu gäbe, soll ebenfalls Jahrbuße leisten nach Anordnung der Salzgrafen.
Es soll auch der Missbrauch, am Abend zuvor Bier und Brot von den zur Hochzeit Geladenen zu holen, hiermit gänzlich abgeschafft, aufgehoben und bei ungnädiger Strafe verboten sein.
Zum Tanz soll niemand gehen als die zur Hochzeit geladenen ledigen Personen. Wenn aber Eheleute, die auf der Hochzeit waren, tanzen wollten, so soll ein Ehemann mit seiner Ehefrau und mit keiner anderen Person tanzen, bei einem Taler Buße für jeden Tanz.
Zur Kindtaufe soll eine Mahlzeit für einen Tisch, also zehn Personen, gehalten werden und nicht mehr,
Unsichere Lesungen
- Jarwerck — Jar/dar, Wort unklar (Z. 8)
S. 765
Bl. 380rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
bey busse vonn Jeder Personn, souiel der daruber, zehenn als zugebenn, vnnd nit lennger dann bis vf acht vhr Jegenn abenndt zusitzenn, auch bey sonnderer straff nach Furstlicher verordenung, vnnd der Saltzgreuenn beuelche, Publicate Sodenn 12 Augusti Anno 54. Dieweil es alhie vffm1 Saltzwerck zun Sodenn am Holtz manngelnn will, vnnd die furleuthe in der Stadt, vber lanndt vnderstehenn Saltz zuuerkeuffenn, vnnd kein holtz zufurenn, So gebietenn vnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn Saltzgreuenn, das hinfurter kein Sodermeister, einichenn fuhrmann in der Stadt, Saltz zuuerfurenn ladenn soll, Es were dann ein achteill oder zwey zu seiner eigenn haushaltung. Was auch die Eseltreiber zwischenn hie vnnd Weyhnachten, ann Saltz ladenn, das sollenn sie aller mit holtz bezalen, vnnd das den zolner eigenntlich verzeichnenn lassenn / Sonnst soll Ihnenn vor geldt oder frucht, kein Saltz geladenn werdenn. Es soll hinfurter ohnn vorwissenn der Saltzgreuenn kein
bei Buße von jeder Person, die darüber hinausgeht, in Höhe von zehn — und es soll nicht länger als bis acht Uhr abends gesessen werden, ebenfalls bei besonderer Strafe nach fürstlicher Verordnung und Befehl der Salzgrafen. Veröffentlicht Sooden, 12. August im Jahr 54.
Weil es hier auf dem Salzwerk zu den Sooden an Holz mangeln will und die Fuhrleute in der Stadt es unternehmen, Salz über Land zu verkaufen und kein Holz zu führen, so gebieten die Salzgrafen unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass fortan kein Sodemeister einem Fuhrmann in der Stadt Salz zum Verführen laden soll — es sei denn ein oder zwei Achtel für seinen eigenen Haushalt.
Was auch die Eseltreiber zwischen jetzt und Weihnachten an Salz laden, das sollen sie alles mit Holz bezahlen und es vom Zöllner genau verzeichnen lassen. Sonst soll ihnen für Geld oder Frucht kein Salz geladen werden.
Es soll fortan ohne Vorwissen der Salzgrafen kein
Unsichere Lesungen
- vffm — Kürzung vff m (Z. 7)
S. 766
Bl. 380vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Sodermeister zun Sodenn seinenn gewönlichenn Ladeleutenn im Furstennthumb Hessenn, kein ladung wegernn noch abziehenn Es bestels gleich wer da wolle, dann vnser gnediger furst vnnd herr, will Irer f. gl. vnderthanenn, sonnder alle vorteill genies vnnd geschenck gefordert habenn, So soll auch sonnst in Sodenn mit frucht vnnd Saltz oder annders kein parthierung geschehenn, Bey verlust der Meisterschafft, vnnd vngnediger straffe, es sey dann Jeder zum vberflus verwarnet, sich darnach zurichttenn, vnnd vor schadenn zuhutenn wissenn Publicatum Sodenn 6. Nouembris Anno 54. Hochgedachts vnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn zu Hessenn verordenntte Saltzgreuenn zun Sodenn, Valtenn Schuldt1 Justus Pistoris sst.2
Sodemeister zu den Sooden seinen gewöhnlichen Ladeleuten im Fürstentum Hessen eine Ladung verweigern oder entziehen, wer sie auch bestellt. Denn unser gnädiger Fürst und Herr will, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen ohne alle Vorteilsnahme, Gewinn und Geschenke bedient werden.
So soll auch sonst in den Sooden mit Frucht, Salz oder anderem kein Zwischenhandel getrieben werden, bei Verlust der Meisterschaft und ungnädiger Strafe. Damit ist jeder zum Überfluss gewarnt, sich danach zu richten und sich vor Schaden zu hüten.
Veröffentlicht Sooden, 6. November im Jahr 54.
Die von unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen verordneten Salzgrafen zu den Sooden: Valentin Schuldt, Justus Pistoris.
Unsichere Lesungen
- Schuldt — Name, u/i unsicher (Z. 15)
- sst. — Kürzel, Klammer für beide Namen (Z. 16)
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 767
Bl. 381rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Verordenunge der Ampter vnnd diener ausrichtunge des Saltzwergkes zun Sodenn Anno Domini 1554 Vnnd zu Allenndorff ann der Werra denn 141[?] Maij Anno Domini 1554 bestettiget
Verordnung der Ämter und Diener zur Führung des Salzwerks zu den Sooden, im Jahr des Herrn 1554, und zu Allendorf an der Werra am 14. Mai im Jahr des Herrn 1554 bestätigt.
Unsichere Lesungen
- 14 — Tageszahl, Ziffer 4 unklar (Z. 6)
S. 768
Bl. 381vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Ordenung der Regirung des gantzen Saltzwercks zun Sodenn fur Allenndorff ann der Werra, wie solchs des Jtzigenn anngehenndenn Tausenndt funffhundert funffzigk drittenn Jars mit satzungenn Rechtenn, gebotten, vnnd verbottenn, gewonheitenn, freyheitenn, vnnd herkommenn, auch amptenn vnnd dienernn, bestelt vnd versehenn ist, zur Lichtenaw eigenntlich zuuerzeichen beuohlenn, den zwölfftenn tagk Decembris Anno 52. Wir Philips Vonn Gottes gnadenn Lanndtgraff zu Hessenn, Graue zu Catzenelnbogenn, Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda ꝛc Bekennenn vnnd thun kundt offenntlich mit diesem brieffe, fur vnns vnser Erbenn, nachkommenn furstenn zu Hessenn, vnnd fugenn aller menniglich hiemit zuwissenn, Nachdem Got der almechtig vnns vnserm Furstenthumb, Graueschafftenn vnnd gebietenn, auch vielenn anndernn annstossendenn vmbliegendenn, Lenndernn zum besten, einenn gutenn löblichenn Saltzbronn, in vnserm flecken zun Sodenn fur vnser Stadt Allenndorff ann der Werra, gnediglich gegebenn vnnd verleihenn, darann zum theile die Gebaurschafft genanndt die Pfenner mit
Ordnung der Regierung des ganzen Salzwerks zu den Sooden vor Allendorf an der Werra, wie sie im jetzt beginnenden Jahr 1553 mit Satzungen, Rechten, Geboten und Verboten, Gewohnheiten, Freiheiten und Herkommen, auch mit Ämtern und Dienern bestellt und versehen ist — zu Lichtenau am zwölften Tag des Dezember im Jahr 52 aufzuzeichnen befohlen.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda usw., bekennen und tun öffentlich kund mit diesem Brief für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen und geben jedermann hiermit zu wissen:
Nachdem Gott der Allmächtige uns, unserem Fürstentum, unseren Grafschaften und Gebieten und auch vielen anderen angrenzenden und umliegenden Ländern zum Besten einen guten, löblichen Salzbrunnen in unserem Flecken zu den Sooden vor unserer Stadt Allendorf an der Werra gnädig gegeben und verliehen hat — woran zum Teil die Gebauerschaft, die sogenannten Pfänner, mit
S. 769
Bl. 382rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
theilhafftigk, welche durch lennge der zeit etwas schadthafftigk anngebeuwenn1 im grunde wordenn, vnnd vnsers abwesenns, vf vnser kostenn vnnd verlegenn, vnd darzu aller notwenndiger bereitschafft aus vnserm beuelhe, mit wissenn vnser verordenndten Stadthalter Cantzlar selige, vnnd anndere Rethe zu Cassell, durch etliche vnser Räthe vnnd diener, Innsonnderheit vnser Saltzgreuenn vnnd Beamptenn zun Sodenn, vom newenn aus dem grunde verschienenn 1550 Jars, vnnd den also mit Rathe der Pfenner ausschus erbauwet, das derselbige noch souiel guter Saltzadernn als zuuor in dem altenn Bronne mit gewesenn, bekommenn, darin bracht, vnnd die Sohle, Gott dem almechtigenn sey lob, etwas reicher vnd besser wordenn ist, Welches dann am siedenn viel holtz erspartt, vnnd den Södernn weniger muhe macht, das wir alle seiner Gotlichenn almechtigkeit in stetter dancksagung solcher seiner vätterlichenn gnedigen miltenn guete billich alzeit darumb preisenn vnd loben sollen, Dieweil dann sonnder Ordenntliche Regirung nichts bestehet oder gedeyenn kann, vnnd die Obrigkeit fur vnd fur, vnnd auch die Regirung desselbigenn gantzen Saltz=
teilhaftig ist —, und nachdem dieser Brunnen im Lauf der Zeit im Grunde schadhaft geworden war, ist er in unserer Abwesenheit auf unsere Kosten und Auslagen und mit aller notwendigen Ausrüstung auf unseren Befehl, mit Wissen unseres verordneten Statthalters, des seligen Kanzlers und anderer Räte zu Kassel, durch etliche unserer Räte und Diener, insbesondere unseren Salzgrafen und die Beamten zu den Sooden, im vergangenen Jahr 1550 von Grund auf neu gebaut worden — und zwar mit Rat des Ausschusses der Pfänner.
Dabei hat man noch ebenso viele gute Salzadern wie zuvor im alten Brunnen erhalten und hineingebracht, und die Sole ist, Gott dem Allmächtigen sei Lob, etwas reicher und besser geworden. Das spart beim Sieden viel Holz und macht den Siedern weniger Mühe, wofür wir alle seine göttliche Allmacht in steter Danksagung für seine väterliche, gnädige und milde Güte billig allezeit preisen und loben sollen.
Weil nun ohne ordentliche Regierung nichts besteht oder gedeiht und die Obrigkeit fort und fort und auch die Regierung dieses ganzen Salz-
Unsichere Lesungen
- anngebeuwenn — Lesung unsicher (Z. 2)
S. 770
Bl. 382vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch wercks, Innsonnderheit dieser zeit, Da wir benebenn vnnserm newenn Saltzwercks den anndernn theil des altenn Saltzwercks vonn gemeiner Baurschafft genandt die Pfenner, zun Sodenn ein anntzahl Jar Locirt haben, vnns allein zustehet, vnnd dann solches mit vnnd neben einannder Ordenntlich vfrichtigk, vnnd wohl regiert werde, vnnd solche Götliche gabe zu vnnserm vnnser Erbenn, fürstenn zu Hessenn, auch gemeiner vnnser Ritter vnnd Lanndtschafft, vnnd sonnst mennigklich, Insonnderheit ganntzem gemeinem nutzenn zum bestenn, Dieweil der arme weniger als der Reiche Saltz emdtrathenn kann, geordennt, vnnd verschafft werde, auch kunfftigklich vnnser erbenn fürstenn zu Hessenn, die diener vnnd Beampte zun Sodenn, sich nach dieser vnnser Jetzigenn verordenntenn Regirung des Saltzwercks zurichtenn, vnnd wissenn wie Gott der almechtige solche seine vnaussprechliche gabe in demselbenn Saltzbron zun Sodenn teglich gedeyenn lest, ausgiessenn vnd geben ist, So habenn wir beuohlenn vnnd verordennt solchs eygenntlich vfzuschreibenn zuuerzeichnenn, in gute löbliche Regirung zubringen, die
Das Vierte Buch — werks — insbesondere in dieser Zeit, da wir neben unserem neuen Salzwerk auch den anderen Teil des alten Salzwerks von der gemeinen Gebauerschaft, den sogenannten Pfännern, zu den Sooden auf eine Anzahl Jahre gepachtet haben — allein uns zusteht, und weil beides mit- und nebeneinander ordentlich, aufrichtig und gut regiert werden soll, und weil diese göttliche Gabe zum Besten von uns, unseren Erben, den Fürsten zu Hessen, unserer gemeinen Ritter- und Landschaft und sonst jedermann, insbesondere aber zum ganzen gemeinen Nutzen geordnet und eingerichtet werden soll — denn der Arme kann das Salz noch weniger entbehren als der Reiche —, und damit sich künftig unsere Erben, die Fürsten zu Hessen, sowie die Diener und Beamten zu den Sooden nach dieser unserer jetzt verordneten Regierung des Salzwerks richten können und wissen, wie Gott der Allmächtige diese seine unaussprechliche Gabe in eben diesem Salzbrunnen zu den Sooden täglich gedeihen lässt, ausgießt und gibt:
so haben wir befohlen und verordnet, dies genau aufzuschreiben, zu verzeichnen und in gute, löbliche Regierung zu bringen, die
S. 771
Bl. 383rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Das Vierdte Buch. Ordenung vnnd satzunge, wie sie des orts Itzo sein zuhalten, Bißolanng das wir vnnser söhne oder erbenn solchs verendernn, oder besser ordiniren konntenn, welches wir Jederzeit zuthun, vnnd hiermit austrücklichenn fürbehaltenn. Lanndt Vogt ambt zu Eschwege. Vnnd wollenn annfenngklich, Wann oder welche zeit, da wir oder vnnser erbenn, vnnser Lanndt Vogtampt ann der Werra bestellenn, das derselbe, vnnd ein Jeglicher vnnser Lanndtvogt die vertrege vnnd ordenungen, des orts das Saltzwerck belanngenn, Innsonnderheit mit gebürlichenn eidenn nebenn Irenn ampts pflichtenn, gelobenn vnnd schwerenn sollenn, wie solchs die vertrege Inhaltenn, dieselbenn auch vber vnnsernn Saltzgrevenn vnd Beamptenn, vnnd allenn Innwönernn zun Sodenn trewlich vnnd mit ernnst, bis ann vnns oder vnnser Erbenn vleißigk zuhaltenn, auch zu alle dem Jenige, was darzu vonnötenn, vnnd er vonn vnnser wegenn verschaffenn kan, den Saltzgrevenn behülfflich sein, Innsonnderheit es sey zu guter hegung vnnd beforstung aller vmbliegenden
Das Vierte Buch. — Ordnung und Satzung, wie sie an diesem Ort jetzt zu halten sind, so lange, bis wir, unsere Söhne oder Erben sie ändern oder besser einrichten können; das zu tun behalten wir uns jederzeit ausdrücklich vor.
Landvogtamt zu Eschwege. Wir wollen zunächst, dass, wann immer wir oder unsere Erben unser Landvogtamt an der Werra besetzen, derselbe und ein jeder unserer Landvögte die Verträge und Ordnungen, die das dortige Salzwerk betreffen, insbesondere mit gebührenden Eiden neben seinen Amtspflichten geloben und beschwören soll, wie es die Verträge enthalten. Er soll sie auch gegenüber unserem Salzgrafen, den Beamten und allen Einwohnern zu den Sooden treulich und mit Ernst bis auf uns oder unsere Erben fleißig aufrechterhalten und dem Salzgrafen bei allem, was dazu nötig ist und was er von unseretwegen bewirken kann, behilflich sein — insbesondere bei der guten Hege und Beforstung aller umliegenden